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Im strafrechtlichen Sinn:

Der Betrug ist eine Täuschung, um den Getäuschten dazu zu veranlassen, über sein Vermögen oder das eines Dritten zu verfügen, ohne dafür eine angemessene Gegenleistung (sog. Äquivalent) zu erhalten.

Zum "Betrug im nicht-strafrechtlichen Sinne": siehe unten.

Rechtswissenschaften


Das Vergehen des Betruges ist ein Straftatbestand der Vermögensdelikte. Das geschützte Rechtsgut ist nicht die Verfügungsfreiheit des Vermögensinhabers, sondern das Individualvermögen (auch das Vermögen des Staates).

Der deutsche Bundesgesetzgeber hat dies in vielen Sanktionsnormen geregelt. An erster Stelle steht § 263 Strafgesetzbuch. Spezielle Strafvorschriften für Sonderfälle des Betruges sind unter anderem der Versicherungsmissbrauch („Versicherungsbetrug“) nach § 265 StGB, der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB und der Subventionsbetrug nach § 264 StGB, der nach EU-Richtlinien gestaltet wurde. Besondere Betrugsform ist der Computerbetrug nach § 263a StGB, bei der kein Mensch, sondern eine Maschine, "getäuscht" wird.

Gesetzliche Normierung

Der Betrugstatbestand des Strafgesetzbuchs (§ 263 StGB) lautet in seinem Absatz 1:

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Abs. 2-7 regeln die Strafbarkeit des Versuchs, besonders schwere Fälle, Bandenbetrug, die Anordnung von Führungsaufsicht sowie entsprechend anwendbare Normen.

Systematik der Tatbestandsmerkmale

Der Tatbestand des Betrugs verwirklicht, wer alle objektiven und subjektiven Tatbestandmerkmale erfüllt.

Objektiver Tatbestand:

  • Die Tathandlung ist die Vorspiegelung falscher oder die Unterdrückung wahrer Tatsachen. (Aufgrund der schlechten Abgrenzbarkeit spricht man von der einheitlichen Tatmodalität der Täuschung über Tatsachen.)

Täuschung ist hierbei die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, durch die eine unrichtige Vorstellung über Tatsachen erzeugt oder aufrecht erhalten werden soll. Tatsachen sind alle konkreten Geschehnisse und Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die die Außenwelt oder psychische Vorgänge betreffen und dem Beweis zugänglich sind (Lackner in Lackner/Kühl, StGB, § 263 Rdnr. 4). Die Täuschung kann ausdrücklich (schriftlich, mündlich, durch Gesten), schlüssig (das Gesamtverhalten des Täters ist nach der Verkehrsanschauung als Erklärung über eine Tatsache zu verstehen) oder durch Unterlassen (nicht verhindern / beseitigen eines Irrtums trotz Aufklärungspflicht) erfolgen.

  • Die Täuschungshandlung muss einen Irrtum (d.h. das Auseinanderfallen von Vorstellung und Realität) bei einem Dritten erregen (Hervorrufen) oder unterhalten (Erschwerung der Aufklärung oder Bestärkung der Fehlvorstellung). Daran fehlt es, wenn der Betreffende sich überhaupt keine Gedanken macht (sog. ignorantia facti).

  • Aufgrund des Irrtums muss der Getäuschte eine Vermögensverfügung vornehmen. Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt. Der Begriff des Vermögens ist hierbei stark umstritten. Nach dem vermittelnden juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff fallen hierunter zumindest die Positionen, die einen eigenen wirtschaftlichen Wert haben und unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen.

  • Aus der Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden resultieren. Dabei ist es unerheblich, ob der Getäuschte und der Geschädigte identisch sind (wenn nicht, dann sog. Dreiecksbetrug). Vermögensschaden ist jedes Minus gegenüber dem vorher bestehenden Vermögen, welches nicht durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde. Eine Gleichwertigkeit ist hierbei nicht erforderlich, da hierdurch ein marktwirtschaftliches Handeln unmöglich wäre. Ein Vermögensschaden ist jedoch zumindest bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben, soweit die anderen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

Subjektiver Tatbestand:

  • Bereicherungsabsicht. Dies wird bejaht, wenn Absicht bezüglich der Erzielung eines Vermögensvorteils vorliegt; dieser muss stoffgleich zum Vermögensschaden des Opfers sein; schließlich muss der angestrebte Vermögensvorteil rechtswidrig sein, er darf also keinem fälligen und einredefreien Anspruch gegen das Opfer entsprechen.

Versuch des Betruges

Der Versuch des Betruges ist nach der allgemeinen Lehre dann gegeben, wenn bereits zur Vornahme von Täuschungshandlungen unmittelbar angesetzt wurde. Ist der angestrebte Vermögensvorteil jedoch rechtmäßig, liegt weder ein versuchter noch ein vollendeter Betrug vor.

Besonderheiten

Probleme bereitet die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug, da sich diese gegenseitig in ihrer Strafbarkeit ausschließen. Beim Dreiecksbetrug ist zwischen dem Betrug und dem Diebstahl in mittelbarer Täterschaft zu unterscheiden. Wer einen anderen davon überzeugt, doch bitte einen Ball aus dem Garten des Nachbarn zu holen, weil es vermeintlich sein Ball sei, obwohl er tatsächlich im Eigentum des Nachbarn steht, macht sich des Diebstahls strafbar, wenn der Ballholer (der Verfügende) mit dem Nachbarn kein besonderes Näheverhältnis aufweist. Wäre es die Großmutter des Nachbarkindes, die zu Besuch wäre, so würde es sich um einen Betrug handeln.

Ferner problematisch ist auch die Abgrenzung des Betruges vom Diebstahl bei den "Tanken ohne zu bezahlen"-Fällen. Dabei wird auf das subjektive Element abgestellt. Wer mit dem Vorsatz, ohnehin nicht bezahlen zu wollen, tankt, beginnt einen Betrugsversuch, entsteht der Wille erst beim Tankvorgang, so handelt es sich um Diebstahl. Für den Täter ist dies einerlei. Die Strafe bzw. das Strafmaß des Betruges ist dasselbe wie das des Diebstahls. Unterschiede bestehen jedoch dann, wenn der Täter eine Waffe bei sich trägt. Der Diebstahl kann dadurch weiter qualifiziert werden (z. B. § 244 StGB); bei einem Betrug fehlt diese Strafschärfung.

Besondere Betrugsarten im juristischen Sinne

Die Kriminologie beschreibt mehrere Abarten des Betrugs und hat kriminologische Begriffe gebildet, d.h. einige Betrugsformen sind nicht eigens normiert (lex specialis), sondern fallen unter § 263 StGB (lex generalis). Im Folgenden findet sich eine Auswahl geläufiger kriminologischer Bezeichnungen:

Vorschussbetrug (§ 263 a StGB)
Siehe Vorschussbetrug
Computerbetrug (§ 263 a StGB)
Siehe Computerbetrug
Prozessbetrug (§ 263 StGB)
Siehe Prozessbetrug
Submissionsbetrug (§ 263 StGB)
Siehe Submissionsbetrug
Warenbetrug (§ 263 StGB)
Warenbetrug ist ein Betrug, bei dem der Täter arglistig Ware zu liefern verspricht, sie jedoch entweder gar nicht oder in minderwertiger Qualität liefert. Die Ware stellt gewissermaßen das Mittel zum Betrug dar, während das Ziel des Betrügers die Erlangung der Bezahlung ist.
Leistungsbetrug (§ 263 StGB)
Der Leistungsbetrug ist ein Betrug, bei dem der Täter eine Leistungserbringung verspricht und nicht erbringt. Eine Unterform ist der Sozialleistungsbetrug, ergo die betrügerische Erlangung von Sozialleistungen.
Waren- und Leistungskreditbetrug (§ 263 StGB)
Der Täter versucht, durch arglistige Täuschung Waren oder Werksleistungen ohne Bezahlung oder auf Anzahlung oder nach Eingehen eines Leih- oder Mietverhältnisses zu erlangen. Das Mittel zum Betrug besteht hierbei in dem Zahlungsversprechen. Der Täter ist jedoch nicht willens oder in der Lage, seinen Versprechungen nachzukommen. Inhalt ist das arglistige Versprechen des Täters, eine Ware zu liefern, sie jedoch entweder gar nicht oder in minderwertiger Qualität liefert oder er bietet Ware an, ohne Eigentum an der Sache zu haben (letzterer Fall ist eine häufige Masche bei Verkäufen über das Internet). Die Ware stellt gewissermaßen das Mittel zum Betrug dar, während das Ziel des Betrügers die Erlangung der Bezahlung ist.

Kreditkartenbetrug (§ 266b StGB)
Siehe Kreditkartenbetrug
Kontoeröffnungsbetrug (§ 265 StGB)
Siehe Kontoeröffnungsbetrug
Versicherungsbetrug (§ 265 StGB)
Siehe Versicherungsbetrug
Darlehensbetrug (§ 263 StGB)
Der Täter verspricht bei einem Darlehensbetrug, ein Darlehen auszureichen. Für die Vermittlung des Darlehens verlangt er Provisionszahlung im voraus. Er ist jedoch nicht willens oder in der Lage, ein derartiges Darlehen auszureichen. Ihm geht es lediglich um den Erhalt der Provisionszahlung.
Darlehenskreditbetrug (§ 263 StGB)
Beim Darlehenskreditbetrug nimmt der Täter einen Kredit bei einer Einzelperson, Geld- oder Kreditinstitut auf, er verspricht die Rückzahlung des Kredites, ist aber nicht willens oder in der Lage, diesen Kredit zurückzuerstatten. Er täuscht also arglistig Zahlungswilligkeit oder -fähigkeit vor. Häufig werden Leihhäuser Opfer von Kreditbetrügern, weil der Verkäufer der Ware kein rechtmäßiger Besitzer ist: z.B. ist die Ware noch nicht bezahlt (Ratenzahlung) oder die Ware ist in dessen rechtswidrigen Besitz (durch Diebstahl/Unterschlagung).

Kreditbetrug (§ 263 StGB)
Der Kreditbetrug ist das betrügerische Erlangen eines Kredites durch falsche Angaben (z.B. Einkommen, vorgetäuschte Rückzahlungsabsicht) oder gefälschte Dokumente (Gehaltsabrechnung).
Einsponbetrug (§ 263 StGB)
Der Einsponbetrug ist eine gefährliche Art des kaufmännischen Warenbetruges, der bandenmäßig ausgeführt wird und bei dem die einzelnen Mitglieder der Bande die Rolle des Verkäufers, Vermittlers und des Käufers spielen. Hierbei wird der zu Schädigende durch Vorspiegelung von Gewinnaussichten verleitet, sich als Zwischenabnehmer in den Geschäftsgang einzuschalten. Durch ein günstig verlaufendes kleineres Geschäft sichergemacht - eingesponnen - wagt das Opfer den Einsatz einer größeren Summe. Es wird ihm dann entweder minderwertige oder gar keine Ware geliefert. Seine Gegenspieler "verschwinden" anschließend.
Zessionsbetrug (§ 263 StGB)
Als Zessionsbetrug gilt die Übereignung "fauler Forderungen" unter arglistiger Vortäuschung ihrer Sicherheit zum Zwecke der Tilgung eigner Schulden oder zur Erlangung eines Darlehens.
Akkreditivbetrug (§ 263 StGB)
Der Akkreditivbetrug ist der Einsponbetrug bei Auslandsgeschäften. Das Akkreditiv ist die Anweisung einer Bank an eine andere, im Auftrag ihres Kunden einem Dritten einen bestimmten Geldbetrag unter bestimmten Bedingungen auszuzahlen. Vor allem im Außenhandel gebräuchliche Zahlungsform. Die Auszahlung erfolgt nur nach Legitimationsprüfung (Bar-Akkreditiv) oder gegen Aushändigung der vom Auftraggeber gewünschten Dokumente (Dokumenten-Akkreditiv).
Scheckbetrug (§ 263 StGB)
Ein Scheckbetrug liegt vor, wenn der Täter im Zahlungsverkehr einen Scheck in dem Bewußtsein ausfertigt und aushändigt, dass bei Vorlage des Schecks ein entsprechender Deckungsbetrag nicht vorhanden ist (ungedeckter/„fauler“ Scheck). Überführte Täter werden sehr oft von ihrer Bank vom Scheckverfahren ausgeschlossen.
Zimmerfallenschwindel (§ 263 StGB)
Zimmerfallenschwindler sind Täter, die bei einer Firma eine Auswahlsendung von Waren bestellen und den Überbringer im Zimmer (Hotel, Pension) warten lassen, um inzwischen selbst durch einen anderen Ausgang heimlich mit der Ware zu entschwinden.

Wechselfalle (§ 263 StGB)
Die Wechselfalle (auch "Wechselbetrug") ist eine Straftat, die beim Geldwechseln von Statten geht. Wechselfallenschwindler betrügen beim Geldwechseln, indem sie unter Ablenkung des Wechslers durch Tricks oder mit Hilfe eines Mittäters das vorgelegte Bargeld zusammen mit dem Wechselgeld wieder an sich nehmen.
Umetikettierungsbetrug (§ 263 StGB)
Der Umetikettierungsbetrug bezeichnet eine Betrugsart im Einzelhandel bei Selbstbedienung. Hierbei wechselt der Täter die Preisetiketten einer Ware aus und täuscht dem Kassierer über die Höhe des Preises. Eine Tateinheit mit Urkundenfälschung liegt zudem vor, wenn auf dem Preisetikett der Name des Ausstellers vermerkt ist.
Einmietbetrug (§ 263 StGB)
Der Einmietbetrug ist das Nutzen eines Raumes, mit der initialen Absicht, den Mietzins nicht zu entrichten.
Spielbetrug (§ 263 StGB)
Der Spielbetrug ist der Betrug von Teilnehmern eines Spieles, bei dem um Geld gespielt ("gewettet") wird, d.h. er umfasst die Manipulation des Spielverlaufes.
Prospektbetrug (§ 264a StGB)
Der Prospektbetrug ist die Täuschung der Aktieninhaber über den wahren Vermögensstand eines Unternehmens.
Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
Der Subventionsbetrug ist das betrügerische Erlangen einer Subvention.
Beförderungserschleichung (§ 265a StGB; „Schwarzfahren“)
Siehe Beförderungserschleichung
Bettelbetrug (§ 263 StGB)
Der Bettelbetrug täuscht eine Mittelbedürftigkeit vor; Beispiel: Ein Bettler gibt vor, drei hungernde Kinder ernähren zu müssen, obwohl dies nicht wahr ist. Betrug liegt allerdings erst dann vor, wenn der Vermögensschaden nur wegen dieser Täuschung herrührt.

Weblinks

Betrüge ohne Vermögensschädigung


Betrug im nicht-strafrechtlichen Sinne


Betrug kann auch aus Motiven stattfinden, die nicht auf einen Vermögensvorteil abzielen. Diese Form des Betrugs ist strafrechtlich irrelevant (außer im Zusammenhang mit Meineid oder Uneidliche Falschaussage).

Motive sind dann immaterielle Werte wie wissenschaftlicher Ruhm (siehe auch Betrug und Fälschung in der Wissenschaft). Die Bestrafung hat dann außergerichtlich zu erfolgen, z.B durch Suspension.

Siehe auch


Fake, Fremdgehen, etwas türken (einen Türken bauen), Täuschung, Kompatibilitätsanalyse, Finanzskandal, Dialer, Handypayment

Weblinks


Besondere Strafrechtslehre | Täuschung

Fraud | trompo | Escroquerie | Prijevara | Penipuan | 詐欺 | Fraude | Oszustwo | Fraude | Мошенничество | Bedrägeri

 

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