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Die Beweislast regelt prozessuale Beweisrisiken und -obliegenheiten. Die objektive oder materielle Beweislast (Feststellungslast) legt fest, welche Partei das Risiko der Nichterweislichkeit einer Beweisbehauptung trägt. Die subjektive oder formelle Beweislast (Beweisführungslast) bestimmt, welcher Partei es in einem Zivilprozess obliegt, Beweis für ihre Behauptung anzubieten. Objektive und subjektive Beweislast decken sich im Zivilprozess regelmäßig, d.h. sie treffen dieselbe Partei.

Die Beweislast steuert gleichzeitig die Beweisaufnahme und die Beweiswürdigung: Die beweisbelastete Partei muss zunächst den Hauptbeweis führen. Er ist nur erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der Beweisbehauptung gewonnen hat. Erst dann muss die andere Partei den Gegenbeweis führen. Dieser ist schon erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Gerichts verhindert; dazu genügt es, wenn er Zweifel an der Richtigkeit der Beweisbehauptung sät. Der Hauptbeweis ist dann erschüttert.

Misslingt schon der Hauptbeweis, unterlässt das Gericht eine Beweisaufnahme über den Gegenbeweis.

Juristen bezeichnen verbleibende Zweifel innerhalb einer Beweiswürdigung oder die dortige Unentscheidbarkeit zwischen mehreren Möglichkeiten auch als non liquet.

Die Beweislastverteilung entspringt häufig dem materiellen Zivilrecht, denn dieses enthält Anspruchsgrundlagen, Hilfsnormen, Einreden und Einwendungen. Die Tatsachen, die den Tatbestand einer für eine Partei günstigen Norm ausfüllen, muss regelmäßig die begünstigte Partei im Zivilprozess selbst vortragen (Beibringungsgrundsatz) und - wenn der Gegner sie bestreitet - beweisen.

Von einer Beweislastumkehr spricht man, wenn nicht der Anspruchsinhaber die Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen muss, sondern der Gegner deren Fehlen. Eine Beweislastumkehr beruht zumeist auf gesetzlichen, manchmal auch auf tatsächlichen Vermutungen. So hat etwa ein schriftlicher Vertrag die tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Es wird vermutet, dass er die in ihm niedergelegten Einigungen richtig und vollständig wiedergibt.

Beispiel: Klagt ein Kläger auf Kaufpreis, so muss er die Einigung über die Höhe des von ihm verlangten Kaufpreises beweisen, wenn der Beklagte eine dahingehende Einigung bestreitet. Legt der Kläger allerdings einen schriftlichen Kaufvertrag mit entsprechendem Inhalt vor, so muss nunmehr der Beklagte, sofern er die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit nicht widerlegen kann, beweisen, dass der dort niedergelegte Kaufpreis falsch angegeben ist.

Onus probandi


Onus probandi ist die historische lateinische Bezeichnung für Beweislast. Für das Strafrecht galt seit der Antike die Maxime des römischen Rechts: necessitas probande incumbit et qui agit (lat.: die Beweispflicht liegt beim Ankläger).

Siehe auch


Weblinks


Prozessrecht

Burden of proof | Onus probandi | 証明責任 | Ônus da prova | Bevisbörda

 

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