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Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag. Sie entstand erstmals 1977 am Landgericht Düsseldorf und wird seither regelmäßig (ca. alle 2 Jahre) weiterentwickelt. Ziel ist es, die Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte in Bezug auf den Kindesunterhalt zu standardisieren und damit individuell gerechter zu gestalten. Die Düsseldorfer Tabelle wird durch ergänzende Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte, die zusätzliche Erläuterungen enthalten, ergänzt. Sie besteht aus 4 Teilen, dem Kindesunterhalt, dem Ehegattenunterhalt, der Mangelfallberechnung und dem Verwandtenunterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle wird für die neuen Bundesländer durch die Berliner Tabelle ergänzt.

Berechnung


Der Gesetzgeber sieht nur für minderjährige nicht eheliche Kinder mit der alle zwei Jahre erneuerten Verordnung zum Regelbetrag konkrete Zahlen zur Höhe des Unterhalts vor.

Die Verordnung 2005 nennt für die Altersstufen von 0-5 von 6-11 von 12-17 204 EUR 247 EUR 291 EUR

Für alle anderen Unterhaltsberechtigten, also vor allem für Mütter mit ehelichen Kindern spricht das Gesetz nur von notwendigem oder angemessenem Unterhalt. Weil man über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der unterschiedlichsten Meinung sein kann, bietet die Rechtsprechung u.a. seit 1962 mit der Düsseldorfer Tabelle (Juristendeutsch: "DüssTab") eine Richtlinie an. Dabei handelte es sich ursprünglich um ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf. 1977 ging die Zuständigkeit der 2. Instanz auf die Oberlandesgerichte über. Seitdem koordiniert das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auffassungen verschiedener Oberlandesgerichte. Zwar gilt in Deutschland nicht der so genannte Praejudizienkult, die Untergerichte (Amtsgerichte = Familiengerichte) sind also in ihrer Entscheidung frei. Tatsächlich besteht aber bei Abweichung von der Richtlinie die Gefahr der Urteilsaufhebung, so dass die DüssTab doch weitgehend beachtet wird (hierzu Jost, siehe unten).

Die DüssTab 2005 bildet 13 Einkommensgruppen. Dem Eingangsbedarf der 1.Einkommensgruppe bis 1300 sind die drei Altersstufen nach der Regelbetrag-Verordnung zugewiesen. Der Eingangsbedarf der vierten Altersstufe ist durch Zuschlag des Unterschiedes zwischen zweiter und dritter Stufe gebildet. Die steigenden Sätze der nachfolgenden Einkommensgruppen entstehen durch prozentuale Aufschläge (Vomhundertsätze), die in derselben Einkommensgruppe für alle Altersstufen gleich sind.

Kindesunterhalt DüssTab 2005 Nettoeinkommen Altersstufen Vomhun- Bedarfskon- 0-5 6-11 12-17 ab 18 dertsatz trollbetrag















- 1. bis 1300 204 247 291 335 100 770/890 2.1300–1500 219 265 312 359 107 950 3.1500–1700 233 282 332 382 114 1000 4.1700–1900 247 299 353 406 121 1050 5.1900–2100 262 317 373 429 128 1100 6.2100–2300 276 334 393 453 135 1150 7.2300–2500 290 351 414 476 142 1200 8.2500–2800 306 396 437 503 150 1250 9.2800–3200 327 386 466 536 160 1350 10.3200–3600 347 421 495 570 170 1450 11.3600-4000 368 445 524 603 180 1550 12.4000–4400 388 470 553 637 190 1650 13.4400–4800 408 494 582 670 200 1750 über 4800 nach den Umständen des Falles

Wer nun meint, er könne den Unterhaltsanspruch einer einkommenslosen Frau und ihrer 3 Kindern gegen ihren Mann, der 2345 EUR verdient, aus der Tabelle ablesen, irrt gründlich. Abzulesen ist allenfalls der Ausgangsbedarf der Kinder. Wie die komplizierte Rechnung weitergeht, muss den amtlichen Erläuterungen zur Tabelle entnommen werden (siehe unten). Die Rechnung sieht etwa, wie folgt, aus:

Unterhaltsberechnung nach Düsseldorfer Tabelle ab 7/2005

Da das Gesetz nur von notwendigem oder angemessenem Unterhalt spricht, wird zur Erzielung gleichmäßiger Ergebnisse die so genannte Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie zugrunde gelegt. Die Tabelle sieht mehrere Einkommensgruppen und für die Kinder 4 Altersstufen vor. Der Eingangssatz von 100% ist der Einkommensgruppe 1 zugeordnet.

Einkommen Unterhaltsverpflichteter Berufseinkommen 2345.00 minus 5% berufsbedingter Aufwand 117.25 2227.75 Gesamteinkommen 2227.75

Die Düsseldorfer Tabelle geht von 3 Berechtigten aus. Sind es mehr, ist abzustufen; bei weniger als drei wäre höherzustufen.

alte Einkommensgruppe 6 neue Einkommensgruppe 5

Kindesunterhalt

Die Einkommensgruppe 5 hat einen Bedarfssatz von 128 Prozent.

1.Kind Alter 12, Altersstufe 3 Eingangssatz = 291 * 128 = 373.00 2.Kind Alter 8, Altersstufe 2 Eingangssatz = 247 * 128 = 317.00 3.Kind Alter 5, Altersstufe 1 Eingangssatz = 204 * 128 = 262.00











-- Summe des Kindesbedarfs 952.00

Der Ehegattenunterhalt beläuft sich auf die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Einkünfte, nachdem die Berufseinkünfte um den sog. Erwerbsanreiz vermindert sind. Der Erwerbsanreiz richtet sich nach den Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte und beträgt teilweise 10%, teilweise 1/7 des um Kindesunterhalt und Schulden verminderten Berufseinkommens. Hier hat die Frau keine Einkünfte

Einkommen Mann 2227.75 minus Kindesunterhalt 952.00 1275.75 minus Erwerbsanreiz Mann 127.58 1148.18 Einkommen Frau 0.00















Differenz 1148.18 hiervon die Hälfte als Ehegattenunterhalt 574.09

Resteinkommen Mann 574.09

Bedarfskontrolle

Für jede Einkommensgruppe gibt es einen Bedarfskontrollbetrag, der für eine ausgewogene Verteilung zwischen allen Beteiligten sorgen soll. Liegt das Resteinkommen des Pflichtigen unter dem Kontrollbetrag und ist der Kindesunterhalt aus einer Einkommensgruppe über 1 entnommen, so werden Einkommensgruppe und damit Kontrollbetrag sowie Kindesunterhalt durch Interpolieren allmählich abgesenkt, bis entweder das Resteinkommen den Kontrollbetrag nicht mehr unterschreitet oder der Kindesunterhalt die unterste Einkommensgruppe erreicht hat.

Vor Kontrolle liegt das Resteinkommen mit 701.66 unter dem Kontrollbetrag von 1100. Der Kindesbedarf beträgt 128 % vom Eingangssatz. Nach der Kontrolle beträgt der Kindesbedarf nur noch 100 % vom Eingangssatz.

1.Kind 100% vom Eingangssatz 291.00 = 291.00 2.Kind 100% vom Eingangssatz 247.00 = 247.00 3.Kind 100% vom Eingangssatz 204.00 = 204.00













--- Summe Kindesunterhalt nach Bedarfskontrolle 742.00

Frauenunterhalt Einkommen Mann 2227.75 minus Kindesunterhalt 742.00 minus Erwerbsanreiz 148.57 1337.18 Einkommen Frau 0.00 Differenz 1337.18 hiervon die Hälfte als Frauenunterhalt 668.59

Nach Kontrolle liegen der Kontrollbetrag bei 890.00 und das Resteinkommen bei 817.

Anteilige Kürzung zur Wahrung des Selbstbehalts

Da das Resteinkommen unter dem notwendigen Selbstbehalt liegt, ist anteilig zu kürzen. Gegenüber Bevorrechtigten kann sich der Pflichtige auf den notwendigen Selbstbehalt von 890.00, gegenüber Nichtbevorrechtigten auf den größeren angemessenen Selbstbehalt von 1100.00 berufen. Die Differenz zwischen Einkommen und angemessenem Selbstbehalt ist auf alle (Quote 1), die Differenz zwischen angemessenem und notwendigem Selbstbehalt nur auf Bevorrechtigte (Quote 2) zu verteilen, und zwar zwischen Einkommen und angemessenem Selbstbehalt 1127.75, zwischen angemessenem und notwendigem Selbstbehalt 210.00. Wer nachrangig ist, erhält nur Quote 1.

Bisheriger Bedarf der Bevorrechtigten 1410.59 Bisheriger Bedarf aller Berechtigten 1410.59

Die Quote ergibt sich aus dem Produkt von bisherigem Unterhalt mal verteilbarem Betrag, geteilt durch den bisherigen Bedarf.

Quote 1 + Quote 2 ergibt











- 1.Kind 233.00 43.00 276.00 2.Kind 197.00 37.00 234.00 3.Kind 163.00 30.00 193.00 Frau 535.00 100.00 635.00













Gesamtbedarf nun 1338.00 Resteinkommen Mann 889.75

Endergebnis nach Kindergeldanrechnung

Das Kindergeld kann bei mehreren Kindern unterschiedlich hoch sein. Es ist deshalb zu entscheiden, ob es gleichmäßig mit seinem Durchschnitt verteilt oder individuell belassen wird. Hier wird es gleichmäßig verteilt (Ausnahme Kind mit eigenem Haushalt).

gesetzliches KG individuelles KG verteiltes KG















1.Kind 154.00 154.00 154.00 2.Kind 154.00 154.00 154.00 3.Kind 154.00 154.00 154.00

Um das Kindergeld beiden Eltern zugute kommen zu lassen, wird es bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Eine Anrechnung des Kindergeldes soll unterbleiben, soweit der Pflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Eingangssatzes (Einkommensgruppe 6) als Existenzminimum zu leisten (§ 1612 b Abs.5 BGB).

Unterhalt- KGAnteil ergibt 135%-KG fehlt ergibt
















- 1.Kind 276.00 77.00 199.00 316.00 117.00 276.00 2.Kind 234.00 77.00 157.00 257.00 100.00 234.00 3.Kind 193.00 77.00 116.00 199.00 83.00 193.00 Frau 635.00














- Gesamtunterhalt 1338.00 Resteinkommen Mann 889.75

Es leuchtet ein, dass diese Rechnung und insbesondere die Bedarfskontrolle in der Praxis mit einem Computerprogramm erledigt werden. Mit der dem Laien rätselhaften Bedarfskontrolle sind wir bei dem eigentlichen Thema dieser Darstellung angekommen:

Den Einkommensgruppen sind sog. Bedarfskontrollbeträge zugeordnet. Unterschreitet das Resteinkommen des Pflichtigen den Bedarfskontrollbetrag und liegt der Vomhundertsatz des Unterhaltsbedarfs über 100, wird dieser Prozentsatz so lange gesenkt, bis der mitsinkende Kontrollbetrag gewahrt ist oder der Prozentsatz die untere Grenze von 100 erreicht hat. Das führt dazu, dass der Kindesunterhalt sinkt und sowohl der Frauenunterhalt wie das Resteinkommen des Mannes steigen. Da die DüssTab gestuft ist, muss zur Ermittlung der Zwischenwerte interpoliert werden. Diese Interpolation ist schwierig und mangelhaft, weil die Bedarfssätze und damit die Vomhundertsätze der derzeitigen DüssTab nicht auf einer berechenbaren, sondern auf einer unregelmäßigen Kurve und die Bedarfskontrollbeträge auf einer gebrochenen Geraden liegen, so dass von Einkommensstufe zu Einkommensstufe gesondert interpoliert werden muss, was einen ziemlichen Programmieraufwand erfordert. Von Hand kann dies kaum erledigt werden, weil bei allmählicher Absenkung der Werte die Gesamtrechnung x-mal wiederholt werden muss, bis das Ergebnis stimmt. Im obigen Beispiel wird von 128, dann 127, 126 usw. auf 100% abgesenkt, die Rechnung also 27-mal durchlaufen.

Nur als Beispiel des umständlichen Interpolierens:

Z.B. beträgt laut DüssTab 2005 für den Kontrollbetrag 950 (y1) der Vomhundertsatz 107 (x1) und für 1000 (y2) der Vomhundertsatz 114 (x2)

Es soll nun der Bedarfskontrollbetrag (y) für den Vomhundertsatz 110 (x) ermittelt werden:

z1 = x - x1, also z1 = 110 - 107 = 3 z2 = x - x2, also z2 = 110 - 114 = - 4

y= y2 ) - (z2 * y1) / (z1 - z2) y= 1000) - (-4 * 950) / (3 - -4) y= 3000 - - 3800 / 7 y= 6800 / 7 y= 971,43

Für einen Quasigesetzgebungsakt wie der Düsseldorfer Tabelle sollte man versuchen, eine innere Logik d.h. Berechenbarkeit überall dort herzustellen, wo das Bestreben nach gerechtem Unterhalt nicht beeinträchtigt wird.

Wer die Werte der Tabelle in ein Koordinatenkreuz einträgt, erkennt sofort, dass die Kontrollbeträge auf Geraden liegen, die ohne unterhaltsrechtliche Begründung durch drei wunderliche Knicks verbunden sind. Offenbar sollen aus lediglich ästhetischen Gründen Fünfzigerschritte eingehalten werden, obwohl die korrespondierenden Vomhundertsätze und Einkommensgruppen in ihren Abständen wechseln.

DussTabKontroll.png | DussTabVomhundert.png Die Vomhundertsätze beginnen mit Siebenerschritten, machen einen Achterschritt und enden in Zehnerschritten. Die verbindende Linie kreuzt dreimal eine berechenbare Parabel. In den Graphiken zeigt die blaue Linie die jetzige DüssTab, die rote Linie den "korrigierten" berechenbaren Verlauf.

Dabei liegt es im wahrsten Sinne des Wortes so nahe, eine Parabel zu benutzen. Sie kann gestreckt, gestaucht und im Koordinatenkreuz beliebig verschoben werden, um sie an die Bedürfnisse einer Unterhaltstabelle anzupassen, und bleibt doch eine mit einer einzigen Formel berechenbare Kurve. Sie erfüllt auch das Anliegen, die Bedarfssätze in den unteren Einkommensregionen stärker steigen zu lassen als in den oberen, wo die Sätze einer imaginären Sättigungsgrenze zustreben. Zwanglos ist das Ziel erreichbar, die unteren Einkommensgruppen schmaler und die folgenden breiter zu machen, allerdings nicht in so grobem Wechsel, sondern gleitend.

Der wesentliche Vorteil einer berechenbaren Geraden und Parabel wäre eine vereinfachte exakte Bedarfskontrolle (und damit eine entscheidend einfachere Programmierbarkeit), weil das rechenintensive jeweils individuell verschiedene Interpolieren in den einzelnen Einkommensgruppen entfiele.

Eine Gerade im Koordinatenkreuz wird immer durch zwei Punkte mit der Formel y = ax + b bestimmt. Jeder Punkt hat einen x- und einen y-Wert. Entnimmt man der Tabelle beispielsweise die Punkte 890/1300 (Kontrollbetrag und Einkommen bei 100%) sowie 1750/4800 (Kontrollbetrag und Einkommen bei 200%), so erhält man für eine Kontrollgerade die Formel y = 4,07 x – 2322. Y ist das Einkommen, x der zugehörige Kontrollbetrag. Es versteht sich von selbst, dass ein Computer in Windeseile mit dieser Formel für jedes beliebige Einkommen den zugehörigen Kontrollbetrag errechnet. Diese Kontrollbeträge haben allerdings nicht die hübschen Fünfzigerschritte. Beginn und Ende mit 890 und 1750 bleiben gleich. Für die Einkommensgruppe 6 (bis 2300 mit 135%) beträgt der Kontrollbetrag nun 1136 statt 1150.

Rechengang: Also:Punkt1= 890/1300 ergibt 890 a + b = 1300 Punkt6= 1750/4800 ergibt 1750 a + b = 4800

Nun zieht man die Werte der Gleichung 1 von Gleichung 2 ab,

nämlich 1750 a + b = 4800 -890 a - b =-1300





- ergibt 860 a + 0 = 3500 ergibt a = 3500 / 860 = 4,07.

Setzt man nun a (=4,07) in eine der Gleichungen ein, erhält Man b, nämlich 4,07 * 890 + b =1300 ergibt 3622 + b=1300 ergibt b=1300-3622 ergibt b= - 2322

Eine Parabel wird immer durch drei Punkte mit der Formel y = ax² + bx + c bestimmt. Macht man die Kontrollgerade zur y-Achse und setzt die Punkte 100/890 (Vomhundertsatz und Kontrollbetrag), 135/1136 und 200/1750 ein, so erhält man für die Vomhundertsatz-Parabel die Formel y = 0,0242x² + 1,347x + 513. Der Rechengang ist im Prinzip derselbe wie bei der Geraden, nur wegen der 3 Punkte etwas langwieriger. Zugegeben, die Formel sieht böse aus. Aber auch hier wirft der Computer zu jedem beliebigen Kontrollbetrag den zugehörigen Vomhundertsatz aus. Mit Hilfe dieser Formeln kann man nun die Tabelle mit allen Zwischenwerten zusammenstellen und an beliebiger Stelle die Einkommensgruppen einziehen. Legt man die Vomhundertsätze der DüssTab zugrunde, so erhält man Einkommensbeträge, die nur in den höheren unkritischen Bereichen unwesentlich von der jetzigen Tabelle abweichen. Nur eins ist zuzugeben: Die jetzige Tabelle scheint mit ihren glatten Zahlen schöner. Aber was hilft`s, wo doch ohnehin jeder Fall maschinell zu berechnen ist? Mit den Formeln könnte man sich sogar ähnlich den Lohnsteuertabellen alle Zwischenwerte ausdrucken .

Mit diesen Formeln kommt man der Tabelle 2005 sehr nahe. So weichen die Bedarfssätzen bis zur Einkommensgruppe 9 sowie in 12 und 13 nicht oder mit höchstens 3 EUR und in den Gruppen 10 und 11 mit höchstens 5 EUR von der Tabelle 2005 ab, was schon deswegen ganz gleichgültig ist, weil die Praxis von Mangelfällen beherrscht wird, die ohnehin in der Bedarfskontrolle und der anteilsmäßigen Kürzung zur Senkung der Unterhaltsbeträge führen.

Die mit den Formeln „korrigierte“ DüssTab sähe so aus: In Klammern die Abweichungen von DüssTab 2005

Einkommen AGrup1 AGrup2 AGrup3 AGrup4 % Kontroll bis
















1.1300 204 247 291 335 100 890 2.1500 220(+1) 266(+1) 313(+1) 361(+2) 108(+1) 939(-11) 3.1700 235(+2) 284(+2) 335(+3) 385(+3) 115(+1) 988(-12) 4.1900 249(+2) 301(+2) 355(+2) 409(+3) 122(+1) 1137(-13) 5.2100 262 318(+1) 374(+1) 431(+2) 129(+1) 1087(-13) 6.2300 275(+1) 333(-1) 393 452(-1) 135 1136(-14) 7.2500 288(+2) 348(-3) 411(-3) 473(-3) 141(-1) 1185(-15) 8.2800 306 370(-1) 436(-1) 502(-1) 150(-3) 1259(+9) 9.3200 328(+1) 398(+2) 468(+2) 539(+3) 161(+1) 1357(+7) 10.3600 350(+3) 423(+3) 499(+4) 574(+4) 171(+1) 1455(+5) 11.4000 370(+2) 448(+3) 528(+4) 608(+5) 181(+1) 1553(+3) 12.4400 389(+1) 472(+2) 556(+3) 640(+3) 191(+1) 1652(+2) 13.4800 408 494 582 670 200 1750

Eine echte Bereinigung ginge allerdings weiter. Das Ziel ist doch, die Bedarfssätze und die Kontrollbeträge mit steigendem Einkommen nicht in gleichem Maße ansteigen zu lassen, sondern auf eine gedachte Sättigungsgrenze zulaufen zu lassen. Dazu müsste man sowohl die Vomhundertsätze wie die Kontrollbeträge auf entsprechend geformte Parabeln setzen. Dem Ziel könnte man sich zunächst graphisch annähern, um die gewünschten drei Punkte zu finden, mit denen sich dann die Parabeln berechnen lassen.

Als die Düsseldorfer Tabelle in ihren ganz frühen Jahren noch eher eine Ablesetabelle war, war es sinnvoll, Einkommensgruppen zu wählen, um die Tabelle überschaubar zu halten. Inzwischen ist die Tabelle jedoch nur noch Ausgangspunkt oft komplizierter Berechnungen (das Beispiel oben zeigt nur den einfachsten Fall). Also könnten die Einkommensgruppen entfallen, wenn sich der Unterhalt anhand der vorgeschlagenen Formeln für jedes individuelle Einkommen berechnen lässt. Gerechter wäre dies allemal. Im übrigen führen die Mangel- fälle der Praxis schon jetzt im Rahmen der Bedarfskontrolle und der anteiligen Kürzung zur Auflösung der Einkommensgruppen. Eine erhöhte Abänderung ist nicht zu befürchten, weil § 323 ZPO oder die clausula rebus sic stantibus dies verhindern.

Siehe auch


Weblinks


Familienrecht

 

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