Der Bundesrat ist in Deutschland ein Verfassungsorgan des Bundes, durch das nach Artikel 50 des Grundgesetzes die Bundesländer – genauer gesagt die Landesregierungen – bei der Gesetzgebung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirken. Seine Existenz als Vertretung der Gliedstaaten (Länderkammer) ist ein wichtiger Teil des föderalen Charakters des deutschen Staatsaufbaus. Er ist ein kontinuierliches Organ ohne Legislaturperioden, dessen parteipolitische Zusammensetzung sich bei jeder Landtagswahl verändern kann, wohingegen der Bundestag ein diskontinuierliches Organ ist, das alle vier Jahre neu gewählt wird.
Der Bundesrat hat eine besondere Stellung, da er den in manchen anderen Staaten üblichen Grundsatz der strikten Gewaltenteilung durchbricht – er besteht aus Exekutiven (den Landesregierungen), ist selbst jedoch ein legislatives Organ. Das daraus entstehende System bezeichnet man als Exekutivföderalismus. Andererseits erweitert sich durch den Föderalismus die Gewaltenteilung auf Bundesebene (horizontale Gewaltenteilung) um eine Gewaltenteilung zwischen Bund und Ländern (vertikale Gewaltenteilung).
Durch die wachsende Rolle der Parteipolitik in der Arbeit des Bundesrates wird dieser inzwischen als parteipolitisches Instrument und nicht – wie ursprünglich vom Parlamentarischen Rat beabsichtigt – als Korrektiv zur parteipolitischen Bundestagsarbeit angesehen. Unterscheiden sich die Mehrheitsverhältnisse zwischen Bundestag und Bundesrat, besteht die Gefahr einer gegenseitigen Blockade aus parteitaktischen Erwägungen. Die 2004 gescheiterte Föderalismuskommission hatte den Auftrag, dieser Gefahr durch Abbau der Anzahl zustimmungspflichtiger Gesetze im Bundesrat entgegenzuwirken. Wie im Vertrag der 2005 ins Amt gekommenen Großen Koalition vereinbart, wird derzeit in einem neuen Anlauf versucht, die Föderalismusreform zu beschließen. Der derzeitige Präsident des Bundesrates und als solcher Stellvertreter des Bundespräsidenten ist der schleswig-holsteinische Ministerpräsident Peter Harry Carstensen (CDU).
Bundesrat.jpg, Sitz des Bundesrates, in der Leipziger Straße]] Bundesratsgebäude_0849.jpg | Berlin Herrenhaus 1900.jpg
Das Preußische Herrenhaus existiert seit 1904. Bereits zuvor tagte die gleichnamige preußische Institution in einem Vorgängerbau; dieses Barock-Palais wurde aber zwischen 1899 und 1904 abgerissen. Nach dem Ende des Kaiserreichs diente das heutige Gebäude 1918/1919 dem Zentralrat der Arbeiter- und Bauernräte als Tagungsort, bis 1920 schließlich der Preußische Staatsrat einzog. 1933 bis 1945 diente es nach der Auflösung des Staatsrates als „Haus der Flieger“ dem nationalsozialistischen preußischen Ministerpräsidenten Hermann Göring als Dienstsitz und wurde im Zweiten Weltkrieg beschädigt. Nach dem Krieg wurde das Gebäude, das im Ostteil Berlins liegt, von DDR-Institutionen wie der Akademie der Wissenschaften genutzt. 1996 schließlich entschied sich der Bundesrat zusammen mit dem Bundestag nach Berlin umzuziehen. Aus diesem Grund wurde das Anwesen zwischen 1997 und 2000 renoviert, so dass der Bundesrat im Jahr 2000 dort seinen Sitz nehmen konnte.
Hinter dem Platz des Präsidiums befinden sich anders als im Bundestag weder der Bundesadler noch die deutsche oder europäische Flagge, sondern stattdessen die Wappen der sechzehn Bundesländer.
Schließlich befinden sich über den Mitgliedern des Bundesrates die Zuschauerränge. Auch im Bundesrat dürfen die Zuschauer keine Beifalls- oder Missfallensbekundungen von sich geben oder Anstand und Ordnung verletzen, sonst werden sie aus dem Plenarsaal entfernt.
Von 1949 bis 1996 erhielten nur ungefähr 150 vom Bundestag verabschiedeten Gesetze keine Mehrheit im Bundesrat. Die Unterschiedlichkeit der Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat hat spätestens seit Mitte der 1990er-Jahre dazu geführt, dass die beiden Organe häufiger unterschiedlicher Meinungen über bestimmte Gesetzentwürfe sind als das früher der Fall war. Manche Beobachter sehen im Verhalten des Bundesrats parteitaktisch motivierte Blockaden. Gesetzesentwürfe werden meistens gar nicht erst in den Bundesrat eingebracht, wenn ihre Ablehnung schon von Anfang an feststehen würde; große Reformen sind stärker gefährdet als kleine Änderungen.
Es gibt zwei verschiedene Gesetzesarten: im Bundesrat zustimmungspflichtige und im Bundesrat nicht zustimmungspflichtige Gesetze. Hierbei ist mit „zustimmungspflichtig“ nicht gemeint, dass der Bundesrat in der Pflicht steht, einem Gesetz zuzustimmen; vielmehr benötigt ein solches Gesetz zu seinem Inkrafttreten die Zustimmung dieses Verfassungsorgans.
Die in der Praxis wichtigsten Fälle einer Zustimmungspflicht entstehen in den folgenden Situationen:
Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf jedes Gesetz, das auch nur eine Vorschrift enthält, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, als Ganzes der Zustimmung des Bundesrates. Da die Trennung eines Bundesgesetzes in einen zustimmungspflichtigen und einen nicht zustimmungspflichtigen Teil sehr häufig nicht möglich ist, ergibt sich hieraus eine deutliche Machtsteigerung für den Bundesrat, zumal sehr viele Gesetze Vorschriften enthalten, die etwa von den Ländern ausgeführt werden sollen.
Der Bundesrat gehört (in Friedenszeiten) zu den drei Verfassungsorganen, die ein Initiativrecht bei der Gesetzgebung besitzen; neben ihm sind dies Bundestag und Bundesregierung. Am häufigsten werden Gesetzentwürfe von der Bundesregierung eingebracht.
Gesetzentwürfe des Bundesrates selbst gehen zunächst an die Bundesregierung, die den Entwurf zusammen mit einer Stellungnahme an den Bundestag weiterleitet. Gesetzentwürfe der Bundesregierung gehen zunächst an den Bundesrat, welcher hierzu Stellung nehmen kann und dies in aller Regel auch tut. Der Gesetzentwurf geht danach zurück zur Bundesregierung, die den Entwurf sodann gegebenenfalls mit einer Entgegnung zur Stellungnahme des Bundesrates an den Bundestag weiterleitet. Gesetzentwürfe des Bundestages werden zunächst von diesem selbst beraten.
Jeder Gesetzesentwurf, der vom Bundestag kommt, wird im Bundesrat beraten. Dabei gibt es in der Regel eine erste Lesung, an die sich eine Beratung in den Ausschüssen des Bundesrates anschließt. Die Ausschüsse geben sodann eine Beschlussempfehlung ab; der Bundesrat entscheidet über die Beschlussempfehlung. In jedem Fall kann der Bundesrat den Vermittlungsausschuss (Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes) anrufen, wenn er mit dem Gesetzentwurf nicht einverstanden ist – dies gilt auch für nicht zustimmungspflichtige Gesetze. Lehnt der Bundesrat ein zustimmungspflichtiges Gesetz ab, so können auch Bundesregierung oder Bundestag den Vermittlungsausschuss anrufen. Wird der Vermittlungsausschuss angerufen, so entscheidet der Bundesrat (bei geändertem Gesetzentwurf auch der Bundestag erneut) nach der Beratung des Vermittlungsausschusses endgültig über den Gesetzentwurf.
Ist der Gesetzentwurf zustimmungspflichtig, so bedarf er der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates. Erhält er diese Stimmenzahl nicht, so ist der Gesetzentwurf gescheitert.
Ist der Gesetzentwurf nicht zustimmungspflichtig, so kann der Bundesrat mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen Einspruch gegen den Gesetzentwurf einlegen. Legt der Bundesrat den Einspruch mit absoluter, aber nicht mit Zweidrittelmehrheit ein, so kann der Bundestag den Einspruch mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder abweisen; das Gesetz tritt dann trotzdem in Kraft. Legt der Bundesrat den Einspruch mit Zweidrittelmehrheit ein, so bedarf die gültige Zurückweisung des Einspruches auch einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Bundestages. Weist der Bundestag den Einspruch nicht zurück, ist der Gesetzentwurf gescheitert.
Die Frist, die der Bundesrat hierbei beachten muss, ist relativ knapp: In der Regel beträgt sie sechs Wochen zur Behandlung im ersten Durchgang (bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung), sie kann sich bei dringlichen Gesetzen auf drei Wochen verkürzen, bei umfangreichen Gesetzen, Grundgesetzänderungen oder der Übertragung von Hoheitsrechten auch auf neun Wochen verlängern. Im zweiten Durchgang, an dessen Ende der eigentliche Beschluss über den Gesetzentwurf steht, beträgt die Frist nur drei Wochen. Da die Ausschüsse ihre Beratungen zwei Wochen vor der Bundesratssitzung beendet haben müssen, damit die Unterlagen rechtzeitig verschickt werden können, müssen sie also die Gesetze häufig binnen Wochenfrist behandeln und abarbeiten.
Artikel 52 des Grundgesetzes ermöglicht es dem Bundesrat seit 1992, eine Europakammer einzurichten, deren Beschlüsse in EU-Angelegenheiten als Beschlüsse des Bundesrates gelten. Jedes Land entsendet ein Mitglied in die Europakammer, dieses Mitglied hat dann aber so viele Stimmen wie das Land Stimmen im Plenum hat. Da die Europakammer vom Bundesrat ausdrücklich in Beratungen eingeschaltet werden muss, hat sie bisher selten getagt. Da der Bundesrat ohnehin relativ häufig zusammentritt, gab es kaum Fälle, in denen die Entscheidung des Bundesrates so dringlich war, dass die Europakammer ins Spiel kam.
Der Bundesrat wählt mit Zweidrittelmehrheit die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichtes; die andere Hälfte wählt ein Wahlmännergremium des Bundestages. Wegen der Zweidrittelmehrheit wird häufig ein mit CDU/CSU- und SPD-Sympathisanten ausgewogen besetztes „Paket“ gewählt. Der Bundesrat als solcher hat keine Mitwirkungsrechte bei der Wahl der übrigen Bundesrichter, hierbei kommt ein Richterwahlausschuss zum Tragen, dem die für das jeweilige Gerichtsfachgebiet zuständigen Fachminister der Länder und Mitglieder des Bundestages angehören.
Die Feststellung des Verteidigungsfalls bedarf neben dem Beschluss des Bundestages mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und mindestens absoluter Mehrheit seiner Mitglieder auch der Zustimmung des Bundesrates. Ist der Bundestag nicht handlungsfähig, so tritt an seine Stelle der Gemeinsame Ausschuss, dem für jedes Land ein Mitglied des Bundesrates sowie eine dem Doppelten der Zahl der Länder entsprechende Anzahl von Mitgliedern des Bundestages angehört. Der Gemeinsame Ausschuss nimmt in diesem Fall die Aufgaben und Befugnisse des Bundestages und des Bundesrates einheitlich wahr. Gesetze des Gemeinsamen Ausschuss werden durch Beschluss des Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates aufgehoben; der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt.
Der Bund erhält im Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung für alle Rechtsmaterien; entsprechende Gesetze sind zustimmungspflichtig. Das Gesetzgebungsverfahren kann abgekürzt werden; dabei kann eine gemeinsame (gleichzeitige) Beratung eines Gesetzentwurfes durch Bundestag und Bundesrat erfolgen.
Wahlperioden der Länderparlamente (und damit die Amtszeiten der Landesregierung) enden frühestens sechs Monate nach dem Ende des Verteidigungsfalls.
Die Aufhebung des Verteidigungsfalls bedarf auch der Zustimmung des Bundesrates. Dieser kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt.
Ist der Gesetzgebungsnotstand ausgerufen, so kommt ein Gesetz auch ohne Zustimmung des Bundestages zustande, sofern der Bundesrat jeweils zustimmt. Damit kann der Bundesrat in die Rolle des Ersatzgesetzgebers schlüpfen, wenn eine Regierung nicht mehr das Vertrauen der Mehrheit des Bundestages hat, dieser aber den Bundeskanzler nicht per konstruktivem Misstrauensvotum zu stürzen in der Lage ist.
Der Gesetzgebungsnotstand ist auf sechs Monate und die Amtszeit des zum Zeitpunkt der Ausrufung amtierenden Bundeskanzlers beschränkt. Durch ein nach den Regeln des Gesetzgebungsnotstandes zustande gekommenes Gesetz darf auch das Grundgesetz nicht angetastet werden. In der Geschichte der Bundesrepublik ist der Gesetzgebungsnotstand noch nie ausgerufen worden.
Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben zur Zeit je sechs Stimmen, Hessen hat fünf, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben je vier, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland schließlich je drei Stimmen (siehe dazu auch Liste der deutschen Bundesländer, geordnet nach Einwohnerzahl). Insgesamt gibt es im Bundesrat damit 69 Stimmen.
Die Bundesratsmitglieder müssen nach Artikel 51 des Grundgesetzes Mitglieder der jeweiligen Landesregierung sein, in der Regel also Ministerpräsident oder Landesminister. Aber auch Staatssekretäre können Mitglieder des Bundesrates sein, sofern sie Kabinettsrang haben. Jedes Bundesland hat so viele Bundesratsmitglieder wie es Stimmen im Bundesrat hat. Die übrigen Mitglieder der Landesregierungen sind üblicherweise „stellvertretende Mitglieder des Bundesrates“. Die Mitglieder werden von der jeweiligen Landesregierung bestellt und abberufen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Bundestages sein.
Meist wird per Handzeichen abgestimmt. Dabei beachtet das Präsidium die Stimmenanzahl, die der „Stimmführer“ vertritt und kommt somit praktisch immer auf 69 abgegebene Stimmen.
Bei besonderen Abstimmungen, etwa Grundgesetzänderungen oder der Wahl des Präsidenten, wird per Länderaufruf abgestimmt. Dabei werden die Länder einzeln aufgerufen; ihre Stimmabgabe wird im Sitzungsprotokoll vermerkt. Eine geheime Stimmabgabe gibt es im Bundesrat nicht; sie wäre auch praktisch nicht ohne Probleme umsetzbar, da entweder die einheitliche Stimmabgabe oder die geheime Abstimmung nicht gesichert wäre, weil es zum Beispiel nur ein Land mit fünf Stimmen – Hessen – gibt.
Der Präsident vertritt den Bundesrat in allen Angelegenheiten, er ist oberster Dienstherr für die etwa 180 Bundesratsbediensteten und übt auch das Hausrecht aus. Das Präsidium ist für die Aufstellung des Haushaltes des Bundesrates verantwortlich.
Der Bundesratspräsident ist Stellvertreter des Bundespräsidenten. Während er als Bundespräsident amtiert, ist er an der Ausübung seines Amtes als Bundesratspräsident gehindert. Da die Vizepräsidenten formal nicht gleichrangig sind – es gibt einen 1., einen 2. und einen 3. Vizepräsidenten – kann der jeweils höchstrangige, nicht verhinderte Vizepräsident im Falle der Hinderung des eigentlichen Bundesratspräsidenten dessen Aufgaben wahrnehmen.
Die Bevollmächtigten ihrer Länder beim Bund sind in aller Regel auch die Leiter der Vertretungen der Länder in der Bundeshauptstadt. Diese Einrichtungen sollen den Informationsfluss zwischen den Bundesorganen und den einzelnen Landesregierungen beschleunigen.
Obwohl die Ausschüsse unter starkem Zeitdruck arbeiten, werden in ihnen alle Gesetzentwürfe detailgenau besprochen. Hierzu dient auch die Entsendung kompetenter Fachbeamter. Der Bundesrat folgt in aller Regel den Beschlussempfehlungen der Ausschüsse, sodass sich feststellen lässt, dass in den Ausschüssen bereits wichtige politische Vorentscheidungen getroffen werden.
Wichtig ist, dass in den Ausschüssen jedes Land nur eine Stimme hat. Die Stimmverteilung und damit die Machtverhältnisse sind also in den Ausschüssen anders als in Bundesratsplenum. Jeder beteiligte Ausschuss gibt Empfehlungen zur Plenarsitzung ab, die dann in der sog. Empfehlungsdrucksache zusammengefasst werden.
Der Bundesrat tagt in der Regel alle drei bis vier Wochen und beachtet dabei die parlamentarische Sommerpause. Die Einberufung des Bundesrates erfolgt durch seinen Präsidenten. Dieser muss nach dem Grundgesetz den Bundesrat einberufen, wenn mindestens zwei Länder dies verlangen. Nach der Geschäftsordnung kann auch ein einzelnes Land oder die Bundesregierung die Einberufung des Bundesrates erzwingen.
Während die Geschäftsordnung des Bundestages relativ lang ist und viele Dinge genau regelt, ist die Geschäftsordnung des Bundesrats im Vergleich dazu außerordentlich kurz. Der Bundesrat hat darauf verzichtet, die Rededauer seiner Mitglieder, Vorschriften für Rügen oder Verhaltensmaßregeln festzulegen. Vielmehr wird darauf vertraut, dass eventuelle Unstimmigkeiten schnell und einvernehmlich ad hoc geregelt werden können.
Der Bundesrat und die Europakammer verhandeln grundsätzlich öffentlich, die Öffentlichkeit kann jedoch ausgeschlossen werden. Die Ausschüsse tagen dagegen in der Regel von vorneherein nicht-öffentlich.
Während die Mitglieder des Bundesrates im Bundestag Anwesenheits- und Rederecht haben, dürfen Mitglieder des Bundestages im Bundesrat dies grundsätzlich nicht. Berichterstatter des Vermittlungsausschusses dürfen an den Beratungen des Bundesrates teilnehmen.
Während sich die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag durch eine Bundestagswahl umgehend radikal verändern können, kann eine Veränderung der Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat nur wesentlich zäher vonstatten gehen. Dadurch wird ausgeschlossen, dass eine politische Mehrheitsbildung im Bundesrat durch eine kurzzeitige Stimmung in der Bevölkerung erreicht werden kann. Eine neue Partei müsste etwa zunächst einmal zahlreiche Landtagswahlen gewinnen, um über die Landesregierungen Einfluss im Bundesrat zu gewinnen. Dies wäre regelmäßig nicht innerhalb von vier Jahren möglich, und dann stünden erneut die Wahlen zum Bundestag an.
In neuerer Zeit tritt dieses Argument des Machtmissbrauchs durch den Bundestag immer mehr in den Hintergrund. Die Diskussion wird zunehmend dadurch bestimmt, dass der Bundesrat mitunter als politisches Blockadeinstrument missbraucht wird. Regierungskoalitionen haben es sehr schwer, echte Reformprojekte durchzusetzen, wenn die jeweilige Bundestagsopposition über eine Mehrheit im Bundesrat verfügt. Genau diese Konstellation kommt aber sehr häufig vor. Deshalb wird immer wieder Kritik an der mächtigen Stellung dieses Verfassungsorganes geäußert.
- bgcolor="#EFEFEF" | Stimmen | Koalition | - bgcolor="FFFFFF" | Baden-Württemberg | 6 | CDU/FDP | ZUSAMMENSETZUNGBUNDESRAT2006 Nach Wahlen vom 26.März.PNG | - bgcolor="FFFFFF" | Bayern | 6 | CSU | - bgcolor="FFFFFF" | Berlin | 4 | SPD/Linke | - bgcolor="FFFFFF" | Brandenburg | 4 | SPD/CDU | - bgcolor="FFFFFF" | Bremen | 3 | SPD/CDU | - bgcolor="FFFFFF" | Hamburg | 3 | CDU | - bgcolor="FFFFFF" | Hessen | 5 | CDU | - bgcolor="FFFFFF" | Mecklenburg-Vorpommern | 3 | SPD/Linke | - bgcolor="FFFFFF" | Niedersachsen | 6 | CDU/FDP | - bgcolor="FFFFFF" | Nordrhein-Westfalen | 6 | CDU/FDP | - bgcolor="FFFFFF" | Rheinland-Pfalz | 4 | SPD | - bgcolor="FFFFFF" | Saarland | 3 | CDU | - bgcolor="FFFFFF" | Sachsen | 4 | CDU/SPD | - bgcolor="FFFFFF" | Sachsen-Anhalt | 4 | CDU/SPD | - bgcolor="FFFFFF" | Schleswig-Holstein | 4 | CDU/SPD | - bgcolor="FFFFFF" | Thüringen | 4 | CDU | - bgcolor="EFEFEF" |
|---|
Die Parteien, die die derzeitige Bundesregierung tragen (CDU/CSU und SPD), haben im Bundesrat 44 Stimmen, nämlich die Stimmen aus Unionsalleinregierungen (21), der SPD-Alleinregierung in Rheinland-Pfalz (4) sowie die Stimmen von Großen Koalitionen in den Ländern (19). Damit hat die Große Koalition im Bundestag auch eine Mehrheit im Bundesrat.
Die anderen 25 Stimmen entfallen auf Koalitionen entweder der CDU oder der SPD mit der FDP oder mit der Linkspartei. Bündnis 90/Die Grünen sind zur Zeit gar nicht vertreten. Stimmen die kleinen Koalitionspartner einem Gesetzentwurf der Großen Koalition im Bund nicht zu, so ist eine Enthaltung der Landesregierungen wahrscheinlich.
Es gibt keine Landesregierung, in der keine der Parteien der Großen Koalition vertreten ist.
Der Bundesrat ist nicht als parteipolitisches Organ gedacht, vielmehr soll er den Interessen der Länder dienen, die im Einzelfall auch den entsprechenden Einschätzungen der jeweiligen Bundesparteien entgegenstehen können. Die Landesregierungen stimmen daher in einigen Fällen aufgrund ihrer landesspezifischen Vorbehalte nicht entlang der Parteilinien ab, sondern gegen die Bundespolitik ihrer Bundesparteien. Insbesondere bei Fragen großen politischen Gewichts kommt es jedoch häufig vor, dass der Bundesrat als Blockadeinstrument der jeweiligen Bundestagsopposition – so sie denn über eine Mehrheit im Bundesrat verfügt – benutzt wird.
Im Deutschen Kaiserreich beziehungsweise seinen Vorläufern, dem Deutschen Bund und dem Norddeutschen Bund, gab es ebenfalls einen Bundesrat, der als Vertretung der Länder wirkte. Die Vertreter dieses Bundesrates wurden von den Fürsten oder Stadtrepubliken bestimmt und bildeten damit ein Gegengewicht zum einigermaßen demokratisch gewählten Reichstag. Dieser Bundesrat hatte zumindest verfassungsrechtlich eine sehr starke Stellung: Alle Gesetze bedurften seiner Zustimmung, aber auch die Auflösung des Reichstages oder eine Kriegserklärung. Die Stimmverteilung hing mit der Fläche der einzelnen Länder zusammen.
In der Weimarer Republik hieß die Ländervertretung „Reichsrat“, er verfügte über weniger Einfluss als der heutige Bundesrat. Seine Zusammensetzung orientierte sich direkt an den Bevölkerungszahlen. Eine Besonderheit war dabei jedoch, dass Preußen – bei weitem das größte Land der Weimarer Republik – nur 40 Prozent der Mitglieder des Reichsrates stellen durfte, obwohl ihm von der Bevölkerungszahl her eigentlich sogar 60 Prozent zugestanden hätten. 1934 wurde der bedeutungslos gewordene Reichsrat von den Nationalsozialisten abgeschafft.
Das dem späteren Bundesrat bereits nahe stehende Modell, das die Union und die FDP zunächst favorisierten, sah eine Nichtbindung der Bundesratsmitglieder an die Weisungen ihrer Landesregierungen vor, wenngleich die Landesregierungen ihre Bundesratsmitglieder abberufen konnten und damit die Unabhängigkeit ohnehin höchst fragwürdig war. Die Sitzverteilung wiederum war zwischen SPD (Gleichheit der Länder) und Union/FDP (proportional zur Bevölkerung) umstritten. Die SPD stand jedoch dem Senatsmodell ohnehin deutlich näher und hatte dieses auch in einem Verfassungsentwurf vom Sommer 1948 präzisiert. Die FDP schlug daraufhin den Kompromiss vor, die Vertreter zur einen Hälfte von den Landtagen wählen, zur anderen Hälfte von den Landesregierungen berufen zu lassen. Ende Oktober 1948 wurde diese Frage, von der die gesamte Ausgestaltung der Gesetzgebung und der Finanzverfassung abhing, von einem Unterausschuss vertagt.
Am 27. Oktober 1948 kam es in einer interfraktionellen Besprechung zur Kehrtwende der SPD; sie stimmte nunmehr einem Bundesratsmodell zu. Diese Einigung war am Abend zuvor in einem Geheimgespräch zwischen Vertretern der Union und der SPD erzielt worden. Dennoch blieb etwa der Präsident des Parlamentarischen Rates, der CDU-Politiker Konrad Adenauer, einem Senatsmodell zugeneigt. Noch Anfang November 1948 schlug er ein Dreikammernsystem aus Bundestag, einem Senat und einer Art Bundesrat vor. Schließlich beschloss die CDU/CSU-Fraktion Ende November 1948 mit knapper Mehrheit, nunmehr einen Bundesrat mit unterschiedlich vielen Stimmen pro Land anzustreben.
Anfang Januar 1949 wollte die CDU/CSU die vollständige Gleichberechtigung des Bundesrates mit dem Bundestag durchsetzen; diese scheiterte jedoch am Widerstand der SPD, wurde aber durch erweiterte Zustimmungspflichtigkeiten des Bundesrates bei der Gesetzgebung kompensiert.
Im April 1949 schließlich wurden die Kompetenzen des Bundesrates auf Druck von SPD und FDP noch einmal verringert. Die CSU erklärte daraufhin, dass sie unter anderem deswegen den Grundgesetzentwurf im Parlamentarischen Rat ablehnen würde. Dennoch wurde das Grundgesetz mit den noch heute in ihm enthaltenen Vorschriften über den Bundesrat am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossen und am 23. Mai 1949 verkündet, sodass es mit dem 24. Mai 1949 in Kraft trat.
Die Art der schlussendlichen Ausgestaltung des Bundesrates hat dazu geführt, dass der Bundesrat als „einzigartiges Organ in der Welt“ (Theodor Eschenburg) bezeichnet wurde.
Die Vorschriften des Grundgesetzes über den Bundesrat sind seither nur zweimal geändert worden: Durch den Einigungsvertrag 1990 wurde die Sitzverteilung modifiziert, durch den Maastrichter Vertrag 1992 und die durch ihn bedingte Grundgesetzänderung wurde die Mitwirkung des Bundesrates in der Europäischen Union festgeschrieben. Die Einfügung der Notstandsverfassung 1969 sorgte dafür, dass der Bundesrat im Verteidigungsfall gemeinsam mit dem Bundestag möglicherweise vom Gemeinsamen Ausschuss entmachtet werden könnte. Da diese Entmachtung jedoch auf – notfalls vom Bundesverfassungsgericht nachprüfbaren – Tatsachen basieren müsste und außerdem Mitglieder des Bundesrates in diesem Ausschuss vertreten sind, scheint die tatsächliche Beeinträchtigung der Machtstellung des Gremiums unwahrscheinlich.
Das Ministerium sollte für einen guten Informationsfluss zwischen den im Bundesrat vertretenen Ländern und der Bundesregierung sorgen. Es bestand aus drei Abteilungen:
| Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates | ||||
| Nr. | Name (Lebensdaten) | Amtsantritt | Ende der Amtszeit | Partei |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Heinrich Hellwege | (1908–1991)20. September 1949 | 7. Juni 1955 | DP |
| 2 | Hans-Joachim von Merkatz | (1905–1982)8. Juni 1955 | 14. Dezember 1962 | DP ab 1960 CDU |
| 3 | Alois Niederalt | (1911–2004)14. Dezember 1962 | 1. Dezember 1966 | CSU |
| 4 | Carlo Schmid | (1896–1979)1. Dezember 1966 | 21. Oktober 1969 | SPD |
| Beamtete Staatssekretäre | ||||
| Nr. | Name (Lebensdaten) | Amtsantritt | Ende der Amtszeit | Partei |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Georg Ripken (1900–1962) | März 1954 | 1958 | |
| 2 | Friedrich Schäfer (1915–1988) | Februar 1967 | 1969 |
Durch die Zusammenfassung der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zum Land Baden-Württemberg im Jahr 1952 verringerte sich die Gesamtzahl der stimmberechtigten Länder auf neun, bis schließlich am 1. Januar 1957 das Saarland als zehntes stimmberechtigtes Bundesland beitrat.
Nach der Wiedervereinigung 1990 stellten die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erstmals Mitglieder des Bundesrates, die Berliner Mitglieder durften nun mitstimmen. Insgesamt gibt es damit 16 stimmberechtigte Länder mit zusammen 69 Stimmen.
Durch eine Vereinigung von Berlin und Brandenburg, wie sie Artikel 118a des Grundgesetzes vereinfacht ermöglicht, würde die Zahl der Bundesländer auf 15 und die Zahl der Stimmen auf 65 bis 66 verringert, da das neue Land mit insgesamt zur Zeit knapp 5,95 Millionen Einwohnern je nach Bevölkerungsentwicklung entweder vier oder fünf Stimmen erhielte.
Wichtige Abstimmungen dieser Zeit waren der 1953 knapp mit 23:15 Stimmen gebilligte Deutschlandvertrag und der im gleichen Jahr angenommene Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG), welcher schließlich jedoch in der französischen Nationalversammlung scheiterte.
Während der Zeit der schwarz-gelben Koalition mit weiteren Parteien wie der Deutschen Partei und ab 1953 dem GB/BHE war Hamburg (3) von 1949 bis 1953, Hessen (4) von 1950 bis 1954 und Schleswig-Holstein (4) von 1949 bis 1950 SPD-alleinregiert. Bremen (3) wurde von 1949 bis 1951, Württemberg-Baden (5) von 1950 bis 1952 von einer Koalition aus SPD und FDP (in Bremen BDV/FDP) regiert. Hessen (4) wurde bis 1950 von einer rot-schwarzen Großen Koalition, Rheinland-Pfalz (4) bis 1951 von einer schwarz-roten Großen Koalition, ab 1951 von einer schwarz-gelben Koalition regiert. Bayern (5) wurde bis 1950 von der CSU allein, Baden (3) bis 1952 von der CDU allein regiert. In Nordrhein-Westfalen (5) gab es von 1950-1954 eine Koalition aus CDU und Zentrum. In Berlin gab es bis 1953 eine um die FDP verstärkte rot-schwarze Koalition, danach folgte bis 1954 eine schwarz-gelbe Regierung, die wiederum von einer rot-schwarzen Großen Koalition abgelöst wurde. Die übrigen Landesregierungen ergeben sich aus der folgenden Tabelle.
| Übersicht für die Zeit von 1949 bis 1956 | ||||||||||||
| Zeitraum | linke Opposition | neutral | Bundesregierung (CDU/CSU, FDP, DP, ab 1953 GB/BHE) | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| rot | rot und Sonstige | rot-gelb | rot-gelb und Sonstige | rot-schwarz und Sonstige | rot-schwarz | schwarz-rot | schwarz-rot und Sonstige | schwarz-gelb | schwarz-gelb und Sonstige | schwarz | schwarz und Zentrum | |
| 1949–1950 | 7 | 0 | 3 | 0 | 5c | 4 | 4 | 13a, b, d | 0 | 0 | 8 | 0 |
| 1950–1951 | 7 | 0 | 8 | 0 | 5c | 0 | 4 | 8b, e | 0 | 4f | 3 | 5 |
| 1951–1952 | 7 | 5h | 5 | 0 | 3g | 0 | 0 | 8b, e | 4 | 4f | 3 | 5 |
| 1952–1953 | 7 | 5h | 0 | 5i | 3g | 0 | 0 | 5e | 4 | 4f | 0 | 5 |
| 1953–1954 | 4 | 5h | 0 | 0 | 3g | 0 | 0 | 10e, j | 4 | 7f, k | 0 | 5 |
| 1954–1955 | 0 | 9h, m | 0 | 5l | 3g | 0 | 0 | 5j | 4 | 12k, n, o | 0 | 0 |
| 1955–1956 | 0 | 4m | 0 | 5l | 3g | 0 | 0 | 5j | 4 | 17k, n, o, p | 0 | 0 |
aCDU, SPD, FDP/DVP, KPD in Württemberg-Baden (bis 1950) bCDU, SPD, FDP in Württemberg-Hohenzollern (bis 1952) cSPD, CDU, Z in Niedersachsen (bis 1951) dCDU, SPD, Z, KPD in Nordrhein-Westfalen (bis 1950) eCSU, SPD, BHE, DG in Bayern (1950-1954) fCDU, GB/BHE, FDP, DP in Schleswig-Holstein (1950–1954) gSPD, CDU, FDP in Bremen (ab 1951) hSPD, BHE, Z in Niedersachsen (1951–1955) iFDP, SPD, BHE in Baden-Württemberg (1952–1953) jCDU, SPD, FDP, BHE in Baden-Württemberg (ab 1953) k„Hamburg-Block“ (Wahlbündnis aus CDU, FDP, DP) in Hamburg (ab 1953) lSPD, BP, BHE, FDP in Bayern (ab 1954) mSPD, BHE in Hessen (ab 1954) nCDU, FDP, Z in Nordrhein-Westfalen (ab 1954) oCDU, FDP, GB/BHE in Schleswig-Holstein (ab 1954) pDP, CDU, FDP, GB/BHE in Niedersachsen (ab 1955)
In der Zeit der schwarzen Alleinregierung (mit Unterstützung der DP, dem GB/BHE und von 1956 bis 1957 der FDP-Abspaltung FVP) wurden Bremen (3) von 1959 an (vorher CDU, SPD und FDP) und Hamburg (3) von 1957 an von einer rot-gelben Koalition regiert, während das Saarland (3) von 1959 bis 1960 unter einer schwarz-roten Großen Koalition stand. Rheinland-Pfalz (4), Schleswig-Holstein (4) ab 1958 und das Saarland (3) ab 1960 wurden schwarz-gelb regiert, während eine CDU-Alleinregierung von 1958 an in Nordrhein-Westfalen (5) an der Macht war. In Hessen regierte eine SPD-GB/BHE-Koalition. Im nicht stimmberechtigten Berlin war eine rot-schwarze Große Koalition in der Regierungsverantwortung. Die übrigen Landesregierungen ergeben sich aus der folgenden Tabelle.
| Übersicht für die Zeit von 1956 bis 1961 | |||||||||
| Zeitraum | linke Opposition | neutral | Bundesregierung (CDU/CSU, GB/BHE, FVP, DP) | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| rot und GB/BHE | rot-gelb | rot-gelb und Sonstige | rot-schwarz-gelb | schwarz-rot | schwarz-rot und Sonstige | schwarz-gelb | schwarz-gelb und Sonstige | schwarz | |
| 1956–1957 | 4 | 0 | 102, 5 | 3 | 0 | 51 | 4 | 123, 4, 6 | 0 |
| 1957–1958 | 4 | 3 | 55 | 3 | 0 | 81, 9 | 4 | 14 6, 7, 8 | 0 |
| 1958–1959 | 4 | 3 | 0 | 3 | 0 | 81, 9 | 8 | 10 7, 8 | 5 |
| 1959–1960 | 4 | 6 | 510 | 0 | 3 | 51 | 8 | 57 | 5 |
| 1960–1961 | 4 | 6 | 510 | 0 | 0 | 0 | 11 | 107, 11 | 5 |
1CDU, SPD, FDP, BHE in Baden-Württemberg (1953–1960) 2SPD, BP, BHE, FDP in Bayern (1954–1957) 3„Hamburg-Block“ (Wahlbündnis aus CDU, FDP, DP) in Hamburg (1953–1957) 4DP, CDU, FDP, GB/BHE in Niedersachsen (1955–1957) 5SPD, FDP, Z in Nordrhein-Westfalen (1956–1958) 6CDU, FDP, GB/BHE in Schleswig-Holstein (1954–1958) 7CSU, BHE/GB, FDP in Bayern (ab 1957) 8DP, CDU, FDP in Niedersachsen (1957–1959) 9CDU, FDP, SPD im Saarland (1957–1959) 10SPD, FDP, GB/BHE in Niedersachsen (ab 1959) 11CDU, FDP, BHE in Baden-Württemberg (ab 1960)
Während der Zeit der schwarz-gelben Koalition unter Konrad Adenauer und Ludwig Erhard wurde Baden-Württemberg (5) bis 1964 schwarz-gelb mit GB/BHE-Unterstützung, danach ohne diese Partei regiert. Die in Bayern (5) regierende schwarz-gelb-BHE/GP-Koalition wurde 1962 von einer Koalition aus CSU und Bayernpartei abgelöst. In Bremen (3) und Hamburg (3) regierten fast durchgängig rot-gelbe Koalitionen, in Hamburg wurde diese wenige Monate vor dem Beginn der Großen Koalition im Bund durch eine SPD-Alleinregierung ersetzt. In Hessen (4) regierte durchgängig eine Koalition aus SPD und BHE. In Niedersachsen (5) wurde die rot-gelbe Koalition mit GB/BHE-Unterstützung 1963 durch eine rein rot-gelbe und 1965 durch eine rot-schwarze Große Koalition ersetzt. In Nordrhein-Westfalen (5) regierte bis 1962 die CDU allein, danach folgte eine schwarz-gelbe Koalition, die 1966 durch eine rot-gelbe Regierung ersetzt wurde. In Rheinland-Pfalz (4) und im Saarland (3) regierte durchgängig schwarz-gelb, während die schwarz-gelbe Regierung in Schleswig-Holstein (4) 1962 bis 1963 kurz durch eine CDU-Alleinregierung unterbrochen wurde. In Berlin folgte auf die rot-schwarze Koalition 1963 eine rot-gelbe Regierung.
| Übersicht für die Zeit von 1961 bis 1966 | |||||||||
| Zeitraum | linke Opposition | neutral | Bundesregierung (CDU/CSU, FDP) | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| rot | rot und GB/BHE | rot-gelb | rot-gelb und BHE | rot-schwarz | schwarz-gelb | schwarz-gelb und (GB/)BHE/GP | schwarz | schwarz und Bayernpartei | |
| 11/61–8/62 | 0 | 4 | 6 | 5 | 0 | 11 | 10 | 5 | 0 |
| 8/62–12/62 | 0 | 4 | 6 | 5 | 0 | 16 | 10 | 0 | 0 |
| 12/62–1/63 | 0 | 4 | 6 | 5 | 0 | 12 | 5 | 4 | 5 |
| 1/63–6/63 | 0 | 4 | 6 | 5 | 0 | 16 | 5 | 0 | 5 |
| 6/63–5/64 | 0 | 4 | 11 | 0 | 0 | 16 | 5 | 0 | 5 |
| 5/64–5/65 | 0 | 4 | 11 | 0 | 0 | 21 | 0 | 0 | 5 |
| 5/65–4/66 | 0 | 4 | 7 | 0 | 4 | 21 | 0 | 0 | 5 |
| 4/66–8/66 | 3 | 4 | 4 | 0 | 4 | 21 | 0 | 0 | 5 |
| 8/66–12/66 | 3 | 4 | 9 | 0 | 4 | 16 | 0 | 0 | 5 |
Dementsprechend trug der Bundesrat die großen Grundgesetzänderungen, namentlich die Notstandsgesetze und die Reform der Finanzverfassung, mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit mit.
Während Baden-Württemberg (5) in der gleichen Koalition wie der Bund regiert wurde, gab es in Niedersachsen (5) die umgedrehte Situation, eine rot-schwarze Große Koalition. Hamburg (3) und Hessen (4) wurden von der SPD, Bayern (5) von der CSU allein regiert. Hinzu kamen rot-gelbe Koalitionen in Bremen (3) und Nordrhein-Westfalen (5) und schwarz-gelbe Regierungen in Rheinland-Pfalz (4), im Saarland (3) und in Schleswig-Holstein (4).
| Übersicht für die Zeit von 1966 bis 1969 | ||||||
| Zeitraum | rot-gelb | Bundesregierung | schwarz-gelb | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| rot | rot-schwarz | schwarz-rot | schwarz | |||
| 12/66–10/69 | 8 | 7 | 5 | 5 | 5 | 11 |
Die Stimmenkonstellation zwischen 1969 und 1982 ergibt sich daraus bei insgesamt 41 Stimmen und einer absoluten Mehrheit von 21 wie folgt:
| Übersicht für die Zeit von 1969 bis 1982 | ||||||
| Zeitraum | Bundesregierung | neutral | CDU/CSU | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| rot | rot-gelb | rot-schwarz | schwarz-rot | schwarz-gelb | ||
| 10/69-4/70 | 7 | 8 | 5 | 5 | 11 | 5 |
| 4/70-7/70 | 4 | 11 | 5 | 5 | 11 | 5 |
| 7/70-12/70 | 9 | 11 | 0 | 5 | 8 | 8 |
| 12/70-4/71 | 5 | 15 | 0 | 5 | 8 | 8 |
| 4/71-5/71 | 5 | 15 | 0 | 5 | 4 | 12 |
| 5/71-11/71 | 5 | 15 | 0 | 5 | 0 | 16 |
| 11/71-5/72 | 8 | 12 | 0 | 5 | 0 | 16 |
| 5/72-7/74 | 8 | 12 | 0 | 0 | 0 | 21 |
| 7/74-2/76 | 3 | 17 | 0 | 0 | 0 | 21 |
| 2/76-1977 | 3 | 12 | 0 | 0 | 0 | 26 |
| 1977-7/78 | 3 | 12 | 0 | 0 | 8 | 18 |
| 7/78-6/80 | 6 | 9 | 0 | 0 | 3 | 23 |
| 6/80-10/82 | 11 | 4 | 0 | 0 | 3 | 23 |
Die Ostverträge der Regierung Brandt wurden 1972 nach langer Diskussion und einem konstruktiven Misstrauensvotum gegen Brandt im Bundestag beschlossen, nachdem die CDU/CSU-Fraktion eine Erklärung durchgesetzt hatte, in der festgehalten wurde, dass eine endgültige Regelung über die Oder-Neiße-Grenze erst durch einen Friedensvertrag getroffen werden dürfe. Entsprechend passierten die Verträge schließlich auch den Bundesrat, allerdings gegen den erbitterten Widerstand etwa Bayerns, dessen Regierung das Bundesverfassungsgericht anrief. Dieses entschied aber 1973, dass die Ostverträge dem Wiedervereinigungsgebot der Präambel des Grundgesetzes (in der damaligen Fassung) nicht widersprächen, die Ostverträge also verfassungsgemäß seien.
Eine weitere wichtige Rolle spielte der Bundesrat während des so genannten Deutschen Herbstes im Jahr 1977. In einem Eilverfahren wurde ein Gesetz durch Bundestag und Bundesrat geschleust, das den Anwälten von einsitzenden RAF-Terroristen den Kontakt mit ihren Mandanten verbot. Gegen den Einspruch des Bundesrates, dem diese Gesetzgebung nicht weit genug ging, beschloss der Bundestag 1978 ein Anti-Terror-Gesetz.
Bei wiederum insgesamt 41 Stimmen im Bundesrat sah die Stimmverteilung wie folgt aus:
| Übersicht für die Zeit von 1982 bis 1990 | |||||
| Zeitraum | linke Opposition | neutral | Bundesregierung | ||
|---|---|---|---|---|---|
| rot | rot-grün | rot-gelb | schwarz-gelb | schwarz | |
| 10/82-4/85 | 15 | 0 | 0 | 3 | 23 |
| 4/85-12/85 | 18 | 0 | 0 | 0 | 23 |
| 12/85-7/86 | 14 | 4 | 0 | 0 | 23 |
| 7/86-4/87 | 14 | 4 | 0 | 5 | 18 |
| 4/87-6/87 | 14 | 0 | 0 | 9 | 18 |
| 6/87-5/88 | 11 | 0 | 3 | 13 | 14 |
| 5/88-6/90 | 15 | 0 | 3 | 13 | 10 |
| 6/90-10/90 | 15 | 5 | 3 | 8 | 10 |
Die schwarz-gelbe Regierung hatte damit fast durchgängig eine Mehrheit im Bundesrat, dementsprechend war die Umsetzung der Regierungspolitik auch im Bundesrat im Wesentlichen gesichert. Wichtiger Punkt der Gesetzgebung war die schnelle Herbeiführung der Deutschen Einheit, der der Bundesrat zustimmen musste.
Die Stimmverteilung bei 68 bzw. 69 Mitgliedern und einer absoluten Mehrheit von 35 Stimmen sah wie folgt aus:
| Übersicht für die Zeit von 1990 bis 1998 | ||||||||
| Zeitraum | linke Opposition | neutral | Bundesregierung | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| rot | rot-grün | rot-gelb-grün | rot-gelb | rot-schwarz (+ SPD/STATT) | schwarz-rot | schwarz-gelb | schwarz | |
| 11/90-1/91 | 16 | 10 | 4 | 3 | 0 | 0 | 19 | 16 |
| 1/91-4/91 | 16 | 6 | 4 | 3 | 0 | 4 | 19 | 16 |
| 4/91-5/91 | 16 | 10 | 4 | 3 | 0 | 4 | 15 | 16 |
| 5/91-6/91 | 16 | 10 | 4 | 7 | 0 | 4 | 11 | 16 |
| 6/91-5/92 | 16 | 10 | 7 | 4 | 0 | 4 | 11 | 16 |
| 5/92-10/93 | 16 | 10 | 7 | 4 | 0 | 10 | 11 | 10 |
| 10/93-4/94 | 13 | 10 | 7 | 4 | 3 | 10 | 11 | 10 |
| 4/94-7/94 | 19 | 4 | 7 | 4 | 3 | 10 | 11 | 10 |
| 7/94-10/94 | 19 | 8 | 7 | 4 | 3 | 10 | 7 | 10 |
| 10/94-6/95 | 23 | 8 | 3 | 4 | 3 | 17 | 0 | 10 |
| 6/95-12/95 | 17 | 14 | 0 | 4 | 6 | 17 | 0 | 10 |
| 1/96-4/96 | 17 | 15 | 0 | 4 | 6 | 17 | 0 | 10 |
| 4/96-7/96 | 13 | 19 | 0 | 4 | 6 | 11 | 6 | 10 |
| 7/96-10/97 | 13 | 19 | 0 | 4 | 6 | 11 | 6 | 10 |
| 10/97-5/98 | 13 | 22 | 0 | 4 | 3 | 11 | 6 | 10 |
| 5/98-10/98 | 17 | 18 | 0 | 4 | 3 | 11 | 6 | 10 |
Die schwarz-gelbe absolute Mehrheit galt nur vom 28. Oktober 1990 bis zum 5. April 1991.
Nach der knappen Entscheidung des Bundestages im Juni 1991, nach Berlin umzuziehen, entschied sich der Bundesrat am 5. Juli 1991 mit 38:30 Stimmen zunächst dafür, in Bonn zu verbleiben. Dieser Beschluss sollte jedoch einer Überprüfung unterliegen. Fünf Jahre später, am 27. September 1996, schließlich entschied sich der Bundesrat dann doch, mit nach Berlin umzuziehen, um seinen Sitz auch in räumlicher Nähe zur Bundesregierung und zum Bundestag zu nehmen.
In der Zeit der rot-grünen Dominanz organisierte Oskar Lafontaine mit der Mehrheit der rot beziehungsweise rot-grün regierten Länder eine Blockade gegen die Bundesregierung, die 1997 zum Beispiel eine Steuerreform der Regierung Kohl scheitern ließ.
Es ergab sich damit folgende Stimmverteilung bei 69 Mitgliedern und einer absoluten Mehrheit, die bei 35 Stimmen liegt:
| Übersicht für die Zeit von 1998 bis 2005 | ||||||||
| Zeitraum | rot-rot | Bundesregierung | neutral | bürgerliche Opposition | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| rot | rot-grün | rot-gelb | rot-schwarz | schwarz-rot | schwarz-gelb (+ Schill) | schwarz | ||
| 10/98-11/98 | 0 | 17 | 18 | 4 | 3 | 11 | 6 | 10 |
| 11/98-4/99 | 3 | 17 | 18 | 4 | 3 | 8 | 6 | 10 |
| 4/99-9/99 | 3 | 17 | 13 | 4 | 3 | 8 | 11 | 10 |
| 9/99-6/01 | 3 | 10 | 13 | 4 | 7 | 4 | 11 | 17 |
| 6/01-10/01 | 3 | 10 | 17 | 4 | 7 | 0 | 11 | 17 |
| 10/01-5/02 | 7 | 10 | 10 | 4 | 7 | 0 | 14 | 17 |
| 5/02-3/03 | 7 | 6 | 10 | 4 | 7 | 0 | 18 | 17 |
| 3/03-3/04 | 7 | 0 | 10 | 4 | 7 | 0 | 19 | 22 |
| 3/04-10/04 | 7 | 0 | 10 | 4 | 7 | 0 | 16 | 25 |
| 10/04-04/05 | 7 | 0 | 10 | 4 | 7 | 4 | 16 | 21 |
| 04/05-06/05 | 7 | 0 | 6 | 4 | 7 | 8 | 16 | 21 |
| 06/05-11/05 | 7 | 0 | 0 | 4 | 7 | 8 | 22 | 21 |
Die rot-grüne Mehrheit hatte nur bis zum 7. April 1999 Bestand, die schwarz-gelbe Mehrheit gibt es seit dem 16. Mai 2002.
Der seit 1999 unionsdominierte Bundesrat wandte sich ebenfalls mehrfach gegen die seit 1998 regierende rot-grüne Koalition unter Bundeskanzler Schröder. Dies führte etwa zur Aufteilung des Gesetzes über Lebenspartnerschaften Homosexueller in einen nicht zustimmungspflichtigen und einen im Bundesrat scheiternden zustimmungspflichtigen Teil. Die Bundesregierung Schröder versuchte mehrfach erfolgreich, durch Kompromisse oder durch das mehr oder weniger verschleierte „Herauskaufen“ einzelner, bevorzugt in Großer Koalition regierter Landesregierungen aus der Unions-Blockademehrheit zumindest einen Teil ihrer politischen Agenda durchzusetzen. Seit der Übernahme der absoluten Mehrheit der CDU/CSU/FDP-regierten Länder 2002 war jedoch die Kompromisssuche die einzig mögliche Lösung für die Bundesregierung; zu den Ergebnissen dieser Suche gehörte auch die schlussendliche Einigung über das Zuwanderungsgesetz, nachdem dieses zunächst gescheitert war:
Ausgangspunkt war das von der rot-grünen Bundesregierung ohne Einigung mit der Opposition in den Bundestag eingebrachte Zuwanderungsgesetz. Die Union lehnte das Gesetz ab und kündigte an, im Bundesrat gegen das Gesetz zu stimmen. Da es keine Mehrheit ohne die Union im Bundesrat gab, musste mindestens ein Bundesland mit Regierungsbeteiligung der CDU dem Gesetz zustimmen. Offen war das Abstimmungsverhalten Brandenburgs, das von einer großen Koalition regiert wurde.
Zur Abstimmung wurden die Bundesländer aufgerufen. Beim Aufruf von Brandenburg antworteten Alwin Ziel (SPD) mit Ja und Jörg Schönbohm (CDU) mit Nein. Daraufhin stellte der Bundesratspräsident Klaus Wowereit eine uneinheitliche Stimmabgabe fest und fragte den Ministerpräsident Brandenburgs Manfred Stolpe, wie sein Bundesland abstimme. Dieser äußerte, dass er „als Ministerpräsident“ erkläre, dass Brandenburg mit Ja stimme, woraufhin Schönbohm erklärte: „Herr Präsident, sie kennen meine Auffassung.“ Daraufhin stellte der Bundesratspräsident fest, dass das Land Brandenburg mit Ja abgestimmt habe.
Die Abstimmung wurde von im Bundesrat höchst unüblichen lautstarken Protesten und Zurufen seitens der CDU-Politiker Peter Müller und Roland Koch begleitet, die dem Bundesratspräsidenten Verfassungsbruch vorwarfen. Dies führte dazu, dass Wowereit Stolpe fragte, ob das Land Brandenburg noch Klärungsbedarf habe. Stolpe beantwortete unter Bezugnahme auf sein Amt als Ministerpräsident diese Frage mit Ja. Zu der neuen Frage Wowereits äußerte sich Schönbohm nicht mehr.
Es gilt als wahrscheinlich, dass diese Abläufe größtenteils geplant waren. Bundesratspräsident Wowereit hatte schon vor der Sitzung durch die Verwaltung ein Gutachten zum Thema „uneinheitliche Stimmabgabe“ hatte erstellen lassen. Dieses hielt (wie später das Verfassungsgericht) uneinheitliche Stimmabgabe nicht als Zustimmung. Wowereit entschied sich aber entgegen dieses Gutachtens für die Wertung als Ja-Stimme. Auch die Proteste und Zurufe waren abgesprochen. Es handele sich um eine inszenierte Reaktion („Theater“) der CDU-Vertreter im Bundesrat, erklärte der saarländische Ministerpräsident Peter Müller (CDU) später in einem Zeitungsinterview.
1949 hatte es in einer der ersten Sitzungen des Bundesrates einen Fall gegeben, auf den sich der Bundesratspräsident bei seiner Entscheidung stützte. Hierbei hatten zwei Minister aus Nordrhein-Westfalen offenbar irrtümlich verschiedene Voten abgegeben. Daraufhin erklärte der damalige Bundesratspräsident und Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen, Karl Arnold, unter allgemeinem Gelächter, dass er als Ministerpräsident nun die endgültige Stimme seines Landes abgebe. Die Gleichsetzung dieses Falls mit der Entscheidung am 22. März 2002 wurde vom Bundesverfassungsgericht mit 6:2 Stimmen abgelehnt.
siehe weitere Details in Hauptartikel Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Zuwanderungsgesetz 2002
Die SPD stellte den Regierungschef in den SPD-geführten Großen Koalitionen in Brandenburg (4) und Bremen (3), in der SPD-FDP-Koalition in Rheinland-Pfalz (4) und in den SPD-Linkspartei-Koalitionen in Berlin (4) und Mecklenburg-Vorpommern (3).
Nach den Wahlen in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt am 26. März 2006 kam es zu folgenden Verschiebungen im Bundesrat: In Rheinland-Pfalz (4) gewann die SPD die absolute Mehrheit, die FDP verlor hier ihre Regierungsbeteiligung. In Sachsen-Anhalt (4) verlor die Regierung aus CDU und FDP die Mehrheit, hier kam es zur Bildung einer Großen Koalition unter Führung der CDU. In Baden-Württemberg (6) verpasste die CDU knapp die absolute Mehrheit. Die alte Regierung aus CDU und FDP blieb bestehen. Unter diesen Umständen haben die die Bundesregierung tragenden Parteien nun 44 von 69 Sitzen inne.
Somit ergibt sich folgende Stimmverteilung bei 69 Sitzen insgesamt, womit die absolute Mehrheit bei 35 und die Zweidrittelmehrheit bei 46 Sitzen liegen:
| Übersicht für die Zeit seit 2005 | |||||||
| Zeitraum | rot-rot | rot-gelb | Bundesregierung | schwarz-gelb | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| rot | rot-schwarz | schwarz-rot | schwarz | ||||
| 11/05–Frühjahr 2006 | 7 | 4 | 0 | 7 | 8 | 21 | 22 |
| ab Frühjahr 2006 | 7 | 0 | 4 | 7 | 12 | 21 | 18 |
Die Große Koalition will den mit den Länderministerpräsidenten vereinbarten Kompromiss zur Föderalismusreform zügig nach ihrem Amtsantritt in das Gesetzgebungsverfahren einbringen.
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