Die Bodenfreiheit bezeichnet bei Fahrzeugen den Abstand zum Boden, bei PKW im Allgemeinen den Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Karosserie und der Fahrbahn. Der Begriff wird aber auch bei Flugzeugen, Hubschraubern und anderen Fahrzeugen eingesetzt.
Geländewagen haben in der Regel eine sehr große Bodenfreiheit, und können somit auch abseits befestigter Straßen fahren, ohne mit dem Unterboden der Karosserie auf einem Hindernis aufzusetzen.
Bei PKW mit einem tiefergelegten Fahrwerk (in der Regel verbessert eine Tieferlegung die Kurvenlage, reduziert aber den Federungskomfort) besteht teils das Problem, dass die geringe Bodenfreiheit zu Einschränkungen im Alltagsgebrauch führt, so dass diese natürliche oder künstliche Hindernisse (Bodenschwellen) nicht mehr ohne Schaden überfahren können.
In Deutschland existiert keine rechtsverbindliche Mindesthöhe einer Bodenfreiheit. Die Bestimmungen des Abs.1 und 2 StVZO begründen jedoch eine allgemeine Beschränkung der zulassungsfähigen Bodenfreiheit.
Bei der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen wird sich der Prüfer vor allem an der Empfehlung "VdTÜV Merkblatt 751" orientieren. In diesem Merkblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass
Von dieser Regelung bleiben ebenda Anbauteile aus elastischen Materialien (wie Spoiler aus Plastik) unbetroffen. Letztlich bleibt es dem Prüfer überlassen, wieviel Spielraum er bei der Zulassung belässt, jedoch hat sich die TÜV-Empfehlung bei der Bewertung einer Fahrzeugsituation als Regelgrund durchgesetzt.
In Österreich hat das Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie eine gleichlautende Zulassungbestimmung verbindlich in Kraft gesetzt mit der Verordnung 190500/8-II/B/5/00 vom 03.08.2000.
| * Lichtaustrittskante 500mm | Abs. 1 StVZO |
| * Blinker seitlich 500mm | ( StVZO) |
| * Nebelscheinwerfer 250mm | ( StVZO) |
| * Bremsleuchte 350mm | Abs. 1 StVZO |
| * Kennzeichen vorne 200mm | Abs. 2 StVZO |
| * Schlussleuchte 350mm | Abs. 1 StVZO |
| * Kennzeichen hinten 300mm | Abs. 2 StVZO |
| * Nebelschlussleuchte 250mm | Abs. 1 StVZO, ( StVZO) |
| * Blinker vorne 350mm | ( StVZO) |
| * Rückfahrscheinwerfer 250mm | Abs. 3 StVZO |
| * Blinker hinten 350mm | ( StVZO) |
| * Anhängerkupplung Kugelmitte 350mm | ( StVZO) |
| * Seitenmarkierungsleuchten 250mm | Abs.3 StVZO, ( StVZO) |
Viele dieser Paragrafen wurden angepasst und entsprechen der Richtlinie ECE-R-48 der europäischen Union zu "Technische Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können - Regelung 48 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleutungs- und Lichtsignaleinrichtungen" *
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