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Dhimma ( „Schutz“, „Vertrag“, „Garantie“ von dhamma ) ist eine Institution des islamischen Rechts, die den juristischen Status nichtmuslimischer Untertanen in islamischen Ländern festlegt.

Als Dhimmi () bezeichnet man traditionellerweise im Islam Monotheisten, die mit eingeschänktem Rechtsstatus geduldet und staatlicherseits geschützt werden.

Definition


Im Koran sind folgende nicht-muslimische Religionsgemeinschaften genannt: die Juden (yahūd/banū Isrāʾīl = „die Kinder Israels“), die Christen (naṣārā), die Zoroastrier (maǧūs), die Sabier (ṣābiʾa), d. h. die Mandäer und die Polytheisten (al-mušrikūn). Diejenigen, die heilige Bücher bereits in der vorislamischen Zeit besessen haben, d. h. die Tora (al-tawrāt) und das Evangelium (al-inǧīl – stets im Singular), sind die sogenannten ahl al-kitāb, die „Schriftbesitzer“. „Die Kinder Israels“ finden nur im Zusammenhang mit der biblischen Geschichte des Judentums Erwähnung, während der Begriff Yahūd im Koran für die Juden von Medina und Umgebung zur Zeit Mohammeds gebraucht wird. Der Koran nennt auch weitere Schriften: die Schriftrollen (ṣuḥuf) des Abraham und Moses (Ibrāhīm wa-Mūsā), bzw. die „ersten Schriftrollen“ (al-ṣuḥuf al-ūlā), deren Definition aus dem Koran nicht hervorgeht, und die Schriften des David (zabūr Dāwūd = die Psalmen). Diese überwiegend nur vagen Vorstellungen Mohammeds über die Schriften von Religionsgemeinschaften, mit denen er wohl schon vor seinem Wirken als Prophet in Berührung kam, werden im allgemeinen als Ungläubige (kāfir, Pl. Kuffār) und als unter (islamischem) Schutz stehende Gemeinschaften genannt.

Der Jurist und Theologe Ibn Qayyim al-Ǧauziyya (gest. 1350) zählt fünf nicht-islamische Gemeinschaften auf: die Juden, die Christen, die Zoroastrier, die Sabier und die Polytheisten; es ist allerdings stets umstritten gewesen, ob die arabischen Polytheisten der vorislamischen Zeit oder nur andere ethnische polytheistische Gruppen vom Gesetz als dhimmis behandelt werden konnten. Diese islamische Betrachtungsweise der Außenwelt, hat im Koran ihren Ursprung und ist somit weiterhin gültig. In Sure 22, Vers 17 heißt es:

Entsprechend läßt man auch Ibn ʿAbbās sprechen:

Ebenfalls umstritten war die Behandlung arabischer Christen im Norden der Arabischen Halbinsel; spätesten im Rechtswerk von al-Schafii (al-Šāfiʿī) wird die Tendenz deutlich, diese Religionsgemeinschaften nicht als „Buchbesitzer“ und somit nicht als dhimmis zu behandeln; dort beruft man sich auf eine angeblich schon vom zweiten Kalifen Umar ibn al-Chattab (ʿUmar b. al-Ḫaṭṭāb) erlassene Rechtsnorm, in der es u. a. heißt: „die arabischen Christen gehören nicht zu den Schriftbesitzern (...); ich werde von ihnen solange nicht ablassen, bis sie den Islam annehmen (ḥattā yuslimū) - oder ich schlage ihnen die Köpfe ab!“ Die Rechtslehre hat hierfür dennoch eine mildere Zwischenlösung gefunden; mit Hinweis auf Sure 9, 29 verhängte man auch über die arabischen Christen die dschizya (ǧizya), nur nannte man sie sadaqa (ṣadaqa), ohne ihnen den Status von dhimmis verliehen zu haben.

Rechtsstellung


  • Dhimmis stehen unter dem Schutz des Staates und müssen dafür eine Kopfsteuer zahlen.
  • Ein Dhimmi darf keine Waffen mit sich tragen,
  • Sein Zeugnis gilt vor Gericht weniger als das eines Muslims, als Zeuge in Prozessen gegen Muslime ist es gar nicht zulässig.
  • Dhimmis dürfen die Stadt Mekka nicht betreten.
  • Gottesdienste und Beerdigungen sind unauffällig zu halten; dabei sind keine Zeichen ihres Glaubens, z. B. Kreuze, zu zeigen.
  • Ein männlicher Dhimmi darf keine Muslimin heiraten, ein Muslim jedoch eine Dhimmi-Frau.
  • Dhimmis dürfen nur Esel, nicht jedoch Kamele oder Pferde reiten.
  • Der Bau oder die Renovierung von Kirchen, Tempeln und dergleichen ist zulässig, falls ein Kapitulationsvertrag mit den muslimischen Eroberern geschlossen wurde, der den Besiegten das Recht auf ihren bisherigen Landbesitz zusagt. Ohne diese Zusage, oder im Falle einer militärischen Niederlage ist Renovierung oder Neubau untersagt.
  • Religiöse Führer mussten ein Genehmigungsverfahren durchlaufen.
  • Häufig galten bestimmte Kleiderverbote und -vorschriften (z. B. den Judenhut), um den Einzelnen als Mitglied einer bestimmten Religionsgemeinschaft erkennbar zu machen.

Historische Entwicklung


Als eins der grundlegenden Dokumente der Dhimma gilt der in verschiedenen Versionen überlieferte so genannte „Vertrag des Omar“, ein dem zweiten Kalifen Umar ibn al-Chattab zugeschriebener Vertrag. Dieser, entstanden bei der Übergabe Jerusalems, hielt die Rechte und Pflichten der Muslime und Angehörigen der anderen Schriftreligionen fest.

Im Laufe der Geschichte wurden auch aus pragmatischen Gründen Angehörige anderer Religionen als Dhimmi akzeptiert. So konnte man nach der Eroberung Nordindiens unmöglich alle Hindus vor die Wahl stellen, zum Islam überzutreten oder getötet zu werden. Die letzten Buddhisten Nordindiens wurden allerdings, nachdem man ihre Klöster zerstört, die buddhistischen Mönche ermordet und sie so führungslos gemacht hatte, doch islamisiert. Später versuchten einzelne Mogul-Kaiser, die Schari'a in Indien wieder durchzusetzen, was sie aber letztendlich die Macht gekostet hat.

Siehe auch


Literatur


  • Bat Ye'or: Der Niedergang des orientalischen Christentums unter dem Islam. 7.-20. Jahrhundert. Gräfeling 2002, ISBN 3-935197-19-5
  • Karl Binswanger: Untersuchungen zum Status der Nichtmuslime im Osmanischen Reich des 16. Jahrhunderts. Diss. phil. München 1977, ISBN 3-87828-108-0
  • Mark. R. Cohen: Unter Kreuz und Halbmond. Die Juden im Mittelalter. München 2005, ISBN 3-406-52904-6
  • Nabil Luka Babawi: Les droits et les devoirs des chrétiens dans l'état islamique et leurs conséquences sur la sécurité nationale, thèse de doctorat.
  • Bat Ye'or: Le Dhimmi : profil de l'opprimé en Orient et en Afrique du Nord depuis la conquête arabe. Éditions Anthropos, Paris 1980, ISBN 2-7157-0352-X
  • Bat Ye'or: Les chrétientés d'Orient entre jihâd et dhimmitude : VII-XX siècle. Éditions du Cerf, Paris 1991, (L'histoire à vif), ISBN 2-204-04347-8
  • Yohanan Friedmann: Classification of Unbelievers in Sunnī Muslim Law and Tradition. In: Jerusalem Studies in Arabic and Islam. 22 (1998), S. 163–195
  • Mohammad Amin Al-Midani: La question des minorités et le statut des non-musulmans en Islam. In: La religion est-elle un obstacle à l'application des droits de l'homme?. colloque tenu les 10-11 décembre 2004 à Lyon.
  • Pessah Shinar: Some remarks regarding the colours of male Jewish dress in North Africa and their Arabic-Islamic context. In: Jerusalem Studies in Arabic and Islam. 24/2000, S. 380–395
  • M. Levy-Rubin: Shurut `Umar and its alternatives: the legal debate on the status of the dhimmis. In: Jerusalem Studies in Arabic and Islam. 30/2005

Weblinks


Islam

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