Durch den Bußgeldbescheid wird in Deutschland das Bußgeldverfahren mit der Zahlung einer Geldbuße und gegebenenfalls Nebenfolgen "vorläufig" abgeschlossen. Ein Bußgeldbescheid verhindert eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung.
Der Bußgeldbescheid enthält
- die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
- den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
- die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
- die Beweismittel,
- die Geldbuße und die Nebenfolgen, z.B. die Anordnung eines Fahrverbotes
Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich.
Der Bußgeldbescheid muss Hinweise darauf enthalten, dass
- er rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 OWiG eingelegt wird,
- bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteilige Entscheidung getroffen werden kann,
- der Betroffene spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18 OWiG)
- die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen hat oder
- im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen der Vollstreckungsbehörde (§ 92 OWiG) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun ist, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
- Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) angeordnet werden kann, wenn weder gezahlt, noch die Zahlungsunfähigkeit dargetan wird.
In Österreich entspricht der Bußgeldbescheid einer Strafverfügung, auch als Strafmandat bezeichnet.
Ordnungswidrigkeitenrecht
Strafbeschikking