Deckungsrückstellung ist ein Begriff aus der Rechnungslegung. Er bezeichnet den in der Bilanz eines Versicherungsunternehmens angesetzten Wert der Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen und ähnlichen Versicherungsverträgen. Die Deckungsrückstellung ist der wichtigste Schuldposten auf der Passivseite der Lebens- und Krankenversicherer und gehört zu den versicherungstechnischen Rückstellungen. Die Deckungsrückstellung ist neben der handelsrechtlichen Funktion auch für die Bestimmung der notwendigen Eigenmittel des Versicherers, für die Höhe der als Sicherheit zu haltenden Kapitalanlagen und oft vertraglich auch für die Bemessung der Überschussanteile von Bedeutung.
In der Lebensversicherung stellt die Aktuarverordnung (AktuarV) weitere Vorgaben für den die Deckungsrückstellung bestätigenden Verantwortlichen Aktuar. Im Altbestand richtet sich die Bewertung nach dem genehmigten Geschäftsplan. Änderungen der Berechnungsmethode oder der verwendeten Annahmen bedürfen damit der Genehmigung der Versicherungsaufsicht.
Die deutschen Vorschriften basieren auf europäischem Recht (Richtlinie 2002/83/EG). Die entsprechenden Vorschriften anderer europäischer Staaten, wie Österreich oder der Schweiz, sind daher nicht wesentlich anders. In der Schweiz ist die Bestimmung der Deckungsrückstellung den Artikeln 58-65 der Aufsichtsverordnung (AVO) geregelt. Für Österreich ist die Bestimmung der Deckungsrückstellung durch §§ 81 i und k des VAG Österreich geregelt.
Soweit Versicherungsunternehmen einen Konzernabschluss oder einen Einzelabschluss nach IFRS erstellen, sind die Vorschriften des IFRS 4 „Versicherungsverträge“ anzuwenden. Hiernach ergibt sich für die meisten Versicherer eine Fortführung der Vorschriften des deutschen Handelsrechts oder der US-GAAP. Das IASB bereitet derzeit eine Neufassung des IFRS 4 vor, die möglicherweise eine Bewertung der Deckungsrückstellung zum Fair Value vorsehen wird.
Die Vorgehensweise bei der Schätzung der Deckungsrückstellung wird durch die „technischen Berechnungsgrundlagen“ beschrieben. Diese bestehen aus der „Berechnungsmethode“ und den dazu benötigten „Annahmen“ oder „Parametern“.
Ist die Anwendung der prospektiven Methode nicht möglich (z.B. bei fondsgebundenen Lebensversicherungen oder Verträgen bei denen die Höhe des Leistungsversprechens aus anderen Gründen nicht absolut festgelegt ist), besteht die Deckungsrückstellung in den - soweit eine Verzinsung vereinbart ist - aufgezinsten eingenommenen Beiträge abzüglich der vertraglichen Entnahmen für Risiko und Betriebsaufwendungen (retrospektive Methode). Während die prospektiv ermittelte Deckungsrückstellung darauf abzielt, die Finanzmittel zur Sicherstellung von zugesagten zukünftigen Leistungen der Versicherungsgesellschaft bereitzuhalten, abzüglich der zukünftigen Beiträge, ermittelt die retrospektive Methode den Restwert der bisher vom Kunden erbrachten Beträge, aufgrund derer sich der zukünftige Leistungsanspruch gemäß Vertrag bestimmt.
Werden bei der Berechnung der Deckungsrückstellung die gleichen technischen Berechnungsgrundlagen, also gleiche Methode und dabei identische Annahmen, wie schon ursprünglich bei der Berechnung der Beiträge verwendet, so ergeben beide Methoden den gleichen Wert.
Die Deckungsrückstellung ist für jeden Vertrag einzeln zu bestimmen (Einzelbewertungsgrundsatz). Näherungsverfahren sind erlaubt, allerdings ist sicher zu stellen, dass keine Saldierung zwischen Verträgen stattfindet. Deckungsrückstellungen können wegen der Differenzbildung rechnerisch auch negativ sein, wenn der versicherungsmathematisch ermittelte Barwert der Beiträge höher als der versicherungsmathematische Wert der Verpflichtung ist. Solche negativen Deckungsrückstellungen dürfen nicht mit positiven saldiert werden. Sie sind vielmehr mit Null anzusetzen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Deckungsrückstellung wegen des Risikoverlaufs während der Vertragsdauer zeitweise negativ wird, wie dies z.B. bei der Berufsunfähigkeitsversicherung auftreten kann.
Die Deckungsrückstellung ist vorsichtig zu bestimmen (Vorsichtsprinzip). Hierzu gibt es aber noch versicherungsspezifische Sonderregeln in der RechVersV und im VAG.
Soweit die Deckungsrückstellung nach handelsrechtlichen Kriterien nicht ausreichend ist, ist diese sofort auf den erforderlichen Betrag anzuheben (Imparitätsprinzip). Eine Verteilung dieses Aufwandes über die Zeit ist nicht zulässig.
Noch nicht realisierte Gewinne z.B. aus zukünftigen Beitragszahlungen oder zukünftige Zinsgewinne dürfen nicht antizipiert werden (Realisationsprinzip). Daher ist das in § 341 f HGB vorgegebene Bruttobeitrags-Verfahren zu modifizieren, wenn der vertragliche Beitrag höher ist, als der nach den technischen Berechnungsgrundlagen der Deckungsrückstellung berechnete Bedarfsbeitrag (Normbeitrag). In dem Fall ist der bei der Berechnung anzusetzende Beitrag auf den rechnerischen Bedarfsbeitrag zu senken (Bedarfsbeitrags-Verfahren). Dies tritt dann auf, wenn die technischen Berechnungsgrundlagen der Beiträge vorsichtiger sind, als die der Deckungsrückstellung oder ein expliziter Gewinnzuschlag im Beitrag angesetzt wurde.
Die Bewertungsmethode – also die gesamten technischen Berechnungsgrundlagen – ist für die ganze Vertragsdauer beizubehalten, es sei denn es gibt einen handelsrechtlich relevanten Grund, diese zu ändern (Stetigkeitsgebot). Aufsichtsrechtlich gilt für die Rechnungsgrundlage „Zins“ eine noch strengere Regel.
Sind die eingerechneten Zuschläge, bestimmt nach den technischen Berechnungsgrundlagen der Deckungsrückstellung, ausreichend, um die (vorsichtig) erwarteten künftigen tatsächlichen Aufwendungen zu decken, ist auch die implizite Methode nach EU-Recht zulässig. Hierbei werden alle laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, überwiegend Verwaltungs- und Inkassoaufwendungen, soweit diese näherungsweise proportional zu den laufenden Beiträgen sind, im versicherungsmathematischen Wert der Verpflichtung ignoriert und zugleich die angesetzten Beiträge um den entsprechenden Zuschlag gemindert (gezillmerte Nettobeitrags-Methode). Die damit angesetzten Beiträge werden als gezillmerte Nettobeiträge bezeichnet. Deutsches Recht erwähnt die implizite Methode nicht ausdrücklich, erlaubt aber die gezillmerte Nettobeitrags-Methode und damit indirekt die implizite Methode. Grundsätzlich ergibt sich die Anwendbarkeit auch schon aus der nachzuweisenden Gleichwertigkeit mit der expliziten Methode, so dass es einer ausdrücklichen Erlaubnis nicht bedarf. Die implizite Methode wird auch überwiegend angewendet.
Für beitragsfreie Zeiten und Verträge ist stets die explizite Methode zu verwenden, d.h. es ist innerhalb der Deckungsrückstellung eine Teilrückstellung für zukünftige Aufwendungen, die „Verwaltungskostenrückstellung“ zu bilden (§ 25 Abs. 3 RechVersV). (Anmerkung: In der Versicherungsmathematik wird anstelle des Begriffs „Aufwendungen“ der Begriff „Kosten“ verwendet, anstelle von „vertraglich“ „rechnungsmäßig“. Damit haben „rechnungsmäßige Kosten“ nichts mit den tatsächlichen Aufwendungen zu tun, sondern sind die kalkulatorisch im Beitrag eingerechneten Zuschläge für Aufwendungen.)
Nach § 11 Abs. 1 VAG müssen die Versicherer aber die erwarteten Abschlussaufwendungen bei der Bestimmung des Beitrages berücksichtigen. Der versicherungsmathematisch bestimmte Barwert der Beiträge ist damit entsprechend höher als der versicherungsmathematische Wert der Verpflichtung. Bei der Anwendung des Realisationsprinzips sind aber zur Bestimmung des Bedarfsbeitrages die tatsächlich angefallenen anfänglichen Abschlussaufwendungen dem versicherungsmathematischen Wert der Verpflichtung zuzufügen. Denn durch Ansatz dieser um die anfänglichen Abschlussaufwendungen erhöhten Bedarfsbeiträge wird kein unrealisierter Gewinn antizipiert. Die Verwendung eines niedrigeren Bedarfsbeitrages würde kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ergeben, da die Schulden unnötig überbewertet sind.
Hierdurch entstehende rechnerisch negative Deckungsrückstellungen sind aber mit Null anzusetzen.
Alternativ erlaubt § 25 Abs. 1 Satz 2 RechVersV anstelle des so vom HGB vorgegebenen Bedarfsbeitrags-Verfahrens auch die implizite Methode zu verwenden, wenn sie zu einem im Wesentlichen gleichen Ergebnis führt. Das sich hierdurch ergebende Verfahren ist bei traditionellen Verträgen das gezillmerte Nettobeitrags-Verfahren. Es gibt insofern kein Wahlrecht, dass Zillmerungs-Verfahren zu wählen, sondern es gibt nur die Wahl zwischen verschiedenen, zum im Wesentlichen gleichen Ergebnis führenden Verfahren.
Die Berücksichtigung von anfänglichen Abschlussaufwendungen im Bedarfsbeitrag (oder im gezillmerten Nettobeitrag) ist allerdings aufsichtsrechtlich begrenzt (§ 4 Abs 1 und 4 DeckRV in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 2 VAG in Verbindung mit § 341 e Abs. 1 Satz 2 HGB). Normalerweise dürfen hier höchstens 4% der Summe der vertraglichen Beiträge angesetzt werden. Soweit der Vertrag (wie üblich) höhere Zuschläge vorsieht, die nicht für zukünftige Verpflichtungen benötigt werden, dürfen diese nicht im Barwert der Bedarfsbeiträge in der Deckungsrückstellung berücksichtigt werden. Sie sind also proportional zu den Beiträgen bei jeder Beitragsfälligkeit zu vereinnahmen. Dies sind die so genannten „Amortisationszuschläge“ (soweit die Abschlussaufwendungen höher als die maximal zulässigen 4% sind, also später amortisiert werden müssen) oder „Gewinnzuschläge“. „Gewinnzuschläge“ sind der Teil der Beitragsbestandteile, denen keine zukünftigen Verpflichtungen gegenüber stehen, die aber über die anfänglich tatsächlich angefallenen Abschlussaufwendungen hinausgehen.
Bei der stochastischen Methode wird eine große Zahl von Szenarien der Entwicklung der Kapitalmärkte, des Kündigungsverhaltens, der Sterblichkeit und der Kostenentwicklung erstellt. Für jedes dieser Szenarien wird der Vertragsverlauf simuliert und der Barwert der hiernach sich ergebenden Zahlungsströme bestimmt. Die Summe der mit der (vorsichtig gewählten) Wahrscheinlichkeit des jeweiligen Szenarios gewichteten Barwerte ist dann die Deckungsrückstellung.
Bei der analytischen Methode wird der Barwert der Zahlungsströme als stochastischer Prozess verstanden. Der analytisch bestimmte risikogewichtete Erwartungswert dieses Prozesses ist dann die Deckungsrückstellung.
Die stochastische Methode wird in Deutschland praktisch nicht verwendet, ist in einigen Staaten aber vorherrschend. Bei manchen modernen ausländischen Verträgen kann überhaupt nur die stochastische Methode verwendet werden. Die analytische Methode ist meistens zu komplex, um sie zu verwenden. Sie stellt aber die genaueste Berechnungsmethode dar.
Diese Vorschrift hat in Verbindung mit § 66 VAG zur Folge, dass ein Versicherer jederzeit so viele Kapitalanlagen vorhalten muss, dass er damit in dem sehr unrealistischen Szenario der Kündigung aller Versicherungsnehmer alle Ansprüche befriedigen kann. Daher sind Versicherer sehr zögerlich, Rückkaufswerte zu vereinbaren, die über der ansonsten anzusetzenden Deckungsrückstellung liegen. Obwohl die relativ wenigen frühzeitig Kündigenden insgesamt nur einen geringen Vorteil von diesen erhöhten Rückkaufswerten haben, bedeutet die Pflicht, die zusätzliche Rückstellung für den gesamten Bestand zu bilden und dafür Kapitalanlagen zu stellen, wesentliche Finanzierungskosten, die in keinem Verhältnis zu dem Vorteil der frühzeitig Kündigenden stehen. Diese Finanzierungskosten gehen zu Lasten der Leistungen insgesamt aller Versicherungsnehmer, da sie selbstverständlich auf die Preise umgelegt werden. Ausdrücklich aus diesem Grund hat der BGH in seinem Urteil zu Rückkaufswerten im Jahr 2005 trotz fehlender vertraglicher Regelung zum Rückkaufswert eine richterliche Vertragsergänzung nur im Umfang einer hälftigen Teilung des Unterschiedsbetrages zwischen einer Rückvergütung und dem ursprünglich vorgesehenen Rückkaufswert vorgesehen. Versicherer zögern also nicht deshalb, erhöhte Rückkaufswerte zu zahlen, weil sie den Kündigenden die Beträge nicht gönnen, sondern weil sie eine diese erhöhten Rückkaufswerte bestrafende Gesetzeslage sie dazu zwingt, um die Interessen aller Versicherungsnehmer zu wahren.
Man unterscheidet in der traditionellen Versicherungsmathematik die Rechnungsgrundlagen in biometrische Rechnungsgrundlagen, z. B. Sterbetafeln, den Rechnungszins sowie Kostensätze.
Da Lebens- und Krankenversicherungen üblicherweise über Jahrzehnte laufen, werden künftige Leistungen und Beiträge mit abgezinst. Der hierbei verwendete, traditionell für alle Dauern der Zahlungsströme gleiche Zinssatz wird als Rechnungszins bezeichnet. Der höchstzulässige Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung für das Neugeschäft in der Lebensversicherung ist in § 2 DeckRV festgelegt. Er beträgt - von Ausnahmen abgesehen - bis zum 1. Januar 2007 2,75%. Ab diesem Zeitpunkt soll er auf 2,25% abgesenkt werden. Der Höchstrechnungszins in der Krankenversicherung beträgt 3,5%.
Zur vollständigen und vorsichtigen Abbildung zukünftiger Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gehört auch die Berücksichtigung zukünftiger Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, insbesondere Aufwendungen für die Vertragsverwaltung und das Beitragsinkasso, aber auch für die Regulierung von Versicherungsfällen. Daher gehören auch die Annahmen über zukünftige derartige Aufwendungen zu den Rechnungsgrundlagen. Beitragsteile, die nach dem Realisationsprinzip oder aufgrund des Höchstzillmersatzes nicht vorzeitig vereinnahmt werden dürfen, gehören als „Amortisationszuschläge“ oder „Unterschied zwischen Norm- und Bruttobeitrag“ (Gewinnzuschlag) zu den Rechnungsgrundlagen.
Zeigt sich jedoch, dass die ursprünglich als sicher eingeschätzen Rechnungsgrundlagen durch die spätere Entwicklung doch nicht ausreichend sind, so sind nach dem Imparitätsprinzip bei der Berechnung der Deckungsrückstellung die bisher verwendeten Rechnungsgrundlagen durch solche zu ersetzen, die nach aktueller Einschätzung ausreichend sicher sind. Dies führt zu einer Auffüllung der Deckungsrückstellung.
Ein aktuelles Beispiel ist die Neubewertung der Rentenversicherungen. Es zeigte sich, dass die in die Tafel DAV 1994R eingerechneten Trends zur Sterblichkeitsverbesserung die tatsächliche Steigerung der Langlebigkeit nicht ausreichend berücksichtigen. Somit hatten die Lebensversicherungen die Deckungsrückstellung zum 31. Dezember 2004 nach der Tafel DAV 2004R-Bestand zu bewerten. Die dort eingerechneten Sicherheiten werden in den folgenden Jahren ausgebaut, soweit sich im jeweiligen Jahr der in der für das Neugeschäft verwendeten Tafel DAV 2004R angenommene Trend bestätigen sollte.
Zeigt sich, dass die derzeitigen oder zu erwartenden Kapitalerträge nicht ausreichend sind, die eingegangenen Zinssatzverpflichtungen zu erfüllen, so ist der Rechnungszins anzupassen. Die DeckRV legt fest, wie die zu erwartenden Kapitalerträge zu bestimmen sind, soweit handelsrechtlich nicht eine noch größere Vorsicht gefordert ist. Keinesfalls darf der Rechnungszins handelsrechtlich unter den für die gleiche Zeit erwarteten Kapitalerträgen des Versicherers liegen.
Sind die eingerechneten Kostenzuschläge nicht ausreichend, um die tatsächlich erwarteten künftigen Aufwendungen zu decken, so ist die Berechnung der Deckungsrückstellung mit entsprechend höheren Kostensätzen durchzuführen.
In der (privaten) Krankenversicherung werden im Wege von Beitragsanpassungen die Rechnungsgrundlagen der Beiträge stets an aktuelle Entwicklungen angepasst und die für die Deckungsrückstellung verwendeten Rechnungsgrundlagen folgen diesen.
Im Neubestand der Lebensversicherung ist der Versicherer innerhalb der gesetzlichen Vorgaben in der Wahl der Rechnungsgrundlagen frei. Daher kommt dem Verantwortlichen Aktuar bei der Bestätigung eine besondere Prüfungspflicht zu. Im Altbestand erfolgt die Berechnung nach dem genehmigten Geschäftsplan. Hier ist insbesondere die Einhaltung des Geschäftplans zu prüfen und zu testieren. Entsprechendes gilt für die Krankenversicherung.
Der Verantwortliche Aktuar hat in einem Bericht an den Vorstand ("Aktuarbericht") zu erläutern, welche Kalkulationsansätze und Annahmen seiner Bestätigung zugrunde liegen. Dies gilt nicht für Krankenversicherungen sowie Sterbekassen und regulierte Pensionskassen. Im Aktuarbericht wird also dargelegt, weshalb die vom Versicherer verwendeten technischen Berechnungsgrundlagen angemessen sind.
Im übrigen werden sie im Unterposten Deckungsrückstellung des Passivpostens E. Versicherungstechnische Rückstellungen bilanziert. Für garantierte Leistungen aus fonds- oder indexgebundenen Verträgen (oder sogenannten Hybridprodukten) ist in diesem Posten neben der "fondsgebundenen" zusätzlich eine "konventionelle" Deckungsrückstellung zu bilden.
Bei Schaden- und Unfallversicherern werden die Deckungsrückstellungen für Haftpflicht- und Unfallrenten in der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ("Schadenrückstellung") ausgewiesen.
Die Rückversicherer halten Anteile an der Deckungsrückstellung, sofern die Rückversicherung auf Originalbasis geschieht. Bei Rückversicherung auf Risikobasis oder Stop-Loss-Verträgen haben die Rückversicherer keinen Anteil an der Deckungsrückstellung.
Neben der Deckungsrückstellung und den Beitragsüberträgen wird noch ein weiterer Bilanz-Posten versicherungsmathematisch berechnet, nämlich die noch nicht fälligen Ansprüche auf Tilgung von geleisteten, rechnungsmäßig gedeckten, aber noch nicht getilgten Abschlussaufwendungen. Soweit Beitragsteile vertraglich nicht nur allgemein dem Versicherer zur Deckung aller Aufwendungen aus den Versicherungsverträgen zustehen, sondern explizit ein Teil der Beiträge für die Deckung der anfänglichen Abschlussaufwendungen zweckgebunden vereinbart ist, ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Fall von teilerfüllten schwebenden Geschäften ein Anspruch auf zukünftige, zur Deckung der bereits hierfür angefallenen Abschlussaufwendungen vertraglich bestimmter Beitragsteile anzusetzen. Die Bewertung dieses Anspruchs entspricht den rechnerisch negativen Ergebnissen bei der Berechnung der Deckungsrückstellung, soweit diese nicht auf den Rückkaufswert maximiert wurde. Ansonsten wird auch dieser Erhöhungsbetrag in die Ansprüche einbezogen, soweit dies vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist. Dieser Bilanz-Posten ist nach § 15 RechVersV im Unterposten noch nicht fällige Ansprüche der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer auszuweisen. Das Bestehen eines solchen Anspruchs hängt von den Vereinbarungen im Versicherungsvertrag ab. Ein Zusammenhang mit der Berechnungsmethode der Deckungsrückstellung besteht nicht. Oft wird unterstellt, dass der Ansatz des Anspruchs von der Zillmerung der Deckungsrückstellung abhängt. Dies ist nicht der Fall, da der Ansatz allein von dem Bestehen der vertraglichen Vereinbarung abhängt und dann auch bei Verwendung des Bruttobeitrags-Verfahrens oder anderer Verfahren als der Zillmerung vorzunehmen ist. Das Berechnungsverfahren für die Deckungsrückstellung selbst ist nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen. Hier muss der Versicherer die handelsrechtlichen Vorschriften bei der Wahl der Berechnungsmethode beachten.
In der Alterungsrückstellung sind insbesondere auch zu bilanzieren:
In der Krankenversicherung werden die negativen und positiven Deckungsrückstellungen der einzelnen Verträge saldiert. Ergibt sich dabei insgesamt eine negative Rückstellung, so ist sie mit Null zu bilanzieren. Für das überrechnungsmäßige Storno von Verträgen mit negativem Deckungskapital ist eine Stornorückstellung in den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen zu bilden.
Für Deckungsrückstellungen von Schaden- und Unfallversicherern gelten i.W. die gleichen Grundlagen wie in der Lebensversicherung. Insbesondere ist die DeckRV auch hier anzuwenden.
Für die Überwachung der Kapitalanlagen des Sicherungsvermögens ist ein unabhängiger Treuhänder vom Aufsichtsrat zu bestellen. Über das Sicherungsvermögen darf nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügt werden (Doppelverschluss durch die Vertreter des Versicherers und den Treuhänder). Der Treuhänder bestätigt unter der Bilanz die vorschriftsmäßige Anlage und Aufbewahrung des Sicherungsvermögens.
Im übrigen gelten für die Anlage des gebundenen Vermögens die Vorschriften des § 54 VAG und der auf seiner Grundlage erlassenen Anlageverordnung (AnlV). Ziele der Kapitalanlage sind Sicherheit und Rentabilität unter Berücksichtigung der Liquidität. Die zulässigen Anlageformen sind abschließend beschrieben. Es sind die Grundsätze von Mischung (quantitative Beschränkung einzelner Kapitalanlagearten) und Streuung (auf verschiedene Schuldner) zu berücksichtigen.
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