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Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dient der Regelung des Erholungsurlaubs in Deutschland.

Basisdaten
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Kurztitel: Bundesurlaubsgesetz
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Voller Titel: Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer
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Typ: Bundesgesetz
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Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
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Abkürzung: BUrlG
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FNA: 800-4
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Verkündungstag: 8. Januar 1963 (BGBl. I 1963, S. 2)
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Aktuelle Fassung: 8. Mai 2002 (BGBl. I 2002, S. 1529)
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Es wurde am 8. Januar 1963 verkündet. Die Bundesrepublik Deutschland wollte auf diese Weise „der Gesundheit seiner Bürger dienen“ und beendete damit eine Phase von vielfältigen Einzelabsprachen zwischen verschiedenen Tarifparteien für jede Branche und jedes Bundeslandes.

Wie der vollständige Titel Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer schon besagt, regelt das Gesetz lediglich, in welchem Umfang der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mindestens bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren hat. Nach § 2 sind davon alle Arbeiter, Angestellten und sonstig bezahlt Beschäftigten betroffen. Der Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage, wobei (aufgrund des Alters des Gesetzes) auch die Samstage als Werktage gezählt werden, sodass sich für die heute übliche Arbeitswoche von fünf Arbeitstagen ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen errechnet. Die sich hieraus ergebende Berechnung des Resturlaubs gestaltet sich dann problematisch, wenn sich die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage während des Kalenderjahres ändert, wie dies bei Teilzeitbeschäftigten nicht selten der Fall ist. In den ersten sechs Monaten erhält der Arbeitnehmer pro vollem Monat des Beschäftigungsverhältnisses 1/12 des Jahresurlaubs, § 5. Erst nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten (§ 4) wird der volle Urlaubsanspruch erworben. Trotz des bereits entstandenen Urlaubsanspruchs wird vielfach in den ersten sechs Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses kein Urlaub beantragt. Die Wartezeit ist in einem Beschäftigungsverhältnis nur einmal zu erfüllen. In den Folgejahren steht dem Arbeitnehmer in jedem neuen Kalenderjahr der volle Jahresurlaub bereits am Jahresanfang zu. Das während des Urlaubs zu zahlende Entgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Im Urlaub ist nach § 8 eine dem Arbeitsverhältnis widersprechende Erwerbstätigkeit unzulässig.

Weblinks


Individualarbeitsrecht | Rechtsquelle (Deutschland)

 

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