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Das Bundesfernstraßengesetz (FStrG oder BFStrG) regelt die Einteilung der Straßen in Trägerschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Bundesfernstraßen gelten nach § 1 Abs. 2 FStrG die Bundesautobahnen und die Bundesstraßen mit den jeweiligen Ortsdurchfahrten.

Das FStrG gehört der Regelungsmaterie des Straßenrechts an und enthält keine eigenen Regelungen zum Recht des Straßenverkehrs (sonst: Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrsordnung pp.)

Basisdaten
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Titel: Bundesfernstraßengesetz
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Abkürzung: FStrG oder BFStrG, selten: BFernStrG
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Art: Bundesgesetz
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Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
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Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht / Wegerecht
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FNA: 911-1
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Datum des Gesetzes: 6. August 1953 (BGBl. I S. 903)
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Neubekanntmachung vom: 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286)
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Letzte Änderung durch: Art. 3 Gesetz vom 22. April 2005
(BGBl. I S. 1128, 1137)

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Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
30. April 2005
(Art. 5 Gesetz vom 21. April 2005)

1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Nach dem FStrG wird die Eigenschaft einer Straße als Bundesfernstraße durch Widmung bestimmt.

Die Straßenbaulast liegt grundsätzlich beim Bund. Ausnahmen gelten für die Ortsdurchfahrten von kommunalen Körperschaften, deren Einwohnerzahl 80.000 übersteigt. Als Ortsdurchfahrt wird in § 5 Abs. 4 FStrG der Straßenverlauf innerhalb der geschlossenen Ortslage bezeichnet.

Aufgrund des § 19 FStrG sind Enteignungen möglich; das enteignungsrechtliche (und damit für Art. 14 Abs. 3 GG hinreichende) Junktim ist in § 19a FStrG mit Hinweis auf die jeweiligen landesrechtlichen Enteignungsgesetze geregelt.

Die Zuständigkeit für die Bundesfernstraßen obliegt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Doch besteht gemäß Art. 90 Abs. 2 GG eine Verwaltungszuständigkeit der Länder (Bundesauftragsverwaltung).

Verfassungsrechtlich war das Bundesfernstraßengesetz wegen Art. 90 GG geboten. Dieser lautet:

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen.

(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.

Rechtsquelle (Deutschland)

 

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