Creative Commons ist eine
gemeinnützige Gesellschaft, die im
Internet verschiedene Standard-
Lizenzverträge veröffentlicht, mittels welcher Autoren an ihren Werken, wie zum Beispiel Texten, Bildern, Musikstücken usw. der Öffentlichkeit Nutzungsrechte einräumen können. Anders als etwa die von der
Freie-Software-Szene bekannte
GPL sind diese Lizenzen jedoch nicht auf einen einzelnen Werkstyp zugeschnitten, sondern für beliebige Werke. Ferner gibt es eine starke Abstufung der Freiheitsgrade: von Lizenzen, die sich kaum vom völligen Vorbehalt der Rechte unterscheiden, bis hin zu Lizenzen, die das Werk in die
Public Domain stellen, das heißt, bei denen auf das Copyright ganz verzichtet wird.
Entwicklung
Im Rahmen der
2001 vom
Juristen
Lawrence Lessig gestarteten Initiative wurden mehrere
Open-Content-Lizenzen entwickelt, die sich zunächst vor allem auf das Copyright-Recht der
USA bezogen. Inzwischen werden jedoch auch auf andere Rechtssysteme zugeschnittene Lizenzen entwickelt. Der Stand der Anpassung an das
deutsche Recht ist unter
International Commons: Germany dokumentiert.
Creative Commons Austria ist im Aufbau, ebenso
Creative Commons Switzerland.
Bei der Suche nach einer passenden Lizenz für Weiterverwertung konnte man sich ursprünglich drei Entscheidungsfragen stellen lassen:
Daraus ergaben sich zwölf Lizenzmöglichkeiten. Antwortete man mit „nein“ auf die erste Frage und auf die Zweite und Dritte mit „ja“, so gibt man sein Werk in die Public Domain.
Antwortet man auf die erste und zweite Frage mit „ja“ und auf die dritte mit „nur bei Verwendung derselben Lizenz“ erhält man etwas sehr Ähnliches zur GPL.
Die Frage nach der Nennung des Urhebers wurde mit der Version 2.0 der Lizenzen abgeschafft – die Nennung ist jetzt immer Pflicht.
Lizenzen
Standard-Lizenzen
Die Standard-Lizenzen sind für verschiedene Arten von Daten (
Multimedia,
Text,
Bild,
Audio, …) verwendbar.
| Icons
| englische Kurzform
| Bedeutung
| -
| Cc-nc.svg Cc-nd white.svg
by-nc-nd
| Namensnennung-Nicht-Kommerziell-Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Version 2.5)
|
| Cc-nc.svg
by-nc
| Namensnennung-Nicht-Kommerziell (Version 2.5)
|
| Cc-nd white.svg
by-nd
| Namensnennung-Keine-Bearbeitung (Version 2.5)
|
| Cc-sa white.svg
by-sa
| Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Version 2.5)
|
|
by
| Namensnennung (Version 2.5)
|
Sampling-Lizenzen
Die Sampling-Lizenzen (angepasst für USA und Brasilien) wurden in Zusammenarbeit mit Gilberto Gil entwickelt. Gilberto Gil ist Minister für Kultur in Brasilien und ein bekannter Musiker.
Es gibt drei Varianten dieser Lizenz:
- Sampling: (auch kommerzielles) Samplen von Teilen des Werkes ist erlaubt, Filesharing nicht.
- Sampling Plus: Samplen von Teilen der Songs sowie nicht-kommerzielles Filesharing ist erlaubt.
- Noncommercial Sampling Plus: nichtkommerzielles Samplen und nicht-kommerzielles Filesharing ist erlaubt.
Die Nutzung zu Werbezwecken wird von allen drei Varianten ausgeschlossen.
Music Sharing License
Die Music-Sharing-Lizenz erlaubt
Musikern, ihre
Musik, für die sie das Copyright behalten, für den
Download, zum Filesharing und für
Webcasting freizugeben, aber nicht zu verkaufen, erweitern oder irgendeinen sonstigen kommerziellen Nutzen daraus zu ziehen.
Comic zur Erklärung
Founders’ Copyright
In den neueren Lizenzen stellt Creative Commons eine Besonderheit des amerikanischen Rechts zur Verfügung: Das so genannte „Founders’ Copyright“ (gilt nur für die amerikanische CC-Lizenz). Es ist ein noch anwendbares US-Copyright der USA von 1790. Daraus folgt eine Wirkungsdauer von 14 Jahren, die um nochmals 14 Jahre verlängert werden kann.
(Zum Vergleich: das heutige Urheberrecht gilt lebenslang plus 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Des Weiteren gibt es in den USA für Firmen die Möglichkeit, ein Copyright über 95 Jahre zu besitzen.)
Entwicklungsländer
Die neueste Lizenz ist die „Developing Nations License“, welche in von der Weltbank nicht als „high-income economy“ eingestuften Ländern (Entwicklungsländern) Derivate (das heißt, Veränderungen und Verarbeitungen) jeder Art erlaubt. Benutzer von Industriestaaten sind von diesen Rechten ausgeschlossen, ihnen steht nur das Leserecht zu.
Seit 4. Juni 2004 existieren Lizenzversionen für Brasilien, am 11. Juni und 18. Juni folgten Umsetzungen für Deutschland und die Niederlande.
Lizenzbedingungen
Die Lizenzbedingen der gewählten Creative-Commons-Lizenz werden in drei Dokumenten bereitgestellt:
- Kurzversion für Laien, welche die maßgeblichen Grundgedanken der „Version für Juristen“ enthält (international gleich).
Eine Laien-Version gibt es deswegen, damit ein normaler Benutzer prägnant den rechtmäßigen Rahmen seiner Nutzung schnell erfassen kann. Nicht jedem Benutzer einer Tauschbörse ist es zuzumuten, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Allein rechtlich maßgeblich ist jedoch die „Langversion“.
- Langversion der Lizenz, als juristischer Volltext.
Diese Juristen-Version ist allein maßgebend und entsprechend auf die nationalen Rechtsordnungen (USA, Deutschland, Frankreich etc.) angepasst. Alle auf die jeweiligen staatlichen Rechtssystem angepasste Versionen werden jedoch von den gleichen Grundgedanken getragen. Diese sind in der Kurzversion zusammengefasst. Folglich ist die Kurzversion immer gleich, egal welche Staatsversion gilt.
- Metadaten im RDF-Format, sodass die Lizenz von Suchmaschinen erkannt wird (international gleich).
Anders als etwa GNU stellt Creative Commons nicht „die“ Lizenz bereit. Es wird ein Set von verschieden CC-Lizenzen bereitgestellt:
- Die Lizenz gilt für ein bestimmtes Werk. Dadurch kann auf die spezifischen Besonderheiten des Werks (Homepage, also Text; Audio, Video, Bild) eingegangen werden. Die Lizenz ist damit sicherer, kann rechtlich nicht so leicht angegriffen werden.
- Die Lizenz ist auf ein bestimmtes Rechtssystem angepasst. Ist das Werk amerikanisch, so wird die amerikanische Version angewandt. Ist das Werk deutsch, so wird das deutsche Recht angewandt. Alle staatlichen Versionen der gleichen Lizenz werden vom gleichen Inhalt getragen. Diese sind unter anderem Veränderbarkeit, Erlaubnis der kommerziellen Nutzung oder nicht, etc. Dieses Vorgehen ist nötig, da es kein weltweit einheitliches Urheberrecht gibt.
- Die Lizenz ist abgestuft. Je nachdem, was der Urheber freigeben will, ist die Lizenz ausgestaltet. Beispielsweise könnte der Urheber etwas dagegen haben, dass sein Buch von einem fremden Verlag millionenfach verkauft wird, ohne dass er auch nur einen Cent vom Verlag erhält. Dann kann er per Lizenz die kommerzielle Nutzung seines Werks ausschließen.
Projekte
BBC-Archiv
Das derzeit größte Projekt unter Verwendung einer CC-Lizenz plant die
BBC mit einem riesigen
Filmarchiv –
Creative Archive (
*), das online zugänglich gemacht werden soll. Das Archiv gibt es inzwischen, aber noch ohne BBC-Inhalte. Dabei hilft Lessig beim Entwickeln des
Lizenzgerüsts: Britische
Fernsehgebührenzahler werden die Filme im nicht-kommerziellen Rahmen bearbeiten und weiterverteilen dürfen.
Open Choice
Durch den Umbruch der
Open Access-Initiative, der freien Publikation von wissenschaftlichen Arbeiten im Internet, bietet der
Springer-Verlag seinen Autoren die Möglichkeit ihre Werke gegen eine Pauschale von 3000 Dollar im Volltext freizuschalten und unter eine CC-Lizenz zu stellen („Springer Open Choice License“, by-nc 2.5
*).
Auszeichnungen und Events
Kritik und Vorteile
Es gibt einige Kritikpunkte, aber auch Vorteile an Lizenzen des Creative-Commons-Projektes:
- Laien-Kurzfassung reicht zum Verständnis nicht aus. Um die gewährten Rechte (zum Beispiel Veränderung, Weitergabe) des Werks umfassend verstehen zu können, bedarf es weiterer Lektüre, die dann viele Benutzer nicht mehr wahrnehmen.
- Fehlende Verträglichkeit zu anderen Copyleft-Lizenzen: Problem ist hierbei die Klausel, dass veränderte Versionen nur unter derselben Lizenz, ggf. jedoch unter jeweils höherer aktueller Version der Lizenz, veröffentlicht werden dürfen. Dieses Verfahren nennt sich üblicherweise „Copyleft“ (in CC-Terminologie jedoch „Share Alike“) und dient dazu, die Freiheit veränderter Versionen zu bewahren. Hat man jedoch zwei Werke unter verschiedenen Copyleft-Lizenzen (etwa GNU GPL und Creative Commons), so ist es unmöglich, diese Werke zu etwas Neuem zu rekombinieren und das Resultat rechtmäßig zu verbreiten. Jede Lizenz für sich beansprucht ihre alleinige Geltung und schließt die andere Lizenz aus. Eine mögliche Lösung wäre, dass der Bearbeiter, der die beiden Werke zusammenführt, ein Wahlrecht hat, welche der alternativen Lizenzen gelten soll. Jedoch sind GNU und CC in ihrem Anwendungsbereich nicht deckungsgleich. GNU schließt bestimmte Rechte aus, die in CC eingeschlossen sind und umgekehrt.
- Offenheit und Freiheit: Es wird von manchen bemängelt, dass Creative-Commons-Lizenzen weniger frei und offen seien als andere freie Lizenzen. Das GNU-Projekt empfiehlt zum Beispiel seit einiger Zeit statt den Creative-Commons-Lizenzen die Lizenz Freie Kunst (Internetseite) für alles außer Software und Dokumentationen.
Urteile
Adam Curry, ein Pionier des
Podcasting, veröffentlichte in der
Web 2.0 Community
Flickr Fotos seiner Familie unter der Lizenz „Non-commercial Share Alike (by-nc-sa)“ (nur nichtkommerzielle Zwecke). Das niederländische Boulevardmagazin Weekend verwendete die Fotos für einen Bericht über Currys 15jährige Tochter. Am 9. März 2006 erkannte ein Gericht in Amsterdam eine Urheberrechtsverletzung und verurteilte das Magazin bei weiteren Verstößen zu einer Geldstrafe von 1000 Euro je Bild, zu zahlen an Curry (
Weblogkommentar). Obwohl die Strafe relativ gering ausfiel, wurde erstmals die Gültigkeit von Creative Commons bestätigt (LJN: AV4204, Rechtbank Amsterdam, 334492 / KG 06-176 S,
*).
Weblinks
Urheberrecht | Non-Profit-Vereinigung
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