Mit Sicherungsvermögen bezeichnet man im Versicherungswesen den Teil der Aktiva eines Versicherungsunternehmens, der dazu dient, die Ansprüche der Versicherungsnehmer zu sichern.
Für das Sicherungsvermögen gelten daher besondere Beschränkungen.
Umfang des Sicherungsvermögens
Die Höhe des
Sicherungsvermögens richtet sich nach dem § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (
VAG). Das Sicherungsvermögen muss mindestens die Summe folgender Posten bedecken:
- Beitragsüberträge
- Deckungsrückstellung
- die Rückstellungen für
- der festgelegten Teil der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
- Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern
- die als Prämie eingenommenen Beträge, die ein Versicherungsunternehmen zu erstatten hat, wenn ein Versicherungsvertrag oder ein in § 1 Abs. 4 VAG genanntes Geschäft nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde
Sicherungsvermögen als Insolvenzschutz
Aufgrund der Sicherstellung der Ansprüche der Versicherten im Falle einer Insolvenz, ist das Sicherungsvermögen ein vom übrigen
Vermögen des Versicherungsunternehmens intern getrenntes Sondervermögen, das dem Zugriff anderer
Gläubiger entzogen ist. Die dem Sicherungsvermögen angehörenden Vermögensgegenstände werden in einem Sicherungsvermögensverzeichnis geführt. In der Lebensversicherung, der substitutiven Krankenversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung wird das Sicherungsvermögen von einem
Treuhänder überwacht.
Deckungsstock als Vorgänger des Sicherungsvermögens
Bis Dezember 2003 erfüllte der
Deckungsstock die Funktion des Sicherungsvermögens. Mit der Erweiterung der zu bedeckenden Positionen (z.B. wurden Anzahlungen und Prämiendepots und ein Großteil der Schadenrückstellung nicht durch den Deckungsstock abgesichert) erfolgte - auch zur Vermeidung von Verwechslungen - die Umbenennung dieses Absicherungsinstrumentes in Sicherungsvermögen.
gebundenes Vermögen
Die
versicherungstechnischen Rückstellungen sowie der
Verbindlichkeiten und
Rechnungsabgrenzungsposten, soweit sie aus Versicherungsverträgen stammen, bilden das
gebundene Vermögen. Soweit das gebundene Vermögen nicht bereits zum Sicherungsvermögen gehört, bildet es das
sonstige gebundene Vermögen.
Kapitalanlagevorschriften
Nach § 54b VAG sind die Kapitalanlagen der fonds- und indexgebundenen
Lebensversicherung in einer eigenen Abteilung des Sicherungsvermögens, dem
Anlagestock, in den betreffenden Werten anzulegen.
Im übrigen gelten für die Anlage des gebundenen Vermögens (und damit des Sicherungsvermögens) die Vorschriften des § 54 VAG und der auf seiner Grundlage erlassenen Anlageverordnung (AnlV). Ziele der Kapitalanlage sind Sicherheit und Rentabilität unter Berücksichtigung der Liquidität. Die zulässigen Anlageformen sind abschließend beschrieben. Es sind die Grundsätze von Mischung (quantitative Beschränkung einzelner Kapitalanlagearten) und Streuung (auf verschiedene Schuldner) zu berücksichtigen.
Weblink
BaFin: Anlageverordnung (AnlV) (konsolidierte Fassung)
Versicherungswesen