Ein Bodendenkmal ist eine Unterart des Kulturdenkmals neben dem Baudenkmal.
Bodendenkmäler sind danach bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren handelt, für die Ausgrabungen, Befunde und Funde Hauptquelle wissenschaftlichen Erkenntnisses sind.
Alle Gesetze definieren den Denkmalschutz und damit auch den Erhalt der Bodendenkmäler als ein „Öffentliches Interesse“.
Das Denkmalrecht kennt unterschiedliche Vorschriften für Boden- und Baudenkmäler, da Baudenkmäler in der Regel sichtbar sind und daher in ihren Belangen leichter berücksichtigt werden können als Bodendenkmäler, die oft unbekannt sind und erst im Laufe einer Baumaßnahme ans Tageslicht treten.
In den meisten Bundesländern gibt es für Bodenfunde ein "Schatzregal", das inhaltlich sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Es räumt dem Staat das Eigentum an (ausgewählten) Bodenfunden ein.
Die aktuellen Versionen des jeweils gültigen Denkmalschutzgesetzes für jedes Bundesland sind am ehesten erreichbar über die homepages der Landesämter für Denkmalpflege und der Obersten Denkmalschutzbehörden. Zu empfehlen ist dazu die Linkliste *.
International relevant ist die Europäische Konvention zum Schutz des archäologischen Erbes (Konvention von Malta) vom 16.01.1992 (BGBl. 1994 II, S. 1286; 2002 II, S. 2709).
Bodendenkmäler können ganze Ensembles bilden, wie ehemalige Festungen mit Haupt- und Vorburg, Siedlungen mit Häusern, Straßensysteme, Gräberfelder, Kirchen mit Friedhof, Klöster mit abgegangenen Teilen, Produktionsstätten, Grenzziehungen u.a.m. Es können aber auch einzelne Objekte sein (z.B. ein Hügelgrab).
Bodendenkmäler bestehen in der Regel aus Befund und Funden. In der Öffentlichkeit wird die Aufmerksamkeit in erster Linie den Funden zu Teil. Der Befund, die Umgebung des Fundes und der Fundzusammenhang aber lassen erst eine Deutung des Fundes zu (z.B. ermöglicht die Lage des Fundes im Boden festzustellen, ob der Bodenfund ursprünglich am Fundort in den Boden gelangte oder erst später dort hin verbracht wurde). Es gibt auch völlig fundfreie Bodendenkmäler, die nur aus dem Befund bestehen. Funde ohne Befund dagegen sind reine Antiquitäten, die in der Regel wissenschaftlich wenig Wert haben. Diese archäologische Methode ähnelt der kriminalistischen Spurensicherung.
Für Ausgrabungen, in einigen Bundesländern sogar für die Nachforschung nach Bodendenkmälern, sind aufgrund der Denkmalschutzgesetze in Deutschland Genehmigungen zwingend erforderlich. Sie werden von der jeweils zuständigen Landesbehörde – in der Regel dem Landesamt für Denkmalpflege erteilt.
Schon der Versuch einer Nachforschung oder Ausgrabung ohne behördliche Erlaubnis kann in Deutschland den Straftatbestand der Gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB erfüllen. Zudem definieren die Denkmalschutzgesetze Nachforschung oder Ausgrabung ohne behördliche Erlaubnis als Ordnungswidrigkeit.
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