Die Bundesverfassung in Österreich ist die Sammlung aller Verfassungsgesetze und ist in vielen verschiedenen Rechtsquellen zu finden. Das Bundes-Verfassungsgesetz, kurz B-VG, enthält die wichtigsten Teile des Bundesverfassungsrechtes. Daneben bestehen zahlreiche andere Verfassungsgesetze, Verfassungsbestimmungen und Staatsverträge im Verfassungsrang in anderen Rechtsquellen, sodass das österreichische Bundesverfassungsrecht eine große Unübersichtlichkeit aufweist.
Das Geburtsjahr der Österreichischen Bundesverfassung ist das Jahr 1920. Die Geschichte der Verfassung reicht aber bis tief in die Donaumonarchie zurück. Insbesondere betrifft das den Bereich der Grundrechte. Da sich die Parteien der jungen Republik nicht auf einen neuen Grundrechtskatalog einigen konnten, auf der anderen Seite aber nicht hinter schon etablierten Standards zurückfallen wollten, wurden Bestimmungen der schon in der Monarchie erkämpften Freiheitsrechte (in erster Linie das Staatsgrundgesetz als Teil der Dezemberverfassung von 1867) im Verfassungsrang übernommen.
Die österreichische Verfassung wurde 1920 von dem Rechtsphilosophen und Staatsrechtler Hans Kelsen entworfen. Nach dem Zusammenbruch des Vielvölkerstaates Österreich-Ungarn am Ende des 1. Weltkrieges hatte die Konstituierende Nationalversammlung die Aufgabe eine neue Verfassung für die junge Demokratie Österreich zu beschließen. Kelsen erstellte für das Parlament mehrere Entwürfe.
Die Verfassung galt, durch zwei wesentliche Novellen - 1925 und 1929 - verändert, bis zum 1. Juli 1934, als sie durch die Maiverfassung des Dollfuß-Regimes ersetzt wurde.
Die Verfassungsnovelle von 1925 wurde ohne Volksabstimmung beschlossen. Darin wurden im Wesentlichen die Bedingungen des Friedensvertrags von St. Germain in die Verfassung aufgenommen. Darüber hinaus wurde die definitive Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern festgelegt.
Die Novelle von 1929 beinhaltete eine Machtverschiebung vom Parlament zum Bundespräsident, der mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet worden ist.
Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches 1945 am Ende des 2. Weltkrieges und der Wiedergeburt der Republik Österreich wurde sie am 1. Mai in der Form von 1929 wieder in Geltung gesetzt.
Für den EU- Beitritt Österreichs im Jahre 1995 wurde die Bundesverfassung tiefgreifend verändert. Dafür war eine verpflichtende Volksabstimmung nötig.
Unter den Baugesetzen der Verfassung versteht man die leitenden Grundsätze der Verfassung. In der juristischen Diskussion stehen diese noch eine Rechtstufe höher als die restlichen Verfassungsbestimmungen. Ihre Definition ist wichtig, um abschätzen zu können, was unter eine"Gesamtänderung der Bundesverfassung" zu verstehen ist. Für eine Gesamtänderung ist eine Volksabstimmung verpflichtend.
Die Baugesetze oder Leitenden Prinzipien der Bundesverfassung lauten:
... betrifft die Frage der Herrschaftsform und der politischen Willensbildung. Die politische Macht in der Gesellschaft wird durch das Volk legitimiert. Dieser Grundsatz ist im Artikel 1 des B-VG verankert:„Österreich ist eine demokratische Republik, ihr Recht geht vom Volk aus.“ Besonders wichtig ist hier auch Art.26 B-VG, er garantiert das allgemeine und geheime Wahlrecht. Österreich ist eine repräsentative Demokratie, deshalb gibt es eine Reihe von Instrumentarien: 1.der direkten Demokratie (=Selbstbestimmung durch Wahl) dazu gehören Volksbegehren, Volksbefragung und Volksabstimmung, 2.der indirekten Demokratie (=Wahl von Repräsentanten), welche durch die Art.42-49 B-VG (Nationalrat ist zentrales Organ der Gesetzgebung) und durch Art. 140 B-VG (Verfassungsgerichtshof prüft Gesetze auf ihre demokratische Rechtmäßigkeit) garantiert sind.
... betrifft die Organisation an der Staatsspitze und die Staatsform (so muss zum Beispiel an der Spitze des Staates ein gewähltes Staatsoberhaupt stehen; im Falle Österreichs ist das der Bundespräsident). Es dient zur Abgrenzung der Republik z. B. von einer Monarchie.Die Erblichkeit des Amtes des Bundespräsidenten in Österreich verhindert Art.60 B-VG (Direktwahl der Bundespräsident).
... betrifft den Föderalismus. Österreich ist weder ein Staatenbund, noch ein Einheitsstaat. Das Verhältnis zwischen den Bundesländern wird durch innerstaatliches Recht, nicht durch Völkerrecht geregelt. Dieses Prinzip findet man im Artikel 2 Absatz 1 des B-VG verankert:„Österreich ist ein Bundesstaat.“ Weiters sind Art.10-15 B-VG besonders zu beachten, diese sogenannten "Kompetenzartikel" regeln die Verteilung der Kompetenzen auf den verschiedenen Ebenen (Bund, Länder, Bezirke und Gemeinden). In Anbetracht der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist jedoch anzumerken, dass das bundesstaatliche Prinzip in Österreich eher schwach ausgebildet ist.
...betrifft die Herrschaft des Rechts, insbesondere das Legalitätsprinzip und das Prinzip der Gewaltentrennung. Das Legalitätsprinzip findet sich in Artikel 18 Absatz 1 und 2 B-VG: „Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.“ Weiters garantiert der "Stufenbau der Rechtsordnung" durch Erzeugungs- und Prüfverfahren, dass Gesetze rechtmäßig entstanden sind.Diese Gesetze werden nochmals durch den Verfassungsgerichtshof auf ihr rechtmäßiges Entstehen überprüft.
... besagt, dass dem staatlichen Handeln Grenzen gesetzt sind, um für die Bürger ein gewisses Ausmaß an Freiraum gewährleisten zu können. Dies garantiert der Grundrechtskatalog - die EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention.). In ihm sind gewisse "Abwehrrechte" verankert z.B. Schutz vor willkürlicher Festnahme, Schutz der Meinungsfreiheit.
... besteht aus der GT. im formellen, organisatorischen und im materiellen Sinn und wurde zur Prävention von Machtkonzentration und infolge derer von Korruption eingeführt. Im funktionellen Sinn bedeutet die GT, dass es eine Legislative (gesetzgebende Körperschaft.), eine Judikative (richtende Körperschaft.) und eine Exekutive (verwaltende und ausführende Körperschaft.) gibt, denen bestimmte Aufgaben zugewiesen werden. Die GT. im organisatorischen Sinn bestimmt, dass es bestimmte Organe innerhalb der einzelnen Körperschaften gibt, die von Personen besetzt werden. (So besteht beispielsweise das Organ des Bundespräsidenten, das von einer, vom Staatsvolk auf sechs Jahre gewählten Person, bekleidet wird.). Die GT. im materiellen Sinn ist die Zuteilung von bestimmten Aufgaben und Kompetenzen auf bestimmte Organe. (So ernennt der Bundespräsident beispielsweise auf Vorschlag des National- und des Bundesrates den Verfassungsgerichtshof in Österreich.). Dennoch bestehen zwischen den "getrennten Gewalten" zweifellos Verflechtungen durch Ernennungs- und Abberufungsrechte, Mitwirkungsrechte und Kontrollrechte. (Beispielsweise ernennt der Bundespräsident den VerfGh und kann den Nationalrat auflösen, bedarf aber wiederum der Zustimmung des Nationalrats, um bestimmte Staatsverträge abschließen zu können und muss sich außerdem auch noch dem Staatsvolk verantworten und kann von diesem durch Volksabstimmung abgesetzt werden.).
Die österreichische Bundesverfassung ist von den Prinzipien der parlamentarischen Demokratie und der Gewaltentrennung geprägt. Das föderalistische Prinzip ist (im Vergleich etwa zu Deutschland oder zur Schweiz), relativ schwach ausgebildet. Die einzelnen Bundesländer verfügen über keine Kompetenzen im Bereich der Judikative. Auch im Bereich der Gesetzgebung hat der Bund ein deutliches Übergewicht.
Das B-VG enthält keinen umfassenden Katalog der Grundrechte. Stattdessen finden sich nur einzelne Grundrechte im B-VG, wie etwa das Recht auf den gesetzlichen Richter und die Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz. Viele Grundrechte sind im Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867 normiert, zum Beispiel die Gleichheit vor dem Gesetz, die Unverletzlichkeit des Eigentums, die Freizügigkeit und die Erwerbsfreiheit, Brief- und Fernmeldegeheimnis, Versammlungs- und Vereinsfreiheit, das Recht der freien Meinungsäußerung und die Pressefreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Freiheit der Wissenschaft und Lehre sowie der Kunst und andere. Das Grundrecht auf Freiheit ist im Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit von 1988 geregelt. Darüber hinaus steht die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) im Verfassungsrang.
Verfassungsgesetze können nur mit qualifizierter Mehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten des Nationalrats bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Abgeordneten beschlossen und geändert werden. Tief greifende Änderungen der Verfassung ("Totaländerungen") müssen außerdem durch eine Volksabstimmung bestätigt werden. Bislang gab es eine Totaländerung der Bundesverfassung, die einer Volksabstimmung unterzogen wurde: Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union stellte aus mehreren Gründen eine tiefgreifende Änderung der Bundesverfassung dar, daher wurde ein eigenes Beitrittsverfassungsgesetz beschlossen; dieses fand in einer Volksabstimmung die Zustimmung der österreichischen Wahlberechtigten.
In Österreich können auch einfache Gesetzesmaterien in den Verfassungsrang gehoben werden. In einem solchen Fall müssen die entsprechenden Paragraphen ausdrücklich als Verfassungsbestimmung bezeichnet sein und mit Zweidrittelmehrheit wie ein Verfassungsgesetz beschlossen werden. Von dieser Möglichkeit wurde in der zweiten Republik oft Gebrauch gemacht, vor allem um Gesetze dem Zugriff des Verfassungsgerichtshofs zu entziehen.
2003 wurde von der Regierung (Kabinett Schüssel II) der so genannte Verfassungskonvent oder "Österreich-Konvent" (offizielle Bezeichnung) unter der Leitung des damaligen Rechnungshof-Präsidenten Franz Fiedler eingesetzt, der die gültige Verfassung entrümpeln soll. Der Konvent hatte den Auftrag, die Bundesverfassung den neuen Gegebenheiten, die sich im Laufe der Jahrzehnte - vor allem seit dem Beitritt zur EU - ergeben haben, anzupassen und Vorschläge für eine neue Verfassung zu erarbeiten. Er endete am 31. Jänner 2005, ohne formal das gesteckte Ziel erreicht zu haben. Es liegt zwar ein Verfassungsentwurf vor, doch wurde dieser von Franz Fiedler anhand der Ergebnisse der Konventsarbeit verfasst, vom Plenum des Konvents jedoch nicht konsentiert. Vor allem von Seiten der ÖVP wird dieser Entwurf als geeigneter Ausgangspunkt für weitere Bemühungen, im österreichischen Parlament, wo es verfassungsrechtlich vorgesehen ist, eine neue Verfassung (oder auch nur eine „große Verfassungsnovelle“) zu erarbeiten angesehen.
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