Der Deutsche Anwaltverein wurde im Jahre 1871 in Bamberg als Interessenvertretung der deutschen Rechtsanwälte gegründet.
Nach der staatlich verordneten förmlichen Auflösung des Vereins im Jahre 1934 erfolgte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs die Wiedergründung des DAV auf Initiative des Rechtsanwalts Dr. von Sauer. Seit diesem Zeitpunkt sind nicht mehr die einzelnen Anwälte Mitglieder des DAV, sondern die örtlichen Anwaltvereine. Derzeit (2004) sind 243 örtliche Anwaltvereine im DAV organisiert, die zusammen etwa 60.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Mitglieder haben. Insgesamt gibt es in Deutschland (Stand Januar 2005) ca. 133.000 Rechtsanwälte. Im DAV sind daher ca. 45 % der in Deutschland zugelassenen Anwältinnen und Anwälte organisiert.
Neben diesen wichtigen Aufgaben übernimmt der DAV auch die Aufgaben der Fort- und Weiterbildung der Anwälte. Hierfür bedient er sich der Deutschen Anwaltakademie in Berlin.
Die wichtigste Veranstaltung des DAV ist der jährlich in einem anderen Bundesland stattfindende "Deutsche Anwaltstag".
Satzung des Deutschen Anwaltvereins in der am 3. Juni 1876 vom Anwaltstage zu Köln beschlossenen Fassung
§. 1.
Zweck des Deutschen Anwaltsvereins ist:
I. Die Förderung des Gemeinsinns der Standesgenossen und die Pflege des wissenschaftlichen Geistes.
II.Die Förderung der Rechtspflege und der Gesetzgebung des Deutschen Reichs.
III.Die Vertretung der Berufsinteressen. Zur Verfolgung dieses Zweckes besteht eine Zeitschrift als Organ des Vereins.
§.2.
Das Recht zum Eintritt in den Verein steht jedem Deutschen Anwalte oder Advokaten zu.
Die Erklärung über den Eintritt erfolgt durch schriftliche Anzeige. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Empfange der Mitgliedskarte. Jedes Mitglied erhält die Zeitschrift unentgeltlich.
§.3.
Der Beitrag jedes Mitgliedes wird auf zwölf Markt jährlich, welche nach Maßgabe des Bedürfnisses vom Vorstande erhoben werden, festgesetzt und ist innerhalb 4 Wochen nach Beginn jedes neuen Kalenderjahres zu entrichten, widrigenfalls derselbe durch Postvorschuß eingezogen wird. Nimmt ein Mitglied den mit Postvorschuß beschwerten Brief nicht an, so wird dies einer ausdrücklichen Austrittserklärung gleichgeachtet.
§.4.
Organe des Vereins sind der Anwaltstag und der Vorstand.
§.5.
Der Anwaltstag beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der auf demselben erschienenen Vereinsmitglieder.
§.6.
Der Vorstand hat folgende Befugnisse und Obliegenheiten:
§.7.
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Diese wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, den Schriftführer und deren Stellvertreter. Der Schriftführer ist zugleich Rechner. Es kann jedoch auch ein besonderer Rechner aus den Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlüsse wird erfordert, daß wenigstens drei Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.
§.8.
Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Er hat seinen Sitz an dem vom Anwaltstage bestimmten Vororte. Der Vorstand verwaltet sein Amt auch nach Ablauf seiner Wahlperiode noch so lange, bis der Anwaltstag einen neuen Vorstand gewählt hat.
§.9.
Abänderungen dieser Satzungen können vom Anwaltstage durch einfache Stimmenmehrheit beschlossen werden, jedoch nur auf schriftlichen Antrag, der vier Wochen vor dem Zusammentritt des Anwaltstages dem Vorstande zu überreichen ist.
(Quelle: Juristische Wochenschrift 1/1881 vom 03. Januar 1881)
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"Deutscher Anwaltverein".
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