Betriebsausflug nennt sich eine vom Arbeitgeber geförderte und gebilligte meist eintägige Reise der Belegschaft eines Betriebes oder einer Behörde mit touristischem und/oder geselligem Angebot. Der Betriebsausflug wird häufig von einem Gremium der Bediensteten (zum Beispiel dem so genannten Festausschuss) oder vom Arbeitgeber selbst vorbereitet. Häufig zahlen die Beschäftigten im Voraus die ganzen oder einen Teil der Kosten. Der Betriebsausflug führt zwar zu einem Arbeitsausfall, erscheint aber vielen Arbeitgebern sinnvoll unter dem Gesichtspunkt der "Verbesserung des Betriebsklimas". Der Betriebsausflug steht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
= Steuerliche Behandlung = Übliche Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gehören nicht zum Arbeitslohn. Übliche Zuwendungen in diesem Sinne liegen vor, wenn die Aufwendungen für den einzelnen Arbeitnehmer je Veranstaltung 110 EUR (inklusive USt) nicht übersteigen. Zur Prüfung dieser Grenze werden alle Aufwendungen, wie z. B. Fahrtkosten, Restaurantrechnungen oder Essensbons, Eintrittskarten, Aufwendungen für Saalmiete, Musik, künstlerische Darbietungen und kleinere Geschenke (letztere bis zu einem Wert von 40 EUR) einbezogen. Nehmen Angehörige von Arbeitnehmern an den Veranstaltungen teil, sind die Zuwendungen den jeweiligen Arbeitnehmern zuzurechnen.
Siehe auch: Incentive; Betriebsfeier; Betriebssport
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