Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt zusammen mit den Datenschutzgesetzen der Bundesländer und anderen bereichsspezifischeren Regelungen den Umgang mit personenbezogenen Daten, die in IT-Systemen oder manuell verarbeitet werden (siehe auch: Datenschutz).
| Basisdaten | bgcolor="#F7F8FF" | Titel: | Bundesdatenschutzgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Abkürzung: | BDSG | bgcolor="#F7F8FF" | Art: | Bundesgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland | bgcolor="#F7F8FF" | Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht | bgcolor="#F7F8FF" | FNA: | 204-3 | bgcolor="#F7F8FF" | Ursprüngliche Fassung vom: | 27. Januar 1977 (BGBl. I S. 201) | bgcolor="#F7F8FF" | In Kraft getreten am: | 1. Januar 1978 | bgcolor="#F7F8FF" | Neubekanntmachung vom: | 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) | bgcolor="#F7F8FF" | Letzte Änderung durch: | § 13 IFG vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) |
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| Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) | 1. Januar 2006 (§ 15 G vom 5. September 2005) |
| 1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
In Deutschland eröffnete Hessen 1970 mit dem ersten Datenschutzgesetz der Welt den Reigen der Datenschutzgesetzgebung. Nach dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts 1983 war klar, dass die bisherigen Datenschutzgesetze nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügten. Diese mussten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes novelliert werden. 1986 verabschiedete Hessen als erstes Bundesland ein neues Datenschutzgesetz, 1990 war auch der Bund so weit.
Das BDSG besteht aus sechs Abschnitten:
Ein wesentlicher Grundsatz des Gesetzes ist das so genannte Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt. Dieses besagt, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Prinzip verboten ist. Sie ist nur dann erlaubt, wenn entweder eine klare Rechtsgrundlage gegeben ist (das heißt, das Gesetz erlaubt die Datenverarbeitung in diesem Fall) oder wenn die betroffene Person ausdrücklich (meist schriftlich) ihre Zustimmung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung gegeben hat. Die angewendeten Verfahren mit automatisierter Verarbeitung sind vom (behördlichen oder betrieblichen) Datenschutzbeauftragten zu prüfen, oder (wenn ein solcher nicht vorhanden ist) beim zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten anzeigepflichtig.
Ebenfalls gilt der in § 3a definierte Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit: So sollen sich alle Datenverarbeitungssysteme an dem Ziel ausrichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verwenden und insbesondere von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen.
Geregelt wird der Umgang mit personenbezogener Daten. Daten sind personenbezogen, wenn sie persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person beschreiben. Dazu genügt es, wenn die Person nicht namentlich benannt wird, aber bestimmbar ist (beispielsweise: Telefonnummer, E-Mail-Adresse, IP-Adresse beim Surfen, Personalnummer).
Im Gegensatz dazu stehen anonyme Daten, bei denen die Person unbekannt (also unbestimmbar) ist. Pseudonyme Daten, bei denen der Name durch einen Decknamen ersetzt wird, fallen jedoch wieder unter den Geltungsbereich des BDSG, weil es sich dabei um Angaben bestimmbarer Personen handelt. Da es aber aufwändiger ist, vom Pseudonym auf den Inhaber zu schliessen, ist das informationelle Selbstbestimmungsrecht hiermit besser geschützt, als mit z.B. Namen.
Nicht in den Geltungsbereich des BDSG fallen Daten über juristische Personen (GmbHs, AGs usw.).
Besonders geschützt werden so genannte sensible Daten gemäß § 3 Abs. 9 BDSG, nämlich Daten über rassische und ethnische Herkunft, die politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit und das Sexualleben.
Bei diesen Daten ist das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt durch einen Ausnahmekatalog noch enger definiert und eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen notwendig.
Das BDSG regelt folgende Tätigkeiten: Die Datenerhebung, die Datenverarbeitung und die Datennutzung. Zur Verarbeitung gehört dabei das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen der Daten. Auch wird im BDSG geregelt, welche Rechte und Pflichten die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz haben.
Bei einem Sitz der verantwortlichen Stelle im EG/EWR-Ausland gilt grundsätzlich das Sitzprinzip, d.h. der Sitz der verantwortlichen Stelle ist maßgeblich für das nationale Recht. Eine Firma mit Sitz in Frankreich beispielsweise kann ihr französisches Recht bei der Datenverarbeitung in Deutschland exportieren.
Falls die Stelle jedoch eine Niederlassung in Deutschland hat, gilt grundsätzlich das Territorialprinzip, d. h. es gilt das deutsche BDSG. Dies gilt ebenso für Stellen, die einen Sitz in einem Nicht-EG-EWR-Staat haben.
Im BDSG wird unterschieden zwischen Datenschutz von staatlichen ("öffentlichen") und von privaten ("nicht-öffentlichen") Stellen. Öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, die im Wettbewerb zu privaten Unternehmen stehen (z.B. die Deutsche Bahn), werden wie private Stellen behandelt.
Jede private Stelle (z. B. Unternehmen), in der fünf oder mehr Arbeitnehmer mit der Bearbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, benötigt einen Datenschutzbeauftragten (kurz DSB).
Entgegen einer verbreiteten Auffassung galt die vielzitierte Schonfrist (§ 45 BDSG) nicht für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Vielmehr versuchten Anbieter mit Auflauf der Schonfrist am 23. Mai 2004 diesen Termin zu nutzen um das Thema Datenschutzbeauftragter wieder ins Gespräch zu bringen. § 45 BDSG spricht nur von bereits existenter (E)DV.
Die Pflichten der verarbeitenden (verantwortlichen!) Stelle fallen immer der Geschäftsführung zu. Unabhängig von der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten umfassen sie unter anderem:
Betroffene (natürliche Personen, über die Daten bei öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen gespeichert sind), haben nach dem Bundesdatenschutzgesetz folgende unabdingbare Rechte:
Die beiden erstgenannten Rechte können verweigert werden, falls das allgemeine öffentliche Interesse, das Interesse der jeweiligen nicht-öffentlichen Stelle an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses oder das Interesse Dritter zur Geheimhaltung überwiegt. Dies muss allerdings im Einzelfall geprüft werden. Eine Verweigerung der Auskunft muss mit Angabe der Gründe dokumentiert werden.
Jeder Bundesbürger hat also ein Auskunftsrecht bezüglich der über ihn gespeicherten Daten sowie ein Recht auf Richtigstellung falscher Daten. Für die befragten Stellen ergibt sich eine Auskunftspflicht, von der jedoch Polizei und Geheimdienste ausgenommen sind. Die Auskunft ist typischerweise unentgeltlich zu erteilen. Umstritten war lange Zeit die Praxis der Schufa, ein Selbstauskunftersuchen mit einer negativen Wertung zu belegen; diese Praxis hat die Schufa jedoch aufgegeben. Des weiteren hat jeder Einwohner von Deutschland das Recht der Nutzung seiner Adressdaten für Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung bei der datenspeichernden Stelle zu widersprechen und eine Sperrung seiner Daten zu verlangen.
Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Evangelischen Landeskirchen und die Bistümer der Katholischen Kirche unterliegen nicht dem Bundesdatenschutzgesetz, sondern haben eigene Datenschutzvorschriften erlassen. Ebenso haben die Bundesländer eigene Landesdatenschutzgesetze erlassen.
Für Verwaltungsverfahren im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs sind für den Schutz der Sozialdaten besondere Vorschriften gültig, welche statt des Bundesdatenschutzgesetzes oder landesrechtlicher Regelungen anzuwenden sind. Dies gilt auch für die Durchführung jener Gesetze, die gem. § 68 Sozialgesetzbuch I * als besondere Teile des Sozialgesetzbuches gelten, also z. B. für Verfahren, die BAföG- oder Wohngeldstellen durchführen. Der Sozialdatenschutz ist im zweiten Kapitel des SGB X geregelt.
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