Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das Verfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Als Hüter der deutschen Verfassung hat das Gericht eine Doppelrolle einerseits als unabhängiges Verfassungsorgan und andererseits als Teil der Judikativen Staatsgewalt auf dem speziellen Gebiet des Verfassungs- und Völkerrechts. Obwohl es Entscheidungen anderer Gerichte kontrolliert, gehört es nicht zum Instanzenzug, sondern überprüft sie als Akte der Staatsgewalt, wie bei allen anderen Staatsorganen. Insofern ist die oft vorgenommene Einordnung des Gerichts als das oberste deutsche Gericht unzutreffend. Das Bundesverfassungsgericht ist ein Spezialgericht.
Das Gericht hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist als Verfassungsorgan von einem Befriedeten Bezirk umgeben. Geschützt wird es von der Bundespolizei.
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Geschichte
Verfassungsgerichtsbarkeit ist in Deutschland keine Erfindung aus der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg. Bereits Institutionen wie das
Reichskammergericht ab
1495 und der
Reichshofrat ab
1518 sprachen Recht zwischen Staatsorganen. Nach der
Paulskirchenverfassung 1849 hätte das
Reichsgericht mit verfassungsrechtlichen Kompetenzen ausgestattet sein sollen. Als Vorbild diente der Paulskirchenverfassung der
US Supreme Court.
1850 entstand mit dem
Bayerischen Staatsgerichtshof in Deutschland das erste spezielle Gericht für verfassungsrechtliche Fragen. Die
Verfassung des Deutschen Reichs von 1871 hingegen sah kein Verfassungsgericht vor. Ein eingeschränktes Verfassungsgericht sah dann die
Weimarer Verfassung von 1919 mit dem
Staatsgerichtshof vor.
Mit dem Bundesverfassungsgericht sah ab 1949 das Grundgesetz (GG) eine juristische Infrastruktur sui generis vor.
Errichtung, Aufgaben und Besetzung des Verfassungsgerichts werden in den Artikeln 92 bis 94 GG geregelt. Weitere Regeln über Organisation, Befugnisse und Verfahrensrecht finden sich im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG). Das Gericht bedurfte anders als die übrigen Verfassungsorgane der Konstituierung durch dieses Gesetz. Es nahm seine Arbeit zwei Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes auf – am 9. September 1951 wurden die ersten Entscheidungen getroffen; als „Tag der Eröffnung“ wird in den Annalen des Gerichts der 28. September 1951 bezeichnet.
Bindungswirkung und Gesetzeskraft
Die besondere Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts kommt in § 31 Abs. 1 BVerfGG zum Ausdruck:
Die formelle Bindungswirkung einer Entscheidung besteht nur im konkreten Fall (inter partes). Es besteht keine inhaltliche Bindung für andere Gerichte an die ausgeurteilte Rechtsmeinung des Gerichts. Diese haben keine Gesetzeskraft. Die Rechtsmeinung des Bundesverfassungsgerichts ist aber eine Richtschnur für die untergeordneten Gerichte, die meist auch befolgt wird. Abweichungen sind recht selten. Jedes Gericht kann aber in einem anderen gleich oder ähnlich gelagerten Fall einer anderen juristischen Meinung folgen, wenn es dies für richtig hält.
In den in § 31 Abs. 2 BVerfGG genannten Fällen haben die Entscheidungen des Gerichts jedoch Gesetzeskraft und gelten für jedermann (inter omnes). Es handelt sich dabei im wesentlichen um Verfahren, in denen das Gericht feststellt, ob ein Gesetz mit der Verfassung vereinbar ist oder nicht. Nur das Bundesverfassungsgericht kann ein Gesetz für verfassungswidrig erklären, das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes verabschiedet wurde (Normverwerfungskompetenz). Hält ein anderes Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig, so hat es dies dem BVerfG gemäß Art. 100 GG vorzulegen, soweit es entscheidungserheblich ist (konkrete Normenkontrolle).
Organisation und Spruchkörper
Das Gericht ist aufgeteilt in zwei
Senate und sechs
Kammern mit unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten. Es hat die Kompetenz, die Zuständigkeiten der Senate und Kammern durch die
Geschäftsordnung zu ändern, die es sich selbst gibt. Zunehmend wird dabei der juristische Hintergrund und Schwerpunkt der Mitglieder berücksichtigt. Vereinfachend ließ sich früher der erste Senat als „Grundrechtssenat“ und der zweite Senat als „Staatsrechtssenat“ klassifizieren: Der erste Senat war vor allem für Fragen der Auslegung der Art. 1 bis 17, 19, 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG zuständig, während Organstreitigkeiten zwischen Verfassungsorganen oder
Parteiverbotsverfahren vor den zweiten Senat gelangten. Diese Abgrenzung trifft heute nicht mehr zu, da beide Senate Verfahren je nach Fachmaterie bearbeiten. Durch die hohe Kontrolldichte seiner Rechtsprechung bildet das Gericht letztlich die Regelungsdichte des deutschen Rechtssystems ab.
Jeder Senat war ursprünglich mit 12 Richtern besetzt. 1963 wurde die Zahl der Richter auf 8 gesenkt. Dies schließt den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts ein, die jeweils einem der Senate vorsitzen. Ein Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Richter anwesend sind. Wegen der geraden Anzahl der Richter in einem Senat sind Pattsituationen möglich (so genannte 4-zu-4-Entscheidung). Ein Antragsteller oder Beschwerdeführer gewinnt, wenn mindestens 5 Richter seine Rechtsauffassung teilen.
Die Senate berufen innerhalb ihrer Geschäftsbereiche selbständig mehrere Kammern, die mit jeweils 3 Richtern besetzt sind. Diese Kammern entscheiden bei Verfassungsbeschwerden, konkreten Normenkontrollen und Verfahren nach dem PUAG anstelle des Senats und entlasten ihn. Zurzeit bestehen bei jedem Senat jeweils drei Kammern. Danach sind manche Richter in mehreren Kammern Mitglied.
Bei einem Mehrheitsbeschluss haben unterlegene Richter die Möglichkeit, einzeln oder gemeinsam der Entscheidung des Gerichtes ein Sondervotum beizufügen. Dieses wird dann gemeinsam mit der Entscheidung des Gerichts unter der Überschrift „Abweichende Meinung des Richters …“ veröffentlicht.
Zur Vereinheitlichung seiner Rechtsprechung tritt das Gericht als Plenum zusammen, wenn ein Senat von der Rechtsprechung des anderen Senates abweichen will. Hierzu bedarf es eines Vorlagebeschlusses des abweichenden Senats. Das Plenum besteht aus allen Richtern, den Vorsitz führt der Präsident. Bis dato wurde das Plenum nur 2 Mal angerufen.
Da viele Entscheidungen von den wissenschaftlichen Mitarbeitern vorbereitet werden, spricht man in Juristenkreisen gelegentlich auch von einem „dritten Senat“, wenn man sich auf die Gesamtheit der Mitarbeiter bezieht.
Richter
Richter bei diesem Gericht zu sein, ist eine hohe berufliche Ehre;
bekannte Persönlichkeiten sind und waren Richter am Bundesverfassungsgericht. Gewählt werden die Richter zur Hälfte von einem speziellen
Richterwahlausschuss des
Bundestags und zur anderen Hälfte vom
Bundesrat. Sie haben eine einmalige Amtszeit von 12 Jahren, was ihre persönliche Unabhängigkeit gewährleistet.
Während im Bundesrat eine direkte Wahl mit 2/3-Mehrheit stattfindet, wählt im Bundestag ein Wahlausschuss aus 12 Abgeordneten, die unter Zugrundelegung des d'Hondt'schen Höchstzahlverfahrens ermittelt/gewählt werden. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mindestens acht Stimmen dieses Ausschusses auf sich vereinigt.
Dabei werden drei Richter jedes Senats aus den Richtern an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ausgewählt. Wählbar ist jeder, der über 40 Jahre alt ist und nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum Richteramt besitzt (2. Juristisches Staatsexamen) oder Professor der Rechte an einer deutschen Universität ist. Die Richter müssen zum Bundestag wählbar sein und dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
Gemäß § 4 Abs. 3 BVerfGG besteht eine Altersgrenze von 68 Jahren für die Richter. Mit Ablauf des Monats, in dem der Richter 68 Jahre alt wird, endet seine Amtszeit, wobei er allerdings das Amt noch weiterführt, bis ein Nachfolger ernannt ist.
Präsident und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts werden nach § 9 BVerfGG abwechselnd von Bundestag und Bundesrat bestimmt. Üblicherweise sind dies die Senatsvorsitzenden, auch ist es üblich nach Ausscheiden eines Präsidenten aus dem Amt den Vizepräsidenten zu seinem Nachfolger zu bestimmen.
Der Präsident ist Dienstvorgesetzter der Beamten des Gerichts und ist im Protokoll hinter dem Bundespräsidenten, dem Präsidenten des Bundestags, dem Bundeskanzler sowie dem Präsidenten des Bundesrats an fünfter Stelle.
Das Gericht unterliegt als Verfassungsorgan keiner Dienstaufsicht.
Erster Senat
Zweiter Senat
Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts
Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts
Zuständigkeiten und Verfahrensarten (Überblick)
Das Bundesverfassungsgericht ist zur Streitentscheidung nur zuständig, wenn sich dies aus dem Grundgesetz oder § 13 BVerfGG ergibt (sogenanntes
Enumerativprinzip). Wie jedes andere Gericht kann es nicht von sich aus aktiv werden, sondern muss angerufen werden. Neben seinen Aufgaben auf Bundesebene kann es eine Zuständigkeit bei Verfassungsstreitigkeiten um die Auslegung von Landesverfassungen geben, wenn dies die Verfassung eines Bundeslandes vorsieht (etwa
Schleswig-Holstein).
Nicht zuständig ist das Bundesverfassungsgericht jedoch bei Streitigkeiten, die die Europäische Union oder ihre Verträge berühren. In diesem Fall ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) zuständig.
Verfassungsbeschwerde
→
Hauptartikel Verfassungsbeschwerde
Jeder Bürger, der sich in seinen Grundrechten durch staatliches Handeln verletzt sieht, kann eine Verfassungsbeschwerde einreichen („Individualbeschwerde“). Unter staatlichem Handeln ist jeder Akt der öffentlichen Gewalt zu verstehen, der in Rechtspositionen des Grundrechtsträgers eingreift. Darunter fallen alle Akte der vollziehenden Gewalt, Rechtsprechung und Gesetzgebung. Nicht nur Handeln, sondern auch Unterlassen können Akte der öffentlichen Gewalt umfassen. Der sogenannte „klassische Eingriffsbegriff“, der bis 1992 maßgeblich war, definierte darunter einen Eingriff, der
- final und nicht nur unbeabsichtigte Folge staatlichen Handelns ist
- unmittelbar ist
- durch einen Rechtsakt mit imperativer Außenwirkung begründet ist.
Das moderne Eingriffsverständnis verzichtet auf die Merkmale des Rechtsaktes, der Unmittelbarkeit und der imperativen Außenwirkung und macht im Ergebnis fast jede Einwirkung des Staates überprüfbar.
Das Gericht ist jedoch keine Superrevisionsinstanz: Eine falsche Anwendung einfacher Gesetze durch die Fachgerichte genügt nicht für eine zulässige Beschwerde, wenn diese Rechtspositionen nicht grundrechtlich geschützt sind.
Es gibt verschiedene Verfassungsbeschwerden:
- gegen Gesetze und/oder andere Normen des Bundes
- gegen Gesetze und/oder andere Normen eines Bundeslandes, sofern kein Landesverfassungsgericht zuständig ist
- gegen eine Behördenentscheidung
- gegen eine Gerichtsentscheidung
- gegen jedes andere staatliche oder dem Staat zuordenbare Handeln
Auch juristische Personen können Verfassungsbeschwerde erheben. Dies aber nur, sofern die Grundrechte ihrem Wesen nach auf juristische Personen Anwendung finden können (Art. 19 Abs. 3 GG), etwa Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder Eigentum (Art. 14 GG), nicht aber Religionsfreiheit (Art. 4 GG). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nicht beschwerdebefugt.
Gemeinden und Gemeindeverbände können eine Verfassungsbeschwerde mit der Begründung einreichen, sie seien in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt. In diesem Fall spricht man von „Kommunalverfassungsbeschwerden“.
Damit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, darf dem Beschwerdeführer kein anderes Rechtsmittel mehr offen stehen („Subsidiaritätsprinzip“). Ausnahmen sind allenfalls dann zulässig, wenn dem Beschwerdeführer die Ausschöpfung des Rechtsweges nicht zumutbar ist und die wirksame Durchsetzung seiner Grundrechte sonst vereitelt werden würde.
Die Verfassungsbeschwerde ist die bei weitem häufigste Verfahrensart. Der größte Teil dieser Verfahren wird nicht durch die Senate, sondern durch eine Kammer entschieden, wenn sie bereits geklärte Rechtsfragen aufwerfen oder offensichtlich unbegründet sind oder offensichtlich begründet. Zum Teil kann das Gericht in solchen Fällen a limine entscheiden.
Eine „Bearbeitungsgarantie“ gibt es bei der Verfassungsbeschwerde nicht. Neben der Möglichkeit einer A-Limine-Abweisung wurde ab 1993 mit § 93d BVerfGG die Möglichkeit geschaffen, Verfassungsbeschwerden ohne Begründung nicht zur Entscheidung anzunehmen. Nur 2,5 % aller Beschwerdeanträge werden bearbeitet. Begründet wurde dies rechtspolitisch damit, dass Begründungen richterlicher Entscheidungen nur zum Anrufen weiterer Instanzen notwendig seien. Das Gericht gehöre jedoch nicht zum Instanzenzug. Hinzu kommt, dass das Gericht eine Missbrauchsgebühr – für das grundsätzlich gerichtsgebührenfreie Verfahren – erheben kann. In seiner Praxis machte das Gericht jedoch sehr selten davon Gebrauch.
Konkrete Normenkontrolle
Ein Fachgericht, das ein bestimmtes Gesetz für verfassungswidrig hält, kann durch Beschluss das Verfahren der
konkreten Normenkontrolle einleiten (Art. 100 GG). Dadurch unterbricht es die eigene Prozedur und gibt den Fall zur inzidenten Prüfung an das Verfassungsgericht ab. Nur das Verfassungsgericht kann Gesetze für verfassungswidrig erklären und verfügt exklusiv über die
Normverwerfungskompetenz im deutschen Rechtssystem.
Nicht zulässig ist eine konkrete Normenkontrolle jedoch für vorkonstitutionelles Recht, also für Gesetze, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündet worden sind. Ihre Anwendung können Fachgerichte und Behörden selbst verwerfen. Hierunter fallen jedoch nicht folgende Fälle:
- wesentliche Bestandteile des vorkonstitutionellen Gesetzes wurden nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geändert oder
- Verweisung eines neuen Gesetzes zu einem vorkonstitutionellen Gesetz oder
- das neue Gesetz steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zum vorkonstitutionellen Gesetz oder
- das vorkonstitutionelle Gesetz wurde neu verkündet.
Wenn es in einem gerichtlichen Verfahren auf die Gültigkeit einer Norm des Gemeinschaftsrechts ankommt, hat das Fachgericht zunächst die Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Wenn der EuGH ihre Gültigkeit bejaht, hat das deutsche Fachgericht aber gleichwohl eine Vorlage zum BVerfG als konkrete Normenkontrolle zu beschließen (entsprechende Anwendung von Art. 100 Abs. 1 GG), wenn es von der Ungültigkeit der EU-Norm
- wegen Verletzung des nach Art. 23 GG unabdingbaren grundrechtlichen Mindeststandards oder
- wegen Überschreitung der Gemeinschaftskompetenzen (Ausbrechen aus dem „Integrationsprogramm“ der Verträge)
überzeugt ist.
→
Übersicht,
Solange I,
Solange II,
Maastricht-Urteil
Abstrakte Normenkontrolle
Das BVerfG wird auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder mindestens einem Drittel der Mitglieder des Bundestags tätig. Die
abstrakte Normenkontrolle ermöglicht somit der Opposition, die Verfassungsmäßigkeit eines von der Regierung-stützenden Mehrheit beschlossenen Gesetzes oder völkerrechtlichen Vertrags prüfen zu lassen.
Organstreit
Ein
Organstreit ist ein Rechtsstreit zwischen staatlichen Organen über Rechte und Pflichten, die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status ergeben, namentlich aus der Verfassung oder aus ihrer in Selbstverwaltung gegebenen Geschäftsordnung oder Satzung.
Bund-Länder-Streit
Ein Bund-Länder-Streit wird bei einer Differenz zwischen Bund und Ländern beispielsweise in Fragen der Gesetzgebungskompetenz angestrengt.
Parteiverbot
Parteiverbote sind Verfahren nach Artikel 21 GG. Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung. Bisher wurden 1952 die
SRP (Sozialistische Reichspartei) und 1956 die
KPD verboten. Ein Verbotsverfahren gegen die
NPD ist vom Gericht 2003
eingestellt worden.
Verwirkung von Grundrechten
Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung. In der Geschichte des Gerichts waren vier Verfahren anhängig.
→
Hauptartikel Grundrechtsverwirkung und Grundrechtsverwirkungsverfahren
Wahlprüfung
Das Gericht ist die zweite und letzte Instanz bei Einsprüchen gegen die Bundestagswahl. Die erste Instanz ist als selbst verwaltetes Organ der Bundestag selbst. „Wahlprüfungsbeschwerde“ können Mitglieder des Bundestages, der Bundesrat oder die Bundesregierung oder ein
Quorum von mindestens 101 wahlberechtigten Bürgern erheben. Es müsste hierzu durch Handeln oder Unterlassen während der Wahl ein Fehler aufgetreten sein, der sich auf die Sitzverteilung im Bundestag auswirkte.
Anklagen gegen den Bundespräsidenten oder Richteranklagen
Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung. Eine solche Anklage ist noch nie vorgekommen.
Vorläufiger Rechtsschutz
Wie nach jeder anderen Prozessordnung kann das Verfassungsgericht vorläufige Entscheidungen treffen, bis das Hauptverfahren entschieden ist (
einstweilige Anordnungen gemäß § 32 BVerfGG). Eine Besonderheit liegt darin, dass sich Organstreitverfahren und Normenkontrollen in der Praxis erledigen, wenn sie politisch brisant sind. Die „unterliegende“ Seite betreibt das Hauptverfahren oft nicht weiter.
Kritik am Bundesverfassungsgericht
Ungeachtet wechselnder Kritik hat das Gericht eine bemerkenswerte und im internationalen Vergleich herausragende Kontrollfrequenz und –dichte entwickelt und übt gleichzeitig einen sehr strengen
judicial self-restraint, die andere Rechtsordnungen in dieser Kombination oft nicht kennen (vgl.
US Supreme Court). Dieses vorgegebene und fortlaufend selbst entwickelte Verfassungsverständnis machte es zu einer eigenen demokratischen Institution, die ein einmaliges Vertrauen im Staatsvolk genießt und international benennt man es als Beispiel für hochentwickelte Rechtskontrolle. Die Rolle des Gerichts als Hüter des Grundgesetzes geht
per definitionem über bloße Willkürkontrolle des Staates hinaus, es ist die konservierende und integrale Bewahrung der Verfassung in der innerdeutschen Entwicklungsdynamik und im Kontext der Europäischen Union.
Das Gericht kooperiert mit den obersten oder Verfassungsgerichten von über 70 Staaten und seine Position als starkes Verfassungsorgan diente anderen Ländern als staatsorganisatorisches Vorbild.
Inhaltlich
Bei einigen Urteilen wird kritisiert, das Gericht gehe klaren Entscheidungen aus dem Weg. Etwa wurde das „
Kopftuchurteil“ vielfach als unbefriedigend und aufschiebend empfunden. Diese Kritik hört man vor allem von Seiten, die das Gericht gern als letztinstanzliches politisches Korrektiv sehen würden. Dagegen ist das Gericht seit seinem Bestehen resistent geblieben. Seine Praxis von
judicial self-restraint sieht es als unerlässlich in die Rollenverteilung der Verfassungsorgane tunlichst nicht einzugreifen. Dies zeigte sich zuletzt bei der
Entscheidung zur
Bundestagsauflösung 2005.
Andererseits wurde aus der Politik bei mehreren Urteilen gerügt, das Gericht weite seine Kompetenzen zu denen eines Ersatzgesetzgebers aus, obwohl diese Rolle nach der Verfassung dem Parlament zugedacht ist. Anstatt sich auf erhebliche Überschreitungen und Willkür des Gesetzgebers zu beschränken, bringe es eigene soziale und politische Vorstellungen ein und mache dem Gesetzgeber dezidierte Vorgaben von Gerechtigkeit, die oft schwer zu finanzieren sind und zum anderen von Vorstellungen der Politik abweichen.
Zum Teil urteilen die beiden Senate des Bundesverfassungsgerichtes unterschiedlich trotz gesetzlicher Normen zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung, etwa in der Frage, ob ein Arzt für den Unterhalt eines behinderten Kindes haftet, wenn er Eltern hinsichtlich einer Abtreibung aus gesundheitlichen Gründen ungenügend aufklärt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bei einigen Entscheidungen des Gerichts die nicht genügende Wahrung der Menschenrechte angenommen, etwa beim Schutz der Privatsphäre von Personen des öffentlichen Lebens, den das Gericht nur Kindern dieser Personen uneingeschränkt gewährte.
Besetzung
Ein weiterer Kritikpunkt ist die Wahl der Richter durch Politiker nach Absprache zwischen den politischen Parteien, insbesondere die rotationsmäßige Benennung. Ein Vorschlag durch die
Justizministerin würde jedoch die Parlamentsrechte beschneiden. Auch wenn die Richter meist Mitglieder einer Partei sind, lässt sich doch bei ihren Entscheidungen kein parteien- oder interessengerichtetes Muster feststellen.
Bedeutende Entscheidungen (thematisch geordnet)
Entscheidungen des Gerichts werden u. a. in der amtlichen Sammlung BVerfGE veröffentlicht.
Menschenwürde
- Keine Wertung Leben gegen Leben, ist das Credo der Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz 2005. Die Verfassung verbietet dem Staat unschuldige Menschen zu töten, um andere zu retten, unter allen Umständen (1 BvR 357/05).
Grundrechtsschutz allgemein und Prozessuales
- Das Elfes-Urteil behandelte die allgemeine Handlungsfreiheit, rechtlich bedeutsam ist es durch die Definition des prozessualen Grundrechtsschutzes: Das Gericht definiert als „verfassungsmäßige objektive Rechtsordnung“ die Gesamtheit aller Normen auf allen normenhierarchischen Ebenen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind und weist darauf hin, dass grundrechtlich geschützte Positionen nicht nur im Grundgesetz niedergelegt sind, sondern zahlreich und oft durch einfaches Recht fallkonkret geregelt werden. Ein Verstoß dagegen kann immer mindestens als Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG gerügt und vom Verfassungsgericht überprüft werden. Da jedoch das deutsche Rechtssystem eine Superrevision nicht kennt, bedarf es einer verfassungsrechtlich fokussierten Begrenzung (sog. „Heck’sche Formel“), wonach das Gericht die Entscheidungen von Fachgerichten nur auf die Verletzung „spezifischen Verfassungsrechts“ prüft:
- wenn der Einfluss einer Verfassungsnorm ganz oder grundsätzlich verkannt wurde
- wenn die Rechtsanwendung grob oder offensichtlich willkürlich war oder
- wenn die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten wurden.
(BVerfGE 6, 32).
Gewissensfreiheit
- In seinem Beschluss vom 20. Dezember 1960, BVerfGE 12, 45 (55) - Kriegsdienstverweigerung I - entwickelt das BVerfG folgende Definition für eine Gewissensentscheidung: Jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.
- Das Gericht hebt 1978 ein Bundesgesetz auf, nach dem Wehrpflichtige den Kriegsdienst durch eine schriftliche Erklärung verweigern konnten, ohne im einzelnen ihre Gewissensentscheidung darzulegen (auch als „Verweigerung per Postkarte“ bezeichnet), BVerfGE 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77.
Kunstfreiheit
- 1983 wird im Volkszählungsurteil ein im Grundgesetz nicht kodifiziertes Grundrecht aus mehreren Verfassungsprinzipien hergeleitet und als eigenständiges Rechtsinstitut definiert. (BVerfGE 65, 1)
- 2006 entscheidet das Gericht, dass auf einer Festplatte privat gespeicherte Internet gestützte Kommunikation zwar nicht vom Fernmeldegeheimnis geschützt ist, da Übermittlungsvogänge bereits beendet sind, jedoch erfährt sie in einem Ergänzungsverhältnis Schutz durch das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung – 2 BvR 2099/04
- 2006 hebt das Gericht die Anordnung zur Rasterfahndung in Nordrhein-Westfalen auf. Das zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung geänderte Polizeigesetz genügte Anforderungen des Grundrechtsschutzes nicht erst bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr. Jedoch bedürfe es bei einer sog. „allgemeinen Bedrohungslage“ einer konkreten, tatsachengestützte Gefahrenprognose. Die Entscheidung wird kritisiert, weil sie zu weit ginge und dem Gesetzgeber de facto verdachtunabhängige Vorfeldprävention und –erforschung untersage, was jedoch in weit weniger sensitiven Bereichen Usus ist. Dies verstoße gegen die Regel des judicial self-restraint. (BVerfGE 1 BvR 518/02)
Ehe und Familie
Unverletzlichkeit der Wohnung und Telekommunikationsfreiheit
- Großer Lauschangriff: 2004 werden Vorschriften über akustische Wohnraumüberwachung als teilweise verfassungswidrig aufgehoben. Das Gericht definiert anhand des Grundrechts auf Informationelle Selbstbestimmung einen unantastbaren „Kernbereich privater Lebensgestaltung“, als persönliches Refugium des Bürgers, der durch staatliche Maßnahmen nicht zu penetrieren ist und selbst Strafverfolgung keine Eingriffsrechtfertigung sein darf (BVerfGE 109, 279)
- Die präventive Telefonüberwachung in Niedersachsen wird 2005 für verfassungswidrig erklärt, da Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Materiell bedeutsam ist die Entscheidung für ähnliche Landesgesetzgebung in Thüringen und Bayern (BVerfGE 1 BvR 668/04).
Gleichheit vor dem Gesetz
- In der Spekulationsteuer-Entscheidung für die Jahre 1997 und 1998 erklärte das Gericht Teile des Einkommensteuergesetzes für verfassungswidrig und nichtig, die die Belastung von Veräußerungsgewinnen bei Wertpapieren zwar vorsehen, aber auf die eigene rechtliche Durchsetzbarkeit verzichten, sog. strukturelles Vollzugsdefizit. Damit sei eine ungleichmäßige Belastung schon im Gesetz angelegt (2 BvL 17/02).
Meinungs- und Pressefreiheit
- In der „Tucholsky-Entscheidung“ um die öffentliche Aussage bleibt das Gericht seiner Tradition treu, die Meinungs- und Pressefreiheit als demokratievitales Verfassungsgut zu schützen und führt eine musterhafte Prüfung von Grundrechtseingriffen aufgrund eines Gesetzesvorbehalts als verfassungsrechtliche Schranke. Diese Entscheidung zeigt die praktische Anwendung wichtiger Grundsätze aus der ständigen Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz wie die Heck’sche Formel, die Wechselwirkungslehre, die objektive Wertrangordnung und die Schutzbereichsdefinition von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen (BVerfGE 93, 266).
Demonstrations- und Versammlungsfreiheit
- In der Brokdorf-Entscheidung hebt das Gericht die besondere Bedeutung der Demonstrations- und Versammlungsfreiheit für eine plebiszitarme Demokratie hervor, weshalb ein besonders starker Status Negativus gegen exzessive Reglementierungen durch Gesetz oder Verwaltungsakt wirke. Eingriffsmaßnahmen dürfe der Staat aufgrund der Polizeigesetze nicht treffen, sondern nur anhand des grundrechtsschonenden Versammlungsrechts (sog. Polizeifestigkeit). Auch dürften solche nicht mit Hinweis auf eine gewaltbereite Minderheit ergriffen werden (BVerfGE 69, 315).
Religionsfreiheit
- In der sog. Scientology-Entscheidung definiert 1994 das Gericht die Religionsfreiheit u. a. als kollektives Grundrecht und eine daraus resultierende Selbstverwaltungsfreiheit von Religionsgemeinschaften. Diese sei jedenfalls bei einer gewerblichen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht nicht verletzt, wenn die Religionsgemeinschaft zur Gewerbeanzeige und Gewerbesteuer verpflichtet wird (DVBl. 1194, 413)
- Kruzifix-Beschluss 1995 erklärt Teile des Bayerischen Schulgesetzes für verfassungswidrig, wonach in jedem Klassenzimmer der Volksschulen in Bayern ein Kruzifix oder ein Kreuz anzubringen war. (BVerfGE 93, 1)
- 2002 entscheidet das BVerfG, dass es verfassungswidrig ist, muslimischen Metzgern Ausnahmegenehmigungen für das religiöse Schächten von Tieren zu verweigern. (BVerfGE 104, 337)
- Im Kopftuchstreit untersagt das Gericht 2003 dem Land Baden-Württemberg, das Tragen eines Kopftuchs ohne gesetzliche Grundlage zu verbieten und auf eine fehlende Eignung für den Staatsdienst zu schließen. (BVerfGE 108, 282)
Abtreibung
Mehrere gesetzliche Regelungen zum
Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 ff
StGB) werden durch das Gericht für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben, weil sie dem Lebensschutzmaßstab des Grundgesetzes nicht entsprachen, u. a. die sog. „Fristenregelung“.
In mehreren Entscheidungen hat das Gericht die Entwicklung von Presse, Rundfunk und Medien wie kaum eine andere Materie erheblich mitgestaltet.
Universitäten und Berufsfreiheit
- Im Apothekenurteil definiert das Gericht die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht, das auf 3 Ebenen nach strengen abgestuften Kriterien einschränkbar ist, sog. 3-Stufen-Theorie (BverfGE 7, 377).
- In der Numerus-Clausus-Entscheidung wird ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium und Kapazitätsausbau als status positivus definiert, der zum Schutzbereich der Berufsfreiheit gehört (BVerfGE 33, 303).
- Das Hochschulrahmengesetz des Bundes wird in den Jahren 2004 und 2005 in wichtigen Teilen für verfassungswidrig erklärt, weil der Bund nur die Rahmengesetzgebungskompetenz habe. Dies betrifft die Juniorprofessur (BVerfGE 2 BvF 2/02) sowie das Verbot von Studiengebühren (BVerfGE 2 BvF 1/03).
Eigentum
- Im Nassauskiesungs-Beschluss legt das Gericht den Schutzbereich eines sehr definitionsbetonten Grundrechts wie dem Eigentum fest und die juristischen Techniken für seine zulässigen Einschränkungen als „Inhalts- und Schrankenbestimmungen“ des Eigentumsinstituts, Legalenteignungen oder gesetzliche Kriterien für Administrativenteignungen (BVerfGE 58, 300).
Staatsbürgerschaft
- Das Transformationsgesetz zum EU-Haftbefehl wird 2005 für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung definiert den Schutzbereich des Art. 16 GG im Sinne eines umfassenden Heimatrechts, das eine dauerhafte Staatsbürgerschaft, politische Mitgestaltung und ein grundsätzliches Auslieferungsverbot garantiert (BVerfGE 2 BvR 2236/04). siehe zusammenfassenden Hauptartikel
Parlamentsrechte und Gesetzgebung
- In der Entscheidung zur unechten Vertrauensfrage von Helmut Kohl 1983 betont das Gericht, dass eine Auflösung des Parlaments nicht der Gestaltung eines günstigen nächsten Wahltermins durch die Regierung dienen dürfe. Auch bedürfe eine durch konstruktives Misstrauensvotum installierte Regierung keiner neuen Legitimation durch den Wähler, sog. Äquivalenzformel (BVerfGE 62, 1).
- Im Urteil zu Neuwahlen 2005 werden diese Grundsätze fortentwickelt. Unechte und echte Vertrauensfrage werden gleich gestellt und auf den Zweck des Art. 68 GG justiert. Dem Kanzler wird zugestanden auch auf verborgene Umstände seinen Auflösungsvorschlag zu stützen. Das Gericht übt erneut judicial self-restraint und reduziert seine Prüfungskompetenz in der Machtverteilung der Verfassungsorgane. (Gz: 2 BvE 4/05)
- In der Entscheidung über Einsätze der Bundeswehr im Ausland konkretisierte 1994 das Gericht das Prinzip der Parlamentsarmee und stellte fest, dass die Regierung nur dann Militäreinsätze befehlen könne, wenn sie die konstitutive Zustimmung des Bundestages vorher einholt. Dies könne der Bundestag durch „schlichten Parlamentsbeschluss“ in ausreichender Form tun (BVerfGE 90, 286).
- Das Lebenspartnerschaftsgesetz wird 2002 mit dem Verweis auf die Gestaltungsfreiheit des Parlaments als verfassungskonform bestätigt. Gleichzeitig konkretisiert das Gericht Kriterien für die Freiheit der Regierung im Gesetzgebungsverfahren Teile eines Entwurfpakets zu entkoppeln und sie gegen den Willen des Bundesrates als Gesetz zustande kommen zu lassen (105, 313).
- Zuwanderungsgesetz wird wegen Verfahrensmängel im Gesetzgebungsverfahren 2002 aufgehoben und einen Verfassungskonflikt im Bundesrat geklärt. (BVerfGE 106, 310)
- → zusammenfassenden Hauptartikel Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Zuwanderungsgesetz 2002
Parteiverbote
EU-Recht
- Im „Solange-II-Beschluss“ suspendiert das Gericht seine eigene Gerichtsbarkeit hinsichtlich Grundrechtsbeeinträchtigungen aus oder aufgrund des sekundären EG-Rechts, solange auf Gemeinschaftsebene in im Wesentlichen gleichwertiger Grundrechtsschutz durch Gemeinschaftsorgane wie den EuGH gewährleistet ist. Dies ist im Wesentlichen durch zwei Komponenten gegeben: Das deutsche Zustimmungsgesetz zum EGV als Anwendungsbefehl für das sekundäre Gemeinschaftsrecht und die strukturelle Prüfungsdichte durch den EuGH (BVerfGE 73, 339).
- Im Maastricht-Urteil werden diese Grundsätze weiter präzisiert und das „Kooperationsverhältnis“ in der Grundrechtsgerichtsbarkeit zwischen BVerfG und EuGH näher umrissen. Neuer Anknüpfungspunkt für die Prüfungsdichte und die Aufgaben des BVerfG sei nach dem EUV jeder Gemeinschaftsrechtsakt direkt und nicht seine Umsetzung durch die deutsche Exekutive. Damit sei das Grundgesetz auch für sie Prüfungsmaßstab. Hinsichtlich der Hoheits- und Kompetenzübertragung auf die Gemeinschaft gelte das „Prinzip der beschränkten Einzelermächtigung“ durch die Mitgliedstaaten, das die EUV-Interpretation zusammen mit der völkerrechtlichen Effet Utile Regel beeinflusse, im Ergebnis aber keine Kompetenzerweiterung oder –neubegründung gestatte (BVerfG NJW 1993, 3047).
Bibliothek
Das Bundesverfassungsgericht verfügt über eine interne, nur von Angehörigen des Gerichts zu benutzende Fachbibliothek mit den Schwerpunkten
Staats- und
Verfassungsrecht,
Verwaltungsrecht,
Staats- und
Gesellschaftslehre,
Politik und
Zeitgeschichte. Der Bestand der Bibliothek umfasste im März 2005 etwa 345.300 Bände und wächst jedes Jahr um etwa 6.000 bis 7.000 Bände. Der Zeitschriftenbestand umfasst etwa 1.000 laufende Abonnements. Im angegliederten Pressearchiv werden zudem alle das Gericht berührenden Materialien gesammelt; es werden täglich zwischen 20 und 30 Tages- und Wochenzeitungen ausgewertet. Alle vorhandenen Werke sind im Südwestdeutschen Bibliotheksverbund (SWB) katalogisiert.
Siehe auch
Literatur
- Jutta Limbach (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht. Geschichte – Aufgabe – Rechtsprechung. C. F. Müller, Heidelberg 2000 (Motive, Texte, Materialien; 91), ISBN 3-8114-2143-3
- Jutta Limbach: Das Bundesverfassungsgericht. Beck, München 2001 (Beck'sche Reihe, 2161: C.H.Beck Wissen), ISBN 3-406-44761-9
- Horst Säcker: Das Bundesverfassungsgericht. 6. Auflage. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2003 (Schriftenreihe der Bundeszentrale für Politische Bildung, 405), ISBN 3-89331-493-8
- Klaus Schlaich: Das Bundesverfassungsgericht. Stellung, Verfahren, Entscheidungen; ein Studienbuch. 6. neubearbeitete Auflage. Beck, München 2004 (Juristische Kurz-Lehrbücher), ISBN 3-406-51387-5
- Uwe Wesel: Der Gang nach Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht in der Geschichte der Bundesrepublik. 1. Auflage. Blessing, München 2004, ISBN 3-89667-223-1
Weblinks
Online-Audio-Beiträge
- Die letzte Instanz? Ein Porträt des Bundesverfassungsgerichts - Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts - Seine Aufgaben - Theodor Heuss zur Eröffnung am 18.9.1951 - Zwei Rechtsfälle: Das Lüth-Urteil und "Soldaten sind Mörder" Aufkleber
Autorin: Ellen Hofmann - Eine Sendung von Ellen Hoffmann. Ausstrahlung in Bayern2Radio: 28./30.6.1999"
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