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Hh-rothenburgsort-monopol.jpg Rein definitiv sind Branntweine extraktfreie oder extraktarme, für den menschlichen Genuss bestimmte Spirituosen, in denen der Alkohol als wertbestimmernder Anteil zu mindestens 32 % vol. enthalten ist. Sie werden aus zuckerhaltigen pflanzlichen Produkten oder aus deren Inhaltsstoffe nach Umwandlung in Zucker gewonnen und durch nachfolgende Destillation (Brennen) verstärkt.

Juristisch und vor allem steuerrechtlich zählen alle Spirituosen, also Branntweine und Liköre zu den Branntweinen (siehe nachfolgendes).

  1. den nach § 130 BranntwMonG definierten Steuergegenstand der Branntweinsteuer;
  2. nach Art. 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) 1576/89:
"Die Spirituose,
  • die ausschließlich durch Destillieren zu weniger als 86 % vol von Wein oder Brennwein oder durch erneutes Destillieren zu weniger als 86% vol eines Weindestillats gewonnen wird;
  • die einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 125 g/hl r. A. oder mehr und
  • einen Höchstgehalt an Methanol von 200 g/hl r. A. aufweist."
Hierunter fallen z.B. Weinbrand oder weinbrandhaltige Getränke.

Zur Zeit ist strittig, ob ultrafiltriertes Bier als Bier im Sinne der Biersteuer gilt, oder aber dem Branntwein gleichzusetzen ist und der Branntweinsteuer unterliegt. Der Bundesfinanzhof entscheidet diese Fragestellung am Di den 28.03.2006. Chemisch ist ultrafiltriertes Bier eine Alkohol-Wasser-Mischung mit vernachlässigbar wenigen Reststoffen, aber ohne Destillation hergestellt.

Siehe auch: Weinbrand

Lebensmittelrecht | Steuerrecht

 

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