Der Artikel beleuchtet einseitig die Nachteile des CLB, verschweigt aber die Vorteile für die deutschen Komunen und den deutschen Fiskus im allgemeinen. --Bodenseemann 16:18, 8. Jul 2006 (CEST)
Cross-Border-Leasing (CBL) bezeichnet ein Leasing über Nationengrenzen hinweg, Leasinggeber und Leasingnehmer haben ihren Sitz also in unterschiedlichen Nationen. Aus der Internationalität der Verträge ergab sich für Unternehmen umstrittene steuerrechtliche Möglichkeiten. Für öffentliche Körperschaften spielte vor allem die Angebotsvielfalt eine besondere Rolle.
Näheres dazu regeln Erlässe, die im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden.
In vielen Ländern regelt sich dies an ähnlichen Kriterien, allerdings mit abweichenden Verhältnissen. In Deutschland dürfte der Leasingnehmer einen Gegenstand aktvieren, wenn die Grundmietzeit weniger als 40% oder mehr als 90% der Nutzungsdauer beträgt (und der Leasingvertrage keinerlei Option anhängt). In anderen Ländern kann dies anders geregelt sein, so dass dort auch der Leasinggeber die Sache aktivieren darf.
Besonders die Regelung über spezielle Gegenstände scheint geeignet, um vertragliche Konstruktionen mit Aktivierung auf beiden Seiten zu erstellen.
Zahlreiche europäische Kommunen konnten mit dem CBL - vorläufig - ihre Haushalte aufbessern. Man rechnet damit, dass die deutschen Städte zwischen 1995 und 2004 insgesamt einen Barwertvorteil von etwa einer Milliarde Euro erzielen konnten. 2004 wurden in den USA, wie lange Monate zuvor den Interessierten bekannt gewesen war, die Steuergesetze geändert und neue Verträge damit verboten. Im Jahre 2005 hat die amerikanische Finanzverwaltung Stellungnahmen veröffentlicht, wonach CBL als missbräuchliche Steuerumgehung anzusehen ist und die Steuervorteile auch für die in der Vergangenheit abgeschlossenen CBL-Geschäfte nicht gezahlt werden können. Zur Zeit beginnt die Diskussion, was dies für die europäischen Kommunen in der Praxis bedeutet, sofern nicht bereits - wie in vielen CBL-Verträgen - das Risiko einer etwaigen Veränderung der US-amerikanischen Steuergesetzgebung, inklusive einer vollständigen Verpflichtung, für diesen Fall dem amerikanischen Partner den vollen entgangenen Gewinn zu ersetzen, von vornherein zu Lasten der Kommunen in den Vertrag aufgenommen wurde.
In der Praxis werden kommunale Klärwerke, Kanalsysteme, Heizkraftwerke, Trinkwassersysteme, Straßenbahnen und U-Bahnen, Schienennetze, Messehallen und Schulen an US-Firmen über eine Laufzeit von bis zu 100 Jahren vermietet und sogleich wieder zurückgemietet. Der amerikanische Investor zahlt für die gesamte Mietzeit den Mietzins in einem Betrag voraus. Das gilt in den USA als „Investition“ und ermöglicht Abschreibungen.
Die Gemeinde mietet die Anlage für eine wesentlich kürzere Laufzeit zurück und erhält die Möglichkeit, nach Ablauf der Mietzeit die Anlage wieder zurück zu kaufen. Den Mietzins für die gesamte Laufzeit zuzüglich Rückkaufwert stellt die Gemeinde aus den vom amerikanischen Investor erhaltenen Mietvorauszahlungen einer Bank zur Verfügung. Diese bezahlt davon die laufende Miete an den amerikanischen Investor und nach Ende der Mietzeit den Rückkaufwert. Der Vorteil der Gemeinde liegt in der Differenz zwischen erhaltenen Mietvorauszahlungen und geleisteten Mietvorauszahlungen einschließlich Rückkaufswert. Es kann daher als spezielle Form der Sell-And-Lease-Back Finanzierung (für Gemeinden) gesehen werden, die es ermöglicht vorhandenes Anlagevermögen in Umlaufvermögen umzuwandeln ohne die Nutzung der Sache aufgeben zu müssen. Für Kommunen stellt die Auszahlung zur (kurz- bis mittelfristigen) Restrukturierung ihrer Haushalte die einzige Bedeutung dar.
Die US-Firma wird „Investor“ genannt. Das ist irreführend, weil sie nur nach US-Recht investiert. Der Begriff „Investor“ wird hier rein umgangssprachlich verwendet. Es handelt sich fachsprachlich in Wirklichkeit um einen Trust, der eigentlich nicht in die Objekte investiert, sondern nur das Steuerrecht in den USA ausnützt. Nach deutschem Recht ist die US-Firma lediglich Mieter - und gleichzeitig Vermieter. Neue Investitionen in die Anlage während der Laufzeit hat entsprechend nicht die US-Firma zu tätigen. Im Gegenteil, die Kommune muss dafür sorgen, dass die Anlage ihren vertraglich festgelegten Zweck über den gesamten Zeitraum erfüllt. Denn der US-„Investor“ seinerseits muss seinem Finanzamt jährlich Nachweis liefern, dass die Anlage intakt ist. Daraus ergeben sich im Konfliktfall Schadensersatzforderungen gegen die Kommune. Dies ist aufgrund der langen Vertragslaufzeiten nicht unproblematisch. Vertragliche Rückzahlungen betragen oft ein Mehrfaches der einst gewonnenen „Barwertvorteile“.
Der frühere freie Eigentümer hat jetzt zahlreiche langfristige Ansprüche und Forderungen, die durch ein Pfandrecht gesichert werden: nach dem amerikanischen Steuerrecht reicht das „wirtschaftliche Eigentum“ aus, bei uns herrscht jedoch das Faustpfandprinzip vor. Es gibt also zwei Eigentümer, woraus sich ein gewisses Verlustrisiko ergibt. Nach deutschen Vertragsauslegungen bleibt die Kommune Eigentümer und nach US-Recht wird der US-Trust zum wirtschaftlichen Eigentümer. In allen Verträgen wird die USA als Gerichtsstand festgelegt. Allerdings wird es regelmäßig nicht praktiziert, die oft mehr als 1.000 Seiten umfassenden Verträge ins Deutsche zu übersetzen oder gar Öffentlichkeit oder Stadträte über Details zu informieren.
Bei manchen Verhandlungen haben die Kommunen das gesamte Kosten-Risiko getragen, ob es tatsächlich zu einem Abschluss des CBL kommt. Sie waren somit in der Kostenfalle. Wollten sie vor Vertragschluss aussteigen, so mussten sie alle Rechnungen bezahlen. So musste nach dem Scheitern von Vorverhandlungen die Stadt Aachen an Banken, Anwaltskanzleien und weitere Berater 19 Millionen Mark bezahlen *. In vielen Fällen hatten die Kommunen jedoch kein Kostenrisiko. Wenn es nicht zum Abschluss des CBL kam, mussten alle Anwälte ihre eigenen Kosten tragen oder diese wurden von den Banken übernommen. Die Anwälte haben dann regelmäßig so beraten, dass sie selber gut verdient haben.
Bei jeglichen Fragestellungen bezüglich der Rechte und Pflichten muss der Leasingnehmer jedoch amerikanische Anwälte einschalten. Bei Streitigkeiten mit der amerikanischen Seite hat die deutsche Kommune den großen Nachteil, dass sie vor deren Gerichten klagen müsste. Eine deutsche Kommune, die aus einem Steuersparmodell klagt, wird vor amerikanischen Gerichten kaum einen besonderen Schutz genießen. Die Frage ist, ob die Kommune vorbringen könnte, die Verträge seien nach deutschem Recht unwirksam, da die wirksame Genehmigung der deutschen Aufsichtsbehörde nicht vorliegt.
Bei der steuerlichen Frage, ob der konkrete CBL-Vertrag in den USA steuerlich anerkannt wird und wer für eine Nichtanerkennung die Schuld und somit sämtliche Folgen trägt, sind ebenfalls ausschließlich die amerikanischen Finanzbehörden und Finanzgerichte zuständig. Die deutsche Kommune ist hieran nicht beteiligt und hat insoweit keinerlei Eingriffsmöglichkeit. Wenn das amerikanische Finanzgericht zusammen mit dem Investor den Deal vereinbart, dass die Nichtanerkennung auf dem Verhalten der deutschen Kommune beruht, so ist diese für den Steuerschaden dem Investor gegenüber finanziell verantwortlich und muss dessen Steuernachteil bezahlen.
Die Kosten, die unter anderem in Form von Honoraren für die beteiligten Anwaltskanzleien oder Provisionen für Vermittler anfallen, sind fast ebenso hoch wie der Betrag, der für die beteiligte Kommune in Europa als Vorteil insgesamt abfällt. Die Gefahr, dass pekuniäre oder anders geartete Vergünstigungen auch an Entscheidungsträger der Kommunen gezahlt werden, ist außerordentlich hoch - und kaum nachweisbar.
Ursprünglich wurde der beim CBL entstehende Barwertvorteil als Entgeltleistung ohne Gegenleistung verstanden. Die verleasten Anlagen bleiben in Deutschland stehen, können und müssen weiter betrieben werden und würden bei einem Verlustfall auch ohne vorherigen CBL ersetzt werden müssen. Demnach führe jeder Barwertvorteil, sei er auch im Verhältnis zum Wert des Leasinggegenstandes eher niedrig, dazu, dass CBL vorteilhaft ist.
Inzwischen hat sich diese Auffassung gewandelt. Es wird erkannt, dass die CBL-Verträge die Kommunen durch eine Vielzahl von Einschränkungen und Genehmigungsvorbehalten beschränken und die Verträge daher aus wirtschaftlicher Sicht eine erhebliche Belastung zu Lasten der Bürger darstellen. Hinzu kommen die Risiken, dass die Kommunen bei vertragswidrigem Handeln schadensersatzpflichtig werden und sonstige Belastungen durch zukünftige Quellensteuern, sonstige Steuern und weitere Kosten. Die Kommune selbst ist, gewollt, regelmäßig nicht in der Lage, die umfangreichen, spitzfindigen, englischsprachigen CBL-Verträge zu verstehen. Um die Vertragspflichten nicht zu verletzen, ist ein sehr umfassendes Vertragscontrolling einzurichten. Hierzu bedarf es der Einschaltung externer Spezialisten, die regelmäßig sehr teuer sind. Derartige Folgekosten wurden bei Vertragsabschluss häufig nicht berücksichtigt und bei getroffenen Entscheidungen schuldhaft vorsätzlich verdrängt.
Aus Sicht des Bürgers ist zu bedenken, dass der Barwertvorteil von den Kommunen meistens nicht direkt weiter gegeben wird. Dies gilt auch für gebührenfinanzierte Abwasseranlagen und Müllverbrennungsanlagen. Ob diese Praxis rechtmäßig ist, wird gegenwärtig von den Gerichten geprüft. Bekannt geworden sind Verwaltungsklagen in Hamburg, Köln und Wuppertal. Für den Gebührenzahler ist es aber gegenwärtig viel wichtiger, eventuelle Schadensersatzzahlungen der Kommune nicht mit seinen Gebühren finanzieren zu müssen.
Hinzu kommen das Transparenz- und Demokratiedefizit bei der Durchführung von CBL. Die Stadträte erhalten nur sogenannte „Transaktionsbeschreibungen“ der involvierten Anwälte. Der kommunalpolitische Eingriff wird von Globalisierungskritikern als außerordentlich hoch und ähnlich folgenreich wie die GATS-Verträge bewertet. Auch in der CSU wurde über eine Verbot der CBL-Verträge diskutiert, für Innenminister Günther Beckstein liegen CBL-Geschäfte „hart an der Grenze zur Legalität“.
Der Barwertvorteil fließt meistens sofort in Haushaltslöcher und die Belastungen aus der 30jährigen Transaktion werden nicht berücksichtigt. Die Städte glaubten zumindest beim Vertragsabschluss, dass es sich um einen reinen Scheinvertrag handelt, um den man sich nach Unterschrift nicht mehr kümmern muss. Die in dem dicken Vertrag steckenden Risiken zeigen sich erst später. Verteilt auf 30 Jahre ist der Barwertvorteil oft kaum höher als die jährliche Verwaltungskosten.
CBL wurde in den USA von der Finanzverwaltung immer als kritisch beurteilt. Ursprünglich sollte diese Gestaltung zur Finanzierung des Boeing-Flugzeug-Absatzes dienen und nicht zum Vorteil europäischer Leasingnehmer. So wurden CBL-Strukturen stets eingeschränkt. Schon 1999 wurden die CBL in der Form des Lease-in-lease-out (LILO) für unzulässig erklärt. Die Folge war jedoch nicht die Abschaffung des CBL sondern die Änderung zur Service-Contract-Struktur. Die ab 1999 durchgeführten CBL-Geschäfte sind steuerlich noch aggressiver strukturiert, und da der Vorteil nicht mehr so groß war, wurden die Transaktionsgrößen vergrößert.
Im Zuge des Irakkrieges wurden in den USA die Proteste lauter, dass die „Kriegsgegner“ Frankreich und Deutschland sich gegen den Irakkrieg sperren, aber die eigene Infrastruktur durch den amerikanischen Steuerzahler finanzieren lassen. Wortführer war insbesondere der rechte republikanische Senator Chuck Grassley aus Iowa, der ein sofortiges und rückwirkendes Verbot von CBL nach Europa forderte. Auch in der amerikanischen Presse wurden die CBL Strukturen als Scheingeschäfte ohne wirtschaftlichen Gehalt dargestellt. Im „American Jobs Creation Act from 2004“ werden CBL-Verträge, die nach dem 12. März 2004 neu abgeschlossen werden, verboten. Allerdings geht dieses Gesetz in die Leere, da sämtliche Verträge mit deutschen Kommunen vor diesem Datum abgeschlossen worden sind.
Im Jahre 2005 hat die amerikanische Finanzverwaltung (IRS) * festgelegt, dass die bisherigen Leasingtransaktionen grundsätzlich als missbräuchliche Steuerumgehung anzusehen sind. Dies gilt somit - anders als die Gesetzesänderung von 2004 - insbesondere für alle Altverträge. Der mit der Transaktion angestrebte Steuervorteil ist somit nicht erreichbar. Offen ist, wie sich die amerikanischen Investoren hierzu stellen werden.
Die Folgen für die deutschen Kommunen sind noch gar nicht absehbar. Befürchtet wird, dass die amerikanische Vertragsseite vor dem Hintergrund eventuell weggebrochener Steuervorteile versuchen wird, einen Vertragsverstoß seitens des deutschen Partners zu finden, um die Rückgängigmachung des Vertrags zu erzwingen. Das Bayerische Innenministerium hatte laut taz vom 13. November 2004 davor gewarnt, dass das wahrscheinlich eintreten werde. Derzeit bekommen deutsche Stadtkämmerer, wie Wirtschaftsprüfer Arnd Bühner von der Firma Ernst & Young bestätigte, Post von der US-Steuerbehörde, dass die Leasing-Transaktionen genauer in Augenschein genommen werden. Die Gesamtzahl in Deutschland wird auf 180 Verträge aus den Jahren 1996 bis 2003 geschätzt.
Die Kommunen suchen nun Möglichkeiten, aus dieser prekären Situation herauszukommen oder zumindest jemanden, der die Verantwortung für die angeblich unvorhersehbare rückwirkende Steuerrechtsänderung übernimmt. Ob sie mit einem blauen Auge davon kommen oder Milliardenverluste entstehen, kann gegenwärtig keiner voraussagen. Letzteres werden ihr auch die härtesten CBL-Gegner nicht wünschen wollen.
Was bleibt, sind im besten Fall jahrzehntelange Belastungen der kommunalen Landschaft und die Angst, dass die wahren Vertragsinhalte über die Risikoverteilung ans Licht kommen. Im schlimmeren Fall werden die Kommunen mit Gerichtsprozessen in New York überzogen, die sie kaum gewinnen können.
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