Beweis bezeichnet die Feststellung eines Sachverhalts in einem Prozess aufgrund richterlicher Überzeugung.
Ein Zivilgericht etwa prüft eine Klage auf Zulässigkeit und Begründetheit (vgl. Relationstechnik). In der Zulässigkeitsprüfung betrifft der festzustellende Sachverhalt eine zweifelhafte Zulässigkeitsvoraussetzung, in der Begründetheitsprüfung die bestrittene Tatsachenbehauptung einer Partei. Vom Vorliegen einer Zulässigkeitsvoraussetzung überzeugt sich das Gericht im Freibeweis, von der Richtigkeit einer Parteibehauptung im Strengbeweis.
Dieser verläuft regelmäßig in einem dreiaktigen Prozessgeschehen mit unterschiedlichen Beteiligten:
Ist das Gericht überzeugt, so ist der Beweis geführt und die behauptete Tatsache steht für den Prozess fest. Bleiben dem Gericht Zweifel, so ist der Beweis nicht erbracht und die behauptete Tatsache lässt sich im Prozess nicht feststellen.
Ob und in welchem Umfang ein Gericht überhaupt Beweis erhebt und die Folgen einer fehlenden Feststellbarkeit beurteilt der Richter anhand der Beweislast.
Im Strengbeweisverfahren vor dem Zivilgericht kommen nach deutschem Recht als Beweismittel nur Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden und Zeugen in Betracht.
In der Hauptverhandlung im Strafverfahren kommen für den Strengbeweis nur Einlassung und Geständnis des Angeklagten, Zeugen, Sachverständige, Augenschein und Urkunden in Frage. Der Strengbeweis ist dort für die Feststellung der Tatsachen, die die Schuld- und Straffrage betreffen, vorgeschrieben. Das der Hauptverhandlung vorausgehende Ermittlungs- und Zwischenverfahren wird mit dem Freibeweis geführt.
Ein Beweis ist erbracht, wenn der Beweisführer dem Richter die persönliche Überzeugung von der Richtigkeit von der Tatsachenbehauptung verschafft hat. Dabei ist seit der Einführung der freien richterlichen Beweiswürdigung ( siehe Zivilprozessordnung oder Strafprozessordnung) nicht mehr auf bestimmte Beweisregeln (z. B. das mittelalterliche "Durch zweier Zeugen Mund wird allwegs die Wahrheit kund.") abzustellen. Maßgebend ist (in den Worten des Bundesgerichtshofes) allein, ob der Richter persönlich von der Wahrheit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Dabei darf der Richter für seine Überzeugung keinen naturwissenschaftlich sicheren Nachweis verlangen, sondern muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zufrieden geben, der letzte (theoretische) Zweifel nicht ausschließt, ihnen aber praktisch Schweigen gebietet.
Ein herabgesetztes Beweismaß (nämlich nur die Wahrscheinlichkeit der Behauptung) ist bei der Glaubhaftmachung zu erbringen.
Problematisch ist der sog. Indizienbeweis. Bei ihm gewinnt der Richter im ersten Schritt keine Überzeugung von der Haupttatsache (also etwa der Täterschaft des Angeklagten), sondern nur von Indizien als Hilfstatsachen des Beweises (etwa der jahrelangen Feindschaft von Angeklagtem und Opfer, der Androhung der Tat, der zeitlichen und örtlichen Gelegenheit usw.). Von diesen Hilfstatsachen wird dann auf die Haupttatsache geschlossen. Die Indizien (auch: Beweisanzeichen) vermitteln damit lediglich Hinweise auf Täter, Tat, Motiv und mögliche Beweise zur Ermittlung des wahren Sachverhalts. Die Überzeugung des Gerichtes kann sich auch auf Indizien stützen. Wirken mehrere von einander unabhängige Indizien darauf hin, dass ein sonst nicht zu beweisender Sachverhalt vorliegt, wird von einer Indizienreihe gesprochen. Dass Zusammenwirken besteht darin, dass sowohl Indiz 1 als auch Indiz 2 beide den Schluss auf die Haupttatsache erlauben. Davon ist die Indizienkette abzugrenzen, die vorliegt, wenn mehrere Indizien (voneinander abhängig) auf eine beweiserhebliche Tatsache hinweisen. Diese Abhängigkeit besteht bei der kürzesten Form der Indizienkette darin, dass sich der Richter von Indiz 1 überzeugt, hiervon auf Indiz 2 und erst von diesem auf die Haupttatsache schließt.
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"Beweis (Rechtswesen)".
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