Das Cochemer Modell ist ein deutschlandweit in Fachkreisen Aufsehen erregendes Modellprojekt eines Arbeitskreises des Cochemer Familiengerichts gemeinsam mit den Fachleuten der Jugendämter des Landkreis Cochem-Zell. Es handelt sich um ein seit Anfang der 1990er aus kleinen Anfängen entwickeltes, das Kindeswohl wirksam durchsetzendes Arbeitsmodell zwischen den im Trennungs- und Scheidungsgeschehen beteiligten Personen.
Angesicht der Sachlage, dass in zahllosen Scheidungsprozessen die unaufgearbeiteten Verletzungen langwierig und zu weiteren psychischen Traumatisierungen führend auf dem Rücken der mitbetroffenen Kinder ausgetragen werden, wollte man im Landkreis Cochem-Zell keine unstimmige Praxis fortführen. Ohnehin war die Novellierung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes 1991 mit neuen Ansätzen Rechnung zu tragen. Daraus entstand eine neue Form der Zusammenarbeit der verschiedenen Professionen am familienrechtlichen Gerichtsverfahren. Im Detail hieß das, dass die Rechtsanwälte, die Erziehungs- und Lebensberatungsstelle, das Familiengericht, Mediatoren und andere Gutachter, das Jugendamt und weitere Beteiligte konsequent kooperativ miteinander umgehen.
Sprecher des regionalen "Arbeitskreis Trennung-Scheidung" betonen, dass ihre Aktivitäten von der Arbeitsbelastung sinnvollerweise auf den Landkreis Cochem-Zell beschränkt sind. Anlässlich einer Fachtagung am 09. Oktober 2003 wurde mittlerweile eine Landeskonferenz-Trennung-Scheidung in Rheinland-Pfalz gegründet.
Die Humanistische Union, Ortsverband Marburg, forderte am 10. Januar 2005 in einer Presseerklärung, dass das Cochemer Modell bundesweit einzuführen sei.
VAMV, der Verein für alleinerziehende Müter und Väter hat eine Stellungnahme herausgegeben, die die Grenzen der Anwendbarkeit und Problemematiken des Cochemer Modells aufzeigt, insbesondere auch aus justitischer Sicht. Das Cochemer Modell unterscheidet nicht zwischen Trennungs- und Scheidungskonflikten von Paaren, in denen Gewalt von einem Elternteil gegen den anderen Elternteil verübt wurde, von Paaren, in denen Gewaltausübung und Gewalthandlungen nicht stattfanden. Der qualitative Sprung vom hochstrittigen Paarkonflikt zum von Gewalt geprägten Paarkoflikt bleibt unberücksichtigt.
siehe auch: Sorgerecht, Umgangsvereitelung, Kindeswohl, Scheidungskonflikte, Väteraufbruch e.V.
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