Der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) regelte bis zum 1. Oktober 2005 die Beschäftigungsbedingungen und die Bezahlung der Angestellten im Öffentlichen Dienst. Alle bisherigen Tarifverträge im öffentlichen Dienst wie der BAT, BAT-O, MTArb, MT-Arb-O, BMT-G und BMT-GO wurden für Angestellte des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch einen einheitlichen Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) ersetzt. Für den Bereich der Landesangestellten bleibt der BAT fortbestehen.
| Basisdaten | bgcolor="#F7FFF7" | Titel: | Bundesangestelltentarifvertrag | bgcolor="#F7FFF7" | Abkürzung: | BAT | bgcolor="#F7FFF7" | Verkündungstag: | 23. Februar 1961 (GMBl. S. 137) | bgcolor="#F7FFF7" | Inkrafttreten: | 1. April 1961 (vgl. § 74 Abs. 1 BAT) | bgcolor="#F7FFF7" | Letzte Änderung durch: 1) |
|---|---|
| 1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
In den neuen Bundesländern gilt ein spezieller Bundesangestellentarifvertrag mit reduzierter Vergütung, der BAT-Ost oder auch kurz BAT-O genannt wird.
Der BAT (und die parallel bestehenden Tarifverträge für Arbeiter/innen des öffentlichen Dienstes) wurden für den Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen ab 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD, siehe unten) ersetzt. Für den Bereich der Landesverwaltungen bleibt der BAT einstweilen fortbestehen.
Je nach Tätigkeitsfeld wird man in eine bestimmte Vergütungsgruppe für ein Grundgehalt eingeordnet. Dieses Grundgehalt steigert sich unabhängig von der Leistung mit dem Alter und ist der wichtigste Teil der Vergütung. Dieses Grundgehalt wird auch Grundvergütung oder Tabellenvergütung genannt.
Es reicht von etwa 940 Euro in der Vergütungsgruppe X bei einem Alter von 21 Jahren bis etwa 4.970 Euro bei einem Alter von 47 Jahren in der Vergütungsgruppe I.
Aufgestockt wird das Grundgehalt durch einen Ortszuschlag, der entgegen seinem Namen sich im wesentlichen nach dem Familienstand bemisst und bundesweit einheitlich in drei Klassen berechnet wird: ledig, verheiratet und ein Kind. Bei mehr als einem Kind kann sich der Ortszuschlag durch eine weitere Zulage erhöhen.
Weitere Zulagen sind die allgemeine Zulage, das Urlaubsgeld, das Weihnachtsgeld (im BAT als Sonderzuwendung oder einfach Zuwendung bezeichnet) und Zulagen für bestimmte Berufsgruppen, beispielsweise für Sonntags- oder Nachtarbeit, Trennungsgeld.
Als Kritik am BAT wird hervorgebracht, dass dessen starre Vorschriften ein flexibles Arbeiten und das Einstellen von Personen anhand ihrer Qualifikationen anstatt formaler Kriterien erschweren.
Alle bisherigen Tarifverträge im öffentlichen Dienst wie der BAT, BAT-O, MTArb, MT-Arb-O, BMT-G und BMT-GO wurden am 1. Oktober 2005 durch einen einheitlichen Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) ersetzt. Einstweilen wird dieser nur für den Bund und die Kommunen, nicht aber für die Länder gelten. Wichtigste Änderung: Das Entgelt wird anhand der jeweiligen Qualifikation (15 Leistungsgruppen) und dem bisherigen Erfahrungsstand (6 Entwicklungsstufen bei Kommunen, jedoch nur 5 beim Bund) ermittelt. Die sozialen Bestandteile, also insbes. die Ortszuschläge entfallen. Für bereits Beschäftigte gibt es eine Besitzstandswahrung. Diese bezieht sich jedoch nur auf den Status-Quo, nicht auf die zu erwartenden Gehaltsteigerungen in der Zukunft.
Da besonders in den oberen Gehaltsgruppen (Akademiker) die altersabhängige Steigerung stark reduziert wurde, ergibt sich für bereits Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Umstellung etwa 35 Jahre alt waren, eine erhebliche Diskrepanz. Diese Betroffenen haben die niedrigeren Einstiegsgehälter des alten BAT erhalten und profitieren jetzt aber nicht mehr von den höheren Altersgehältern des BAT, sondern erhalten nur die niedrigeren TVöd Altersgehälter.
Beispielsweise reduziert dich das maximale Jahresbruttoeinkommen eines promovierten, beim Bund angestellten Ingenieurs mit zwei Kindern von 62306.76 € (BAT Ib) auf 54936.00 € (TVöD 14, jeweils laut http://paul.schubbi.org/bat/). Diese Differenz kann sich in Einzelfällen zu einer Reduktion des Lebenseinkommens um deutlich mehr als 100000 € summieren. Der zur Abmilderung dieser Härten eingeführte "Strukturausgleich" kann dies nicht abfedern, da er zum einen für viele Beschäftigte Lücken aufweist und zum anderen von der Höhe unzureichend ist.
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Bundesangestelltentarifvertrag".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world