Ärmelabzeichen Bundespolizei.JPG
Die Republik Österreich hat den Wachkörper Bundespolizei im Jahr 2005 als einen bewaffneten, teilweise uniformierten und nach militärischem Muster organisierten, zivilen Wachkörper (aus den bis dahin bestehenden Wachkörpern Bundesgendarmerie, Bundessicherheitswachekorps und Kriminalbeamtenkorps) eingerichtet. Er ist den Sicherheitsbehörden (in erster Linie einer Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft)) zur Verrichtung des Exekutivdienstes beigegeben oder unterstellt. Der Wachkörper Bundespolizei ist somit selbst keine Behörde, sondern der vor allen auch im Außendienst operative Hilfsapparat einer Sicherheitsbehörde und sorgt für deren öffentlich sichtbare Präsenz.
Der Personalstand der Bundespolizei beträgt ca. 20.000 Beamte, welche auf ca. 1.000 Dienststellen ihren Dienst versehen.
Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sektion II des BMI)
Der Fusion voraus ging eine mehrmonatige Vorbereitungsphase des sogenannten "team04", welches sich zum Großteil aus Bediensteten der Bundesgendarmerie und zum kleineren Teil aus Bediensteten des Bundessicherheitswachekorps und des Kriminalbeamtenkorps zusammensetzte.
Diese sogenannte "Zusammenlegung von Polizei und Gendarmerie", ist eine Reform der Wachkörper und nicht der Sicherheitsbehörden. Um diese zu reformieren wäre statt einer einfachgesetzlichen Änderung eine Änderung der Bundesverfassung notwendig. Der einzige andere große Wachkörper Österreichs außer der Bundespolizei ist die Justizwache, welcher jedoch dem Bundesministerium für Justiz unterstellt ist. Daneben gibt es in diversen Städten und Gemeinden eigene kleine Gemeindewachkörper, sogenannte Stadtpolizeien. Mit der Benennung des Wachkörpers auf den Namen Bundespolizei wird die, in der Bevölkerung ohnehin zum Großteil schon vorhandene, Gleichsetzung des Begriffs Polizei mit "uniformierten, bewaffneten Exekutivbediensteten" jetzt auch auf Ebene des Gesetzgebers langsam nachvollzogen. Die ursprüngliche Bedeutung des deutschen Wortes Polizei (welches sich aus dem Griechischen ableitet) bedeutet soviel wie "Gute Ordnung im Gemeinwesen" und definiert sich als Tätigkeit in den meisten Fällen als "Abwehr von Gefahren und Schutz von Verwaltungsrechtsgut". Dies ist aber, wie es die juristischen Umschreibungen schon vermuten lassen, eine Aufgabe der Sicherheitsbehörden. Es ist jedoch, wie schon erwähnt, eine Trendumkehr in der Verwendung des Begriffs Polizei, weg von den Behörden und der Tätigkeit an sich, hin zur Umschreibung des Wachkörpers, welcher für die Sicherheitsbehörden die vorgegebenen Aufgaben vollzieht, zu erkennen. Es darf angenommen werden, dass es mittelfristig auch bei der Namensgebung der Sicherheitsbehörden zu Änderungen kommen wird, die diese Definitionsänderung des Begriffs Polizei nachvollziehen werden.
So wurden in den ersten Monaten nach der Zusammenlegung Versuche unternommen, ein österreichweit allgemeingültiges Dienstsystem einzuführen, was besonders in Wien auf Grund der zum restlichen Österreich völlig unterschiedlichen Aufgabenlage zu Problemen führt. Eine endgültige Lösung ist bist dato nicht gefunden worden.
Im März 2006 wurde einmal mehr die Grundausbildung geändert. Statt wie bisher den neuaufgenommenen Polizisten gleich den - wenn auch provisorischen - Beamtenstatus der Verwendungsgruppe E2c zu gewähren, werden in Hinkunft Exekutivbedienste zuerst nur als Vertragsbedienstete mit 24-monatigem Vertrag eingestellt. Diese vierundzwanzig Monate entsprechen der neuen Grundausbildungszeit, welche bisher nur einundzwanzig Monate betrug. Diese nicht einmal zweijährige Ausbildung wurde allerdings nur ein paar Jahre praktiziert; auch zuvor hatte die Grundausbildung 2 Jahre gedauert. Ein schlüssiges Ausbildungssystem von der Basisausbildung bis zur Ausbildung der leitenden Beamten lässt weiter auf sich warten.
Auch nach dem 31. Dezember 2007 wird man noch feststellen können, ob es sich bei einer Polizeiinspektion um einen ehemaligen Gendarmerieposten oder ein altes Polizeiwachzimmer handelt: wenn die Leuchtschilder bzw. Tafeln an den Inspektionen einen grauen Rahmen haben, handelt es sich um ehemalige Gendarmerieposten, bei einem dunkelgrünen Rahmen um frühere Sicherheitswachzimmer.
Polizeibeamte sollen eine gut entwickelte Persönlichkeit, korrektes und gepflegtes Auftreten sowie Verantwortungsbewusstsein haben. Als weitere Voraussetzungen gelten Eigeninitiative ebenso wie eine gute Ausdrucksfähigkeit in Wort und Schrift, geistige Beweglichkeit, logisches Denken und psychische Belastbarkeit. Von einem Polizeibediensteten wird außerdem erwartet, dass er sportlich trainiert und ausdauernd ist.
Jeder Interessent, der die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Polizeidienst erfüllt, hat die Möglichkeit sich zu bewerben. Die Bewerbung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie innerhalb der jeweiligen offiziellen Ausschreibungsfrist erfolgt. Dem Bewerbungsgesuch sind anzuschließen
Die schriftliche Aufnahmeprüfung setzt sich zusammen aus
1. Teil: - Sicherheitsüberprüfung gemäß § 55 ff Sicherheitspolizeigesetz (SPG) - schriftliche Eignungsprüfung (Testreihe), bestehend aus:
2. Teil: - persönliches Aufnahmegespräch (Exploration) - ärztliche Untersuchung - medizinischer Bewegungs- und Koordinationstest (MBKT)
Nach Auswertung des schriftlichen Tests, welche durch das Bundesministerium für Inneres erfolgt, werden die Bewerber nach Ihrem Testergebnis gereiht. Im Falle der positiven Absolvierung erfolgt die Einteilung der Bewerber zur ärztlichen Untersuchung. Das Dienstverhältnis erfolgt zunächst auf Dienstvertragsbasis und ist auf 24 Monate (Dauer der Grundausbildung, statt wie bisher 21 Monate) befristet; dieses sogenannte Ausbildungsverhältnis, das als Vorbereitung für die Verwendung auf einem Arbeitsplatz des Exekutivdienstes vorgesehen ist, kann bei mangelndem Ausbildungserfolg innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Dienstgeber aufgelöst werden. Nach positivem Abschluss der Ausbildung erfolgt eine Übernahme in das Beamtenverhältnis.
Innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Ausbildung, erfolgt die Angelobung der neuen Exekutivbediensteten. Die Angelobungsformel,welche in § 7 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtgesetzes festgelegt ist, lautet:
"Ich gelobe, dass ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde."
Die Grundausbildung aus vier Abschnitten:
Bereits während der Ausbildung können Schüler zu Dienstversehungen z. B. bei Großveranstaltungen herangezogen werden.
Ausbildung zum Dienstführenden Beamten ("Chargen"), Verwendungsgruppe E2a
Es werden in diesem siebenmonatigen Kurs sowohl die künftigen uniformierten E2a-Beamten als auch die im Kriminaldienst zivilen Exekutivbediensteten ausgebildet. Eine spezielle Weiterbildung für den Kriminaldienst erfolgt erst nach dem Kurs an der jeweiligen Dienststelle.
Nach Abschluss werden jene Beamte welcher einer im Kriminaldienst tätigen Dienststelle zugewiesen wurden, Dienst in Zivilkleidung und zivilem Dienstwagen versehen, sind aber freilich mit Dienstwaffen und Dienstbehelfen (z.B. Handschellen) ausgestattet. kokarde.jpg
Der Kriminaldienst ist zuständig für die Ermittlung von Strafdelikten, also gerichtlich strafbaren Tatbeständen, im Schwerkriminalitätsbereich, die sich grob in folgende Gruppen gliedern lassen:
Kriminalbeamten wirken also bei der gerichtlichen Strafverfolgung (siehe unten) als exekutive Organe, die von der Staatsanwaltschaft oder dem Untersuchungsrichter zur operativen Ermittlung herangezogen werden können.
Bezüglich ihrer Dienstgrade unterschieden sich im Kriminaldienst stehende Beamte grundsätzlich nicht von uniformierten Polizisten, nach der Ausbildung hat man in der Regel den Rang eines Gruppeninspektors inne. Entgegen einer teilweise auch durch TV-Serien verbreiteten Meinung gibt es keine „Kommissare“ (Kommissar = ein Dienstgrad der Deutschen Polizei) in Österreich.
Ausbildung zum Leitenden Beamten ("Offizier"), Verwendungsgruppe E1
Außerdem werden auf den PI die Strafrechtsdelikte, welche in den Bereich der Kleinkriminalität fallen (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung, Körperverletzung) bearbeitet. Weiters gehören zu den Aufgaben eines EB in einer Polizeiinspektion die Auskunftserteilung, Aufnahme von Verkehrsunfällen, Hilfeleistungen jeder Art usw.
Hinsichtlich der Dienstzeit unterscheidet sich der Exekutivdienst wesentlich von einer normalen Bürotätigkeit. Der Polizeidienst erfordert von den Beamten sowohl am Tag als auch während der Nacht - in regelmäßiger und unregelmäßiger Zeitfolge - für die Bevölkerung da zu sein. Wochenenden oder Feiertage bilden dabei keine Ausnahme. Jeder Bedienstete ist zudem über Anordnung oder wenn es besondere Umstände erfordern, verpflichtet, über die vorgeschriebene monatliche Stundenanzahl hinaus Dienst zu verrichten (Überstunden, Journaldienst).
Beamte der jeweiligen Landesverkehrsabteilung sind mit Aufgaben der Überwachung und Lotsung des Verkehrs, Lotsungen allgemein, Schwerpunktkontrollen (Planquadrate) und Großveranstaltungen (Zu- und Abfahrtsregelungen) betraut.
Bei der See- und Strompolizei stehen die Überwachung des Motorboot- und Schiffsverkehrs, Fischerkontrollen und Hilfeleistungen auf den größeren Gewässeren Österreichs im Mittelpunkt.
Die Beamten von Diensthundeeinheiten sind zuständig für den Streifendienst mit Suchtgift-, Sprengstoff- und Fährtensuchhunden, welche besonders bei Großveranstaltungen und bei der Durchsuchung von Fahrzeugen und Gebäuden zum Einsatz kommen. Sie verrichten auf eigenen Diensthundeinspektionen Dienst.
Den Beamten von Einsatzeinheiten (kurz EE) obliegen alle Amtshandlungen mit höherem Gefährdungsgrad und Spezialeinsätze soweit dies nicht in den Zuständigkeitsbereich des Einsatzkommandos (EKO) COBRA fällt. Charakteristisch für den Dienst in der Bundespolizei ist neben Uniform und Bewaffnung auch der Dienst zu Tag- und Nachtzeiten und an Wochenenden und Feiertagen, der vor allem von den Eingeteilten Beamten verrichtet wird.
Zur Legitimation dienen allen EB ihre Dienstausweise. Im Zuge der Polizeireform wurden allen EB neue Ausweise ausgestellt, um auch den ehemaligen Gendarmeriebeamten einen Ausweis mit der Aufschrift "Polizei" zukommen zu lassen. Beim neuen Ausweis handelt es sich um eine Karte in Bankomatkartengröße. Der Ausweis weist fünf Sicherheitsmerkmale auf. Auf der Vorderseite befindet sich neben dem schwarz-weiß per Laser auf den Rohling gebrannten Lichtbild die siebenstellige Dienstnummer. Auf der Rückseite sind - so vorhanden der akademische Grad -, Vor- und Nachname, und ein weiteres Mal die Dienstnummer sowie die ausstellende Behörde zu sehen. Neben dem Foto gibt es weitere Sicherheitsmerkmale: Ein Kippbild auf der Vorderseite mit dem Bundesadler, auf dem zusätzlich fünf Stellen der Dienstnummer verzeichnet sind, unter der Aufschrift "Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes" eine Reliefprägung "Republik Österreich" sowie die Mikroschrift "Bundesministerium für Inneres" auf beiden Seiten.
Eingeteilte Beamte
Dienstführende Beamte
Leitende Beamte
Weibliche Beamte führen, soweit sprachlich möglich, die Verwendungsbezeichnungen in weiblicher Form (z.B. Revierinspektorin oder Oberleutnantin, aber es ist nicht üblich, dass die Bezeichnung Hauptfrau verwendet wird, auch wenn dies nach Artikel 7 Absatz 3 B-VG eigentlich erlaubt ist!)
Der Wachkörper Bundespolizei führt als Abzeichen auf einem golden umrandeten, dunkelblauen Schild das österreiche Bundeswappen in silberner Ausführung. Auf dem Schild, über dem Bundeswappen, befindet sich der in Gold gehaltene Schriftzug POLIZEI. Auch auf den Distinktionen wird eine stark stilisierte Form des Bundeswappens innerhalb eines Eichenlaubkranzes geführt. Die Grundfarbe der Distinktionen bildet ein kräftiges Rot. Durch eine steigende Anzahl von kombinierten Sternen, Streifen und Untergründen in den Farben Silber, Platin und Gold werden die Verwendungsbezeichnungen dargestellt. Zu bemerken ist, dass sowohl das Bundeswappen auf dem Ärmelabzeichen, aber in noch viel größerer Weise die Darstellungen des Bundeswappens auf dem offiziellen Polizeilogo sowie auf den Distinktionen nicht den per Verfassungsgesetz festgesetzten Vorschriften hinsichtlich dessen Aussehens entsprechen.
Die für festliche Anlässe geschaffene, aber von E1-Beamten vorzugsweise auch im regulären Dienst getragene Repräsentationsuniform (RU), besteht aus
Bei Arbeitsdiensten (z.B. Aufstellen von Tretgittern) wird üblicherweise ein Overall getragen.
Von den Sonder- und Einsatzeinheiten der Bundespolizei wird eine gesonderte Uniform getragen. Diese besteht aus
Die Barretfarbe wechselt je nach Einheitszugehörigkeit:
Im ländlichen Bereich führen Polizisten teilweise im Funkwagen die 9mm-Version des StG77 STEYR AUG (ArmeeUniversalGewehr) mit, genannt MP 88. Insbesondere Spezialeinheiten steht darüber hinaus das Sturmgewehr 77 (StG77) mit kurzem Lauf, (eine weitere Variationen des Steyr AUG), das Präzisionsgewehr SSG 69 (auch Subsonic oder mit Nachausrüstung) sowie die Granatpistole MZP 1 von Heckler & Koch zur Verfügung. Weiters sind Tränengaswurfkörper, Ablenkgranaten mit Blitz- und Knalleffekten sowie Tonfa-Schlagstöcke je nach Einsatzumständen in Verwendung.
Bundespolizei Österreich Wasserwerfer.jpg | Bundespolizei Österreich Streifenkraftwagen.jpg Streifenfahrzeuge verschiedener Hersteller und Typen sind bei der Polizei in Verwendung. Die alten weißen Streifenfahrzeuge werden sukzessive durch die neu gestalteten mit silberner Lackierung und blauen und roten Applikationen abgelöst. Die ersten Chargen dieser neuen Fahrzeuge umfassen die Typen:
In Wien stehen der Polizei mehrere Wasserwerfer für ordnungspolizeiliche Anlässe zur Verfügung. Diese sind erst vor kurzem in Dienst gestellt worden und weisen noch die weiße Außenfarbe auf.
Der Einsatzeinheit Kranich auf dem Wiener Flughafen Wien-Schwecht steht darüber hinaus ein Steyr-Daimler-Puch Radpanzer, Typ "Pandur" zur Verfügung.
Bei der Flugpolizei, welche nicht dem Wachkörper Bundespolizei angehört, jedoch ministeriell derselben Abteilung untersteht, sind derzeit Hubschrauber der Marken Bell und Eurocopter im Einsatz. Im Laufe des Jahres 2006 soll eine Kaufentscheidung für neue Mehrzweckhubschrauber fallen. Die Hubschrauberflotte wird insgesamt deutlich verkleinert. Ziel ist die verstärkte Möglichkeit für Nachteinsätze, Unterstützung im Falle von Naturkatastrophen sowie überhaupt eine Anpassung an die internationalen Polizei- bzw. technischen Standards. Weiters ist geplant, die Kosten für Wartung, Betrieb und Logistik durch die Vereinheitlichung der Typen und wartungsfreundlichere Geräte zu senken sowie die Sicherheit des Flugbetriebs durch den Einsatz moderner Technologie zu verbessern. Überdies sollen die neuen Hubschrauber um rund ein Drittel leiser sein.
Funktechnik
Im Februar 2006 wurden in Wien die ersten Digitalfunkgeräte auf TETRA-Technologiebasis in Dienst gestellt, welche die alten Analoggeräte ablösen sollen. Diese gewährleisten eine hohe Abhörsicherheit und im Endausbau sehr gute Sprachqualtität. Endziel ist ein BOS-Funk für ganz Österreich für alle Blaulichtorganisationen.
Sicherheitstechnik
Im Innenministerium ist das Einsatzkommando (EKO) COBRA installiert, welches nicht dem Wachkörper Bundespolizei angehört, jedoch ministeriell derselben Abteilung untersteht.
An Polizisten werden durch das Strafgesetzbuch besondere Maßstäbe angelegt. Sie sind die einzige Berufsgruppe für die der Gesetzgeber besonders strenge "Verhaltensregeln" anlegt. Zusätzlich ist der Polizist einem Disziplinarrecht unterworfen, nach welchem er, bei Dienstpflichtverletzungen noch gesondert belangt werden kann. Die Abschreckung als Polizist strafbare Handlungen zu begehen ist also theoretisch so hoch wie in fast keinem anderen Beruf. Es wird jedoch von mancher Seite bemängelt, dass dies praktisch kaum Auswirkungen auf das Verhalten von Polizisten habe, da der Korpsgeist innerhalb Exekutive und Justiz funktioniere und allfällige Beschwerdeführer praktisch immer mit Gegenklagen überhäuft werden würden. Andererseits werden Polizisten oder der Polizei oft rassistische oder sonstige verwerfliche Motive für Amtshandlungen vorgeworfen. Werden Polizisten angeklagt und freigesprochen wird manchmal eine polizeifreundliche Justiz unterstellt und die Unabhängigkeit der Gerichte in Zweifel gezogen.
Das Strafrecht schützt den Polizisten und das Amt an sich durch mehrere Paragraphen des StGB vor Angriffen mit einer besonderen Strafdrohung. Wer also z.B. einen Polizisten tätlich angreift oder ihn an einer Amtshandlung hindert, macht sich, unbeschadet etwaiger anderer Delikte, zusätzlich strafbar. Von Seiten der Polizei wird oftmals beklagt, dass derartige Angriffe auf Polizisten von Tätern, Gesellschaft und Medien oft als "Bagatelldelikte" abgetan werden.
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