Das Bezirksamt (BA) ist neben der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) nach der Verfassung von Berlin Teil der Berliner Verwaltung auf der Ebene der 12 Berliner Bezirke. Das Bezirksamt besteht aus dem Bezirksbürgermeister und fünf Bezirksstadträten.
Da Berlin Einheitsgemeinde ist, üben die Bezirksämter jedoch keine kommunalpolitische Funktion aus.
Wahl des Bezirksamtes
Das Bezirksamt wird zu Beginn einer Wahlperiode von der BVV gewählt. Das Vorschlagsrecht für die Wahl des
Bezirksbürgermeisters steht grundsätzlich der stärksten
Fraktion zu, kann jedoch an eine so genannten Zählgemeinschaft aus zwei oder mehr Fraktionen übergehen, die über mehr Mandate als die stärkste Fraktion verfügen muss. Das Bezirksamts setzt sich proportional zum bezirklichen
Wahlergebnis aus von den verschiedenen Fraktionen vorgeschlagenen und der BVV gewählten Kandidaten zusammen. Ein Bezirksstadtrat kann vor Beendigung der Wahlperiode mit zwei Dritteln der Stimmen der BVV abgewählt werden. Das Vorschlagsrecht für diesen Stadtratsposten verbleibt aber auch dann bei der entsendenden Fraktion.
Ressortaufteilung
Nach der Wahl des Bezirksamts entscheidet dieses über den Zuschnitt und die Verteilung der einzelnen Ressorts unter den Bezirksstadträten. In der Regel wird diese Ressortaufteilung vor der Wahl des Bezirksamts zwischen den Fraktionen abgesprochen; hieran ist das Bezirksamt jedoch nicht gebunden. Die Stadträte leiten ihre Ressorts in eigener Verantwortung. Die Stellung des Bezirksbürgermeisters, der gleichzeitig auch Bezirksstadtrat ist, ist als
primus inter pares zu bezeichnen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Bezirksamt mit Mehrheit; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Bezirksbürgermeisters doppelt. Die Arbeit des Bezirksamts wird von der BVV kontrolliert.
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