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Die Bezugsgröße nach SGB4.§18 ist eine dynamische Rechengröße, die in Deutschland im System der gesetzlichen Sozialversicherung verwendet wird. Sie ist eine wichtige Zahl im deutschen Sozialrecht, von der viele andere Beträge des Sozialrechts linear abhängen. Sie entspricht dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres, aufgerundet auf den nächsten durch 420 teilbaren Betrag.

Mathematisch gesehen ist sie eine Flussgröße, ihre Einheit ist eine zu Euro/Jahr kompatible.

Verwendung findet die Bezugsgröße beispielsweise für die Ermittlung der Einkommensgrenze für die Berechtigung zur beitragsfreien Familienversicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung oder als Hinzuverdienstgrenze bei Bezug einer Altersvollrente vor dem 65. Lebensjahr aus der gesetzlichen Rentenversicherung. In beiden Fällen wird ein Siebtel der Bezugsgröße herangezogen.

Sinn der Bezugsgröße ist, Veränderungen des Preisgefüges, des durchschnittlichen Nettoeinkommens usw. Rechnung zu tragen, ohne gleich viele Gesetzestexte für jede Änderung extra ändern zu müssen. Sie stellt also idealerweise eine Abstraktion der antizipierten wirtschaftlichen Situation der Bundesrepublik Deutschland dar. Antizipiert deshalb, weil die Bezugsgröße im Voraus festgelegt wird.

Es gibt von der Bezugsgröße eine Version für Ostdeutschland und eine für Westdeutschland. Viele der davon abhängigen Größen werden jedoch nur von der westdeutschen Version abgeleitet.

Werte


Jahr Alte Bundesländer Neue Bundesländer
monatlich jährlich monatlich jährlich
2006 2.450 /Monat 29.400 /Jahr 2.065 /Monat 24.780 /Jahr
2005 2.415 /Monat 28.980 /Jahr 2.030 /Monat 24.360 /Jahr
2004 2.415 /Monat 28.980 /Jahr 2.030 /Monat 24.360 /Jahr
2003 2.380 /Monat 28.560 /Jahr 1.995 /Monat 23.940 /Jahr
2002 2.345 /Monat 28.140 /Jahr 1.960 /Monat 23.520 /Jahr
2001 4.480 DM/Monat 53.760 DM/Jahr 3.780 DM/Monat 45.360 DM/Jahr

abhängige Werte


(Auszug)
  • Familienversicherung, § 10 5. Sozialgesetzbuch: Gesamteinkommen aus einer nicht geringfügig entlohnten Beschäftigung
  • Freiwillige Versicherung, § 9 5. Sozialgesetzbuch: Verschiedene Mindestbemesseungsgrundlagen zur Beitragseinstufung
  • Freibeträge zur Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der Krankenversicherung und der Bezuschussung bei Gewährung von Zahnersatz

Weblinks


Sozialversicherung (Deutschland)

 

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