Ein Datenschutzbeauftragter (DSB) ist für eine Behörde oder nicht-behördliche Organisation, für den Datenschutz verantwortlich. Die Person kann Mitarbeiter der Organisation sein oder als Externer Datenschutzbeauftragter bestellt sein.
Die Aufgaben und Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten wird in Deutschland in und § 4g des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften geregelt.
Demnach sind öffentliche Stellen (beispielsweise Behörden) und nicht-öffentliche Stellen (beispielsweise Firmen, Vereine, Rechtsanwaltskanzleien, Arztpraxen, Steuerkanzleien) verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen (z. B. Arbeitnehmerdaten in der Personalabteilung, Kunden- und Interessentendaten). Bei nicht-öffentlichen Stellen setzt diese Verpflichtung erst ein, wenn mindestens fünf Personen mit der Verarbeitung dieser Daten beschäftigt sind oder Zugriff auf diese Daten haben (bei einer nicht automatisierten Datenverarbeitung greift die Vorschrift erst ab 20 Beschäftigten).
Der Datenschutzbeauftragte in einem privaten Betrieb wirkt auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen hin (hat jedoch kein Weisungsrecht). Dabei soll er insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Computer und Computerprogramme überwachen. Ein wesentliches Augenmerk liegt dabei darauf, das ausschließlich Befugte eine nur auf den Zweck beschränkte Verarbeitung vornehmen können und dass der Eigentümer der Daten sein Selbstbestimmungsrecht auf Auskunft, Korrektur, Sperrung und Löschung wahrnehmen kann. Außerdem obliegt ihm die Schulung der Mitarbeiter, um sie für die Belange des Datenschutzes zu sensibilisieren.
Der Datenschutzbeauftragte ist in seinem Gebiet weisungsfrei und unabhängig von Vorgesetzten. Er darf wegen Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Ob ein Datenschutzbeauftragter Sonderkündigungsschutz genießt, ist nicht abschließend geklärt, da das Gesetz ausdrücklich nur einen Schutz vor Abberufung formuliert. Die Aufsichtsbehörde kann den bestellten DSB abberufen, wenn er die erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Bestellung kann durch die Unternehmensleitung widerrufen werden, wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt, oder ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 BGB (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) gegeben ist.
Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten bereitet oftmals „praktische Schwierigkeiten“ für ein Unternehmen, wie es die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Bettina Sokol in ihrem 17. Datenschutzbericht formulierte. „Grundsätzlich ist die Möglichkeit für die Bestellung externer Beauftragter * oft eine praktikable Lösung, da sie häufig selbst nicht über Personal verfügen, das die für Datenschutzbeauftragte erforderliche fachliche Eignung hat. Hier kann eine externe Person, die mehrere ähnlich strukturierte Unternehmen betreut, kostengünstiger und fachlich qualifizierter arbeiten.“
Mittlerweile bieten einige Unternehmensberatungen diese Leistungen für Groß-, aber auch zugeschnitten auf kleinere Unternehmen (KMU) an. Hier haben sich zum Teil Berater etabliert, die Low-Budget-Leistungen offerieren.
Seit dem 23. Mai 2004 muss jede Stelle, auf die die Voraussetzungen zutreffen, einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Datenschutzbeauftragter".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world