Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM, ehemals Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften) ist eine deutsche Bundesoberbehörde mit Sitz in der Bundesstadt Bonn, die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachgeordnet ist. Ihre Zuständigkeit liegt in der Prüfung und Aufnahme jugendgefährdender Medien in die Liste der jugendgefährdenden Medien („Indizierung“). Sie dient dem medialen Jugendschutz.
Das _Meinungs-_und_Rezeptionsfreiheit.2C_der_Begriff_der_Zensur_im_deutschen_Recht von Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 bezieht sich insofern lediglich auf eine Vorzensur. In dem Sinne ist auch eine Indizierung erst nach der Veröffentlichung möglich (Nachzensur).
Die Grenzen der Meinungs- und Kunstfreiheit werden in anderen Ländern unterschiedlich gesetzt: In den USA zum Beispiel verstößt der Gebrauch des Hakenkreuzes nicht wie in Deutschland gegen die Verfassung, und z.B. der Kampf eines Computerspielers gegen damit gekennzeichnete, virtuelle Nazis gilt dort anders als in Deutschland nicht als verwerfliche nationalsozialistische Wiederbetätigung. Auch Gewaltdarstellungen werden eher unkritisch gesehen, was unter Pornographie fällt, wird hingegen wesentlich weiter ausgelegt als in Deutschland.
Die erste Sitzung, bei der über Indizierungsanträge entschieden wurde, fand am 9. Juli 1954 statt. Die ersten beiden Werke, die von der Bundesprüfstelle indiziert wurden, waren "Tarzan"-Comics. Sie würden auf Jugendliche "nervenaufpeitschend und verrohend wirken" und sie "in eine unwirkliche Lügenwelt versetzen", so die Begründung. Derartige Darstellungen seien "das Ergebnis einer entarteten Phantasie".
1978 wurde der Kreis der antragsberechtigten Institutionen wesentlich erweitert, seitdem sind neben den obersten Jugendbehörden der Länder auch die Jugendämter der Kommunen antragsberechtigt. Dadurch vervielfachte sich die Anzahl der Indizierungsanträge.
Im Juni 2002 wurde nach dem Amoklauf von Erfurt das neue Jugendschutzgesetz verabschiedet, das das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit ersetzte und am 1. April 2003 in Kraft trat.
Die Gesetzesnovelle stellte die Kompetenzen der Bundesprüfstelle klar. Ihrer Prüfkompetenz unterliegen auch die neuen Medien wie z.B. Webseiten. Aus diesem Grund wurde sie in Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien umbenannt. Der Prüfauftrag entsteht - wie schon in den Jahren zuvor - durch einen Antrag einer Jugendschutzbehörde oder auf Anregung eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe.
Nach § 18 Absatz 1 JSchG bedeutet jugendgefährdend, dass "die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" in Gefahr ist. Beispielhaft werden Medien genannt, die "unsittlich sind, verrohend wirken, oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen".
Nach § 15 Absatz 2 JSchG unterliegen bestimmte Medieninhalte wegen ihrer offensichtlichen Jugendgefährdung schon kraft Gesetzes einer beschränkten Verbreitung, ohne das es einer Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Schriften bedürfte. Dazu zählen z.B.
Da es indessen einem Medium nicht immer gleich anzusehen ist, dass es einen nach § 15 Absatz 2 JSchG beschriebenen Inhalt hat, kann die Bundesprüfstelle solche Medien indizieren, um eine Klärung herbeizuführen. Folglich hat die Bundesprüfstelle auch holocaustleugnende Medien, die den Straftatbestand der Volksverhetzung oder den der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener erfüllen, bei denen die Staatsanwaltschaften aber keinen Täter zur Verantwortung ziehen konnte, in die Liste der jugendgefährdenden Schriften eingetragen.
Die BPjM prüft auf Antrag eines Jugendamts oder auf Anregung eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, ob eine Schrift, ein Film, ein Computerspiel oder ein anderes Medium jugendgefährdende Inhalte hat. Im Falle von Anträgen wird immer geprüft, bei Anregungen liegt es im Ermessen der Prüfstelle, ob sie tätig wird. Andere als die gesetzlich vorgesehenen staatlichen Stellen dürfen keine Anträge stellen (in der Praxis sind dies hauptsächlich Jugendämter).
Ergänzend ist zu sagen, dass man jederzeit auch als Privatperson tätig werden kann, wenn man z.B. Internetseiten von sehr fragwürdigem Inhalt vor sich hat. In diesem Falle kann man sich direkt an sein jeweiliges zuständiges Jugendamt wenden, damit dieses den Fall prüft.
Das 12er-Gremium setzt sich wie folgt zusammen:
Die Verhandlung, an der Beauftragte des betroffenen Mediums teilnehmen können, ist mündlich und nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann aber Drittpersonen die Anwesenheit gestatten. Protokolle werden (wie auch bei Gerichten) nicht veröffentlicht, hingegen können die schriftlichen Entscheidungsbegründungen der Bundesprüfstelle auch von an dem Verfahren Unbeteiligten angefordert werden. Die Namen der Beisitzer werden den Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben und sind auch im Protokoll sowie der Indizierungsentscheidung aufgeführt. Wenn nicht verfahrensbeteiligte Personen die Indizierungsentscheidung anfordern, werden alle personenbezogenen Daten (der Beisitzer wie der beteiligten Firmen und Rechtsanwälte) entfernt.
Die Indizierung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Indizierungsantrag abgelehnt. In Fällen, in welchen die Bundesprüfstelle nur in der nach Gesetz gestatteten äußersten Minimalbesetzung (9 Personen) tagt, muss eine qualifizierte Mehrheit von 7 Personen sich für die Indizierung aussprechen, sonst kommt sie nicht zustande.
Das 3er-Gremium ist nur zuständig in Fällen, in denen die Jugendgefährdung offensichtlich ist. Mindestens ein Beisitzer in diesem Gremium muss aus entweder dem Bereich "Kunst" oder "Literatur" oder "Buchhandel und Verlegerschaft" oder "Anbieter von Bildträgern und Telemedien" angehören. Ein Indizierungsantrag ist nur bei Einstimmigkeit angenommen bzw. abgelehnt. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so wird in voller Besetzung entschieden.
Gegen die Indizierungsentscheidung kann der Verfahrensbeteiligte beim Verwaltungsgericht Klage erheben.
Die Liste der jugendgefährdenden Medien (umgangssprachlich: Index) wird nur bei so genannten Trägermedien (also solchen, deren Inhalt nicht virtuell sondern gegenständlich gespeichert ist) veröffentlicht. Bei so genannten Telemedien unterbleibt eine Veröffentlichung, um einen Werbeeffekt zu vermeiden. Dritten Personen ist gemäß § 15 Abs. 4 JuSchG die Veröffentlichung der Liste zum Zweck der geschäftlichen Werbung unter Strafandrohung verboten. Daraus ergibt sich, dass eine öffentliche Auseinandersetzung (siehe Art. 5 GG) mit den Inhalten der Liste sehr wohl möglich ist. Die Listen werden in BPjM-Aktuell veröffentlicht, das einmal im Vierteljahr Jahr erscheint und als Einzelheft für derzeit 11 € erhältlich ist. Eine private Website (siehe Weblinks) listet die Trägermedien auf. Die amtlichen Bekanntmachungen sind im übrigen Amtliche Werke (Urheberrecht) im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG.
Bezüglich der Liste der nicht veröffentlichten Telemedien wird diese gemäß § 24 Abs. 5 JuSchG anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme in verschlüsselter Form zur Verfügung gestellt. Dies betrifft etwa die Selbstkontrolle der Beitreiber von Suchmaschinen. "Auskunft über die Zusammensetzung der Liste erteilt die Behörde nur bei gezielter Nachfrage nach einzelnen Internet-Adressen unter der E-Mail liste@bundespruefstelle.de" Quellenangabe.
Eine Indizierung ist nach dem neuen JSchG 25 Jahre lang gültig, danach muss das Medium aus dem Index gelöscht werden. Wenn die Bundesprüfstelle der Auffassung ist, die Jugendgefährdung liege weiterhin vor, muss sie ein neues Verfahren durchführen.
Verfahrensbeteiligte können, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat, nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel der Listenstreichung stellen.
Die Liste ist in verschiedene Listenteile, und diese wiederum in verschiedene Indices, unterteilt:
| Listenteile | Index | |
|---|---|---|
| A, B, E | gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JuSchG | |
| Liste A: Medien sind jugendgefährdend | ||
| 1 | Filme (2858 Titel) | |
| 2 | Spiele (389 Titel) | |
| 3 | Printmedien (869 Titel) | |
| 4 | Tonträger (368 Titel) | |
| C, D | gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 JuSchG (werden nicht veröffentlicht) | |
| Liste C: Alle indizierten Telemedien, die jugendgefährdend sind und bestimmten Verbreitungsverboten des § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) unterliegen | ||
| 5 | Telemedien (wird nicht veröffentlicht) (915 Titel Stand 1/2005) | |
| Sonderübersichten | Beschlagnahmung/Einziehungen, soweit sie der BPjM mitgeteilt wurden | |
| 6 | Beschlagnahmen Bundesweit nach §§ 86a, 130, 130a StGB (110 Titel) | |
| 7 | Beschlagnahmen Bundesweit nach § 131 StGB (240 Titel) | |
| 8 | Beschlagnahmen Bundesweit nach § 184 III StGB, seit 1. April 2004 §§ 184a und 184b StGB (182 Titel) | |
| 9 | Beschlagnahmen Bundesweit nach §§ 185, 187 StGB (2 Titel) | |
| Sonderübersichten | Vorausindizierungen/aktuelle Indizierungen (Trägermedien) | |
| 11 | Vorausindizierungen Trägermedien | |
| 10 | Aktuelle Indizierungen Trägermedien (im Erscheinungsmonat des BPjM-Aktuell indiziert Trägermedien) | |
Die Zahlen sind von Mitte 2004.
Das Werbeverbot für indizierte Medien ist allerdings nicht das Ziel der Indizierungsverfahren, sondern ihre Rechtsfolge. Die Bundesprüfstelle sieht ihre Aufgabe darin, durch die Indizierung jugendgefährdender Medien das Bewusstsein dafür zu schärfen, dass es Inhalte gibt, die ungeeignet und schädlich für Kinder und Jugendliche sein können.
Ein Diskurs über die betroffenen Medien findet in der Praxis nur selten statt. Ein Grund hierfür ist die Rechtsunsicherheit bei der Beurteilung, ob eine kritische Rezension eines indizierten Mediums zulässig ist oder gegen das Werbeverbot verstößt. Diese ist auf die uneinheitlichen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaften zurückzuführen, sodass eine Klarstellung von Seiten der Strafverfolgungsbehörden hilfreich wäre.
Was die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle betrifft, so hat sie sich im Laufe der Jahrzehnte geändert und den gesellschaftlichen Anschauungen angepasst. Die Indizierungen der 50er und 60er Jahre, aber auch jene aus den Anfangstagen der Video- und Computerspiele würde heute nicht mehr zustandekommen-- dennoch sind viele von ihnen bis heute gültig.
1996 hat die Bundesprüfstelle wegen der Fokussierung der Abbildungen auf die Geschlechtsteile der darin präsentierten nackten Kinder Indizierungen ausgesprochen und dies damit begründet, dass eine Gefahr bestehe, dass die Aufnahmen bei Jugendlichen "pädophile Neigungen" hervorrufen oder verstärken.
Die Indizierung einer einzelnen Ausgabe der Modezeitschrift "Vogue" aus dem gleichen Grund wurde indessen vom 12er-Gremium der Bundesprüfstelle wieder aufgehoben, da die im Mittelteil des Heftes eingefügten Fotografien künstlerisch gestaltet waren.
Im Fall einer Online-Dia-Show mit Nacktaufnahmen hat das Verwaltungsgericht Köln die Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle aufgehoben. (siehe dazu: *).
Kritiker bezweifeln den vermuteten Wirkungszusammenhang von exponiert dargestellten Nacktaufnahmen und Jugendgefährdung. Bestehe dieser aber tatsächlich, so beschränke er sich vermutlich nicht auf Jugendliche. Der Weg über den Jugendschutz und das Mittel der Indizierung seien daher von vornherein zweifelhaft. Seit April 2003 unterliegen Medien, die Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen, kraft Gesetzes den Vertriebsbeschränkungen des Jugendschutzgesetzes.
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