In Hamburg ist der Bezirksamtsleiter der jeweilige Kopf der örtlichen Verwaltung in den 7 Bezirken; dieser Posten wird normalerweise öffentlich ausgeschrieben, ein(e) Kandidat(in) von der Bezirksversammlung gewählt und dann in der Regel von der Hamburgischen Landesregierung, dem Senat, für 6 Jahre eingesetzt.
Aufgrund der verfassungsmäßigen Besonderheit, dass die Freie und Hansestadt sowohl Bundesland als auch Gemeinde ist ("Einheitsgemeinde"), sind die Bezirksämter keine eigenständigen Verwaltungseinheiten; sie unterstehen vielmehr dem Senatsamt für Bezirksangelegenheiten (Rechtsaufsicht) und ihre Dezernate zudem den jeweiligen Fachbehörden (Fachaufsicht). Außerdem sind sie fiskalisch von den im Landesparlament (Hamburgische Bürgerschaft) beschlossenen Haushaltsplänen abhängig.
Insbesondere in den Teilen Hamburgs, die bis 1938 (Groß-Hamburg-Gesetz) selbständige Städte waren (Altona, Harburg-Wilhelmsburg und Wandsbek), wird der Bezirksamtsleiter auch heute noch oft "Bezirksbürgermeister" tituliert; an ihn und an die von den Wahlberechtigten direkt gewählte Bezirksversammlung richten sich entsprechend auch häufig Partikularansprüche der lokalen Bevölkerung.
In sofern erfordert die Position des Bezirksamtsleiters regelmäßig einen Spagat zwischen den bezirklichen Interessen und den möglicherweise divergierenden gesamthamburgischen Anforderungen.
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"Bezirksamtsleiter".
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