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Das Deutsche Richtergesetz (DRiG) regelt die Rechtsstellung der Richter im Bundes- und Landesdienst in der Bundesrepublik Deutschland. Zusätzlich haben die einzelnen Bundesländer eigene Richtergesetze zur Konkretisierung der Rahmenvorschriften erlassen. Die Normsetzungskompetenz für Bund und Länder erwächst aus Art. 98 GG.

Basisdaten
Titel: Deutsches Richtergesetz
Abkürzung: DRiG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Rechtspflege
FNA: 301-1
Datum des Gesetzes: 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1962
Neufassung vom: 19. April 1972 (BGBl. I S. 713)
Letzte Änderung durch: Art. 27 Gesetz vom 19. April 2006
(BGBl. I S. 862, 870)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
25. April 2006
(Art. 210 Gesetz vom 19. April 2006)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Gesetz konkretisiert zahlreiche Verfassungsvorgaben für die Richter als Organe der rechtsprechenden Gewalt. Insbesondere die Unvereinbarkeit des Richteramts mit anderweitigen Tätigkeiten in einer der anderen Gewalten.

Ausbildung


Ausbildungsbezogen bestimmt sich der Zugang zum (hauptamtlichen) Richteramt (§§ 5ff. DRiG) durch das mindestens zwei-, regelmäßig vierjährige rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität, das mit der ersten Staatsprüfung (bestehend aus universitärer Schwerpunkts- und staatlicher Pflichtfachprüfung) - das Referendarexamen - abgeschlossen wird. Darauf folgend muss ein Vorbereitungsdienst (juristisches Referendariat; Dauer: 2 Jahre) bei einem Zivilgericht, einer Staatsanwaltschaft oder Strafgericht, einer Verwaltungsbehörde und einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt stattfindet. Die anschließende zweite Staatsprüfung (auch Große Staatsprüfung oder Assessorexamen) verleiht bei Bestehen die Befähigung zum Richteramt, die auch als Zugang zum Rechtsanwaltsberuf oder den Höheren Dienst in der Verwaltung notwendig ist oder sein kann. Sie ist auch Voraussetzung zum Eintritt in den Dienst der Staatsanwaltschaft (§ 122 DRiG).

Die Befähigung zum Richteramt steht auch jedem Professor der Rechte einer Universität zu.

Voraussetzungen (§ 9 DRiG)


Neben der Befähigung zum Richteramt bedarf es zur Berufung als Richter der deutschen Staatsangehörigkeit, hinreichender sozialer Kompetenz und dem Nachweis, dass der Berufene jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland eintritt.

Berufsbezeichnungen


Ein Richter wird zunächst auf "auf Probe" ernannt und führt die Dienstbezeichnung "Richter". Nach Ablauf der Probezeit wird er in der Regel zum "Richter auf Lebenszeit" ernannt. Nur in Ausnahmefällen werden "Richter auf Zeit" ernannt.

Die Amtsbezeichnungen (früher: Amtsgerichtsrat, Landgerichtsdirektor, Senatspräsident usw.) wurden inzwischen insoweit "modernisiert", dass nunmehr folgende Bezeichnungen verwendet werden:

  • "Richter am ...gericht" (z. B. Richter am Arbeitsgericht) für den Einzelrichter oder beisitzenden Richter
  • "Vorsitzender Richter am ...gericht" für den vorsitzenden Richter im Kollegialspruchkörper
  • "Direktor des ...gerichts" für den Leiter eines Amts-, Arbeits- oder Sozialgerichts
  • "Präsident des ...gerichts" für den Leiter eines anderen Gerichts und großer erstinstanzlicher Gerichte (so genannter Präsidialgerichte)
  • "Vizepräsident des ...gerichts" für den ständigen Vertreter eines Präsidenten

Eid


Nach § 38 DRiG hat der Richter folgende Eid zu schwören: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.

Dienstliche Angelegenheiten


Über den Richter kann nur die Dienstaufsicht ausgeübt werden. Das ergibt sich aus seiner verfassungsrechtlich geschützten Unabhängigkeit. Dienstrechtliche Streitigkeiten werden innerhalb der normalen Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 60 DRiG) ausgetragen. Für den Bundesdienst besteht am Bundesgerichtshof ein Dienstgericht in Form eines besonderen Zivilsenats.

Weblinks


Rechtsquelle (Deutschland)

 

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