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Das Bundeskleingartengesetz, kurz BKleingG, ist ein deutsches Gesetz betreffend der Kleingärten. Es bildet Definitionen, regelt unter anderem durch den Begriff der Kleingärtnerischen Nutzung die Zweckbestimmung und nennt die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit.

Definition eines Kleingarten nach §1 BKleingG


Folgende Punkte muss ein Garten erfüllen um unter das BKleingG zu fallen:
  • nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung
  • insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dienend
  • in einer Kleingartenanlage mit gemeinschaftlichen Einrichtungen liegend
Im Gegensatz dazu ist ausdrücklich kein Kleingarten:
  • ein Eigentümergarten
  • ein Wohnungs- oder Hausgarten
  • ein Arbeitnehmergarten
  • ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen
  • ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland)
Zudem ist ein Dauerkleingarten ein durch einen Bebauungsplan abgsicherter Kleingarten.

Weblinks


Garten | Rechtsquelle (Deutschland)

 

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