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Betriebe gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (vgl. § 4 Abs. 1 KStG sowie R 6 KStR).

Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen ( Hoheitsbetriebe) (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG sowie R 9 KStR).

Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (vgl. § 1 Abs. 1 Ziffer 6 KStG).

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Steuerrecht

 

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