Dhimma ( „Schutz“, „Vertrag“, „Garantie“ von dhamma ) ist eine Institution des islamischen Rechts, die den juristischen Status nichtmuslimischer Untertanen in islamischen Ländern festlegt.
Als Dhimmi () bezeichnet man traditionellerweise im Islam Monotheisten, die mit eingeschänktem Rechtsstatus geduldet und staatlicherseits geschützt werden.
Im Koran sind folgende nicht-muslimische Religionsgemeinschaften genannt: die Juden (yahūd/banū Isrāʾīl = „die Kinder Israels“), die Christen (naṣārā), die Zoroastrier (maǧūs), die Sabier (ṣābiʾa), d. h. die Mandäer und die Polytheisten (al-mušrikūn). Diejenigen, die heilige Bücher bereits in der vorislamischen Zeit besessen haben, d. h. die Tora (al-tawrāt) und das Evangelium (al-inǧīl – stets im Singular), sind die sogenannten ahl al-kitāb, die „Schriftbesitzer“. „Die Kinder Israels“ finden nur im Zusammenhang mit der biblischen Geschichte des Judentums Erwähnung, während der Begriff Yahūd im Koran für die Juden von Medina und Umgebung zur Zeit Mohammeds gebraucht wird. Der Koran nennt auch weitere Schriften: die Schriftrollen (ṣuḥuf) des Abraham und Moses (Ibrāhīm wa-Mūsā), bzw. die „ersten Schriftrollen“ (al-ṣuḥuf al-ūlā), deren Definition aus dem Koran nicht hervorgeht, und die Schriften des David (zabūr Dāwūd = die Psalmen). Diese überwiegend nur vagen Vorstellungen Mohammeds über die Schriften von Religionsgemeinschaften, mit denen er wohl schon vor seinem Wirken als Prophet in Berührung kam, werden im allgemeinen als Ungläubige (kāfir, Pl. Kuffār) und als unter (islamischem) Schutz stehende Gemeinschaften genannt.
Der Jurist und Theologe Ibn Qayyim al-Ǧauziyya (gest. 1350) zählt fünf nicht-islamische Gemeinschaften auf: die Juden, die Christen, die Zoroastrier, die Sabier und die Polytheisten; es ist allerdings stets umstritten gewesen, ob die arabischen Polytheisten der vorislamischen Zeit oder nur andere ethnische polytheistische Gruppen vom Gesetz als dhimmis behandelt werden konnten. Diese islamische Betrachtungsweise der Außenwelt, hat im Koran ihren Ursprung und ist somit weiterhin gültig. In Sure 22, Vers 17 heißt es:
Entsprechend läßt man auch Ibn ʿAbbās sprechen:
Ebenfalls umstritten war die Behandlung arabischer Christen im Norden der Arabischen Halbinsel; spätesten im Rechtswerk von al-Schafii (al-Šāfiʿī) wird die Tendenz deutlich, diese Religionsgemeinschaften nicht als „Buchbesitzer“ und somit nicht als dhimmis zu behandeln; dort beruft man sich auf eine angeblich schon vom zweiten Kalifen Umar ibn al-Chattab (ʿUmar b. al-Ḫaṭṭāb) erlassene Rechtsnorm, in der es u. a. heißt: „die arabischen Christen gehören nicht zu den Schriftbesitzern (...); ich werde von ihnen solange nicht ablassen, bis sie den Islam annehmen (ḥattā yuslimū) - oder ich schlage ihnen die Köpfe ab!“ Die Rechtslehre hat hierfür dennoch eine mildere Zwischenlösung gefunden; mit Hinweis auf Sure 9, 29 verhängte man auch über die arabischen Christen die dschizya (ǧizya), nur nannte man sie sadaqa (ṣadaqa), ohne ihnen den Status von dhimmis verliehen zu haben.
Als eins der grundlegenden Dokumente der Dhimma gilt der in verschiedenen Versionen überlieferte so genannte „Vertrag des Omar“, ein dem zweiten Kalifen Umar ibn al-Chattab zugeschriebener Vertrag. Dieser, entstanden bei der Übergabe Jerusalems, hielt die Rechte und Pflichten der Muslime und Angehörigen der anderen Schriftreligionen fest.
Im Laufe der Geschichte wurden auch aus pragmatischen Gründen Angehörige anderer Religionen als Dhimmi akzeptiert. So konnte man nach der Eroberung Nordindiens unmöglich alle Hindus vor die Wahl stellen, zum Islam überzutreten oder getötet zu werden. Die letzten Buddhisten Nordindiens wurden allerdings, nachdem man ihre Klöster zerstört, die buddhistischen Mönche ermordet und sie so führungslos gemacht hatte, doch islamisiert. Später versuchten einzelne Mogul-Kaiser, die Schari'a in Indien wieder durchzusetzen, was sie aber letztendlich die Macht gekostet hat.
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