Das (oder die) Broadcast Flag * (»Ausstrahlungskennzeichnung«) ist eine Form der digitalen Rechteverwaltung (engl. Digital Rights Management, abgekürzt DRM) für den Einsatz bei Fernsehübertragungen.
Auf Verlangen der Rechteinhaber senden die Inhalteanbieter dieses digitale Signal im Datenstrom des Fernsehprogramms mit, wodurch kompatible Geräte entsprechend gesteuert werden. Unter anderem soll so das zeitversetzte und/oder wiederholte Abspielen sowie die Kopie und Weiterverbreitung einzelner Sendungen eingeschränkt oder ganz unterbunden werden, z. B. durch Limitierung der Anzahl von Kopien oder Einschränkung der Abspielbarkeit auf nur bestimmter, genehmigter Hardware.
Das Label HD ready beispielsweise darf ein Gerät nur dann tragen, wenn die digitale Schnittstelle (DVI, HDMI) die Kopierschutzverschlüsselung HDCP unterstützt. Es sollte nicht verschwiegen werden, dass dies mit Lizenzzahlungen an Intel verbunden ist. Ein Gerät, das sich als Wiedergabegerät ausgibt und den HDCP-kodierten Datenstrom annimmt, entschlüsselt und entweder weitergibt oder selbst speichert, würde nicht lizenziert werden, damit gegen Patentrechte verstoßen und somit illegal sein.
Eine häufig gewünschte Möglichkeit der Rechteverwerter, um hochwertige Kopien zu verhindern, ist, alle unverschlüsselten Übertragungswege (z.B. alle bisherigen analogen Verbindungen wie YUV oder RGB) entweder ganz abzuschalten oder nur mit einem qualitativ schlechteren Signal zu versorgen (z.B. SDTV statt HDTV), allerdings können viele bestehende Geräte ohnehin nichts mit den höherwertigen Signalen anfangen oder würden sie ihrerseits herunterrechnen, nur ältere HDTV-fähige Displays, Projektoren und Monitore, welche noch über analoge Eingänge angesprochen werden, wären somit nur eingeschränkt oder nur semi- bis illegal voll nutzbar.
Viele Bezahlfernsehanbieter, inklusive Kabelnetzbetreibern, unterstützen (offiziell) nur Geräte, die die von ihnen gesetzten Anforderungen erfüllen; dazu gehört zukünftig verstärkt auch die Auswertung eines Broadcast Flag. Im Gegenzug werden damit allerdings auch einige Geräteklassen unterstützt, die bisher aus Angst vor Weiterverbreitung in den AGB »verboten« waren, z.B. Festplattenrekorder.
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