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Bruchteilsgemeinschaft


Vorüberlegung: Zwei Personen können nicht gleichzeitig Alleineigentum an der gleichen Sache haben. Bilden nun mehrere Personen keine juristische Person, müssen dennoch die Rechte an der Sache geklärt sein. Es kann kein Sondereigentum an realen Bruchteilen einer Sache bestehen.

Gesetzliche Grundlagen


Die BGB regeln die Gemeinschaft nach Bruchteilen.

Entstehung


Die Bruchteilsgemeinschaft entsteht regelmäßig durch Gesetz. Sie besteht nur an einer einzigen Sache - nicht an einem Vermögen.

Gegenstand der Berechtigung


Das Recht an einem Gegenstand wird in gedachte Bruchteile aufgespalten. Geteilt ist also die Rechtszuständigkeit und nicht die Sache selbst. Über den Anteil am Recht kann jeder Teilhaber gemäß § 747 Satz 1 BGB verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber gemäß § 747 Satz 2 BGB nur gemeinschaftlich verfügen. Handeln einzelne Teilhaber für alle, ist Vollmacht erforderlich.

Schuldrecht

 

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