Der Begriff des Bezirksgerichts wird je nach Staat unterschiedlich verwendet:
Österreich
In Österreich entsprechen die Bezirksgerichte weitgehend den deutschen
Amtsgerichten. Siehe auch
Gerichtsorganisation in Österreich.
Schweiz
In den Bezirken (der Unterorganisation der
Kantone) der Schweiz bestehen Bezirksgerichte vorwiegend als erste
Instanz in Zivil- und Strafprozessen. Daneben sind die Bezirksgerichte oft auch Rechtsmittel- und Beschwerdeinstanz.
Deutschland
In der ehemaligen
DDR und für eine Übergangszeit auch in den neuen
Bundesländern bestanden Bezirksgerichte als zweite Instanz für
Rechtsmittel gegen
Urteile und andere
Entscheidungen der
Kreisgerichte sowie als erste Instanz für Strafsachen mit hoher Strafandrohung. Den Bezirksgerichten war das
Oberste Gericht der DDR in Berlin überordnet.
Inzwischen ist die bundeseinheitliche Gerichtsverfassung nach dem
Gerichtsverfassungsgesetz auch in den neuen Bundesländern errichtet. Die Bezirksgerichte sind in
Landgerichte und
Oberlandesgerichte umgewandelt worden.
Siehe auch: DDR-Justiz
Andere Staaten
In den
USA bestehen je nach Bundesstaat sog. "District Courts". Diese sind zuständig, wenn die USA als Partei auftreten, bei Fragen des Bundesrechts, bei Streitigkeiten zwischen Personen verschiedener US-Bundesstaaten mit einem Streitwert von über 75.000
US-Dollar. Im föderalen Gerichtssystem sind die Bezirksgerichte der USA daher unterste Instanz.
In England bestehen keine Bezirksgerichte. Die County Courts sind die unterste Instanz für Zivilsachen mit Streitwerten unter 50.000 Pfund Sterling oder unter 80.000 Euro (oder 80.000 US-Dollar). Bei Strafsachen ist die unterste Instanz regelmäßig der Magistrate's Court.
Gerichtsverfassungsrecht