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Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer ist ein Begriff aus der Kinder- und Jugendhilfe. Er gehört mit dem §30 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zu den Hilfen zur Erziehung (§27 ff.).

Der Inhalt des Geseztestextes:Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern." umreisst das Aufgabegebiet und die Basis der Durchführung der Hilfe. Das Kind oder der Jugendliche wird als Einzelperson wahrgenommen, ernstgenommen und gleichzeitig in seiner Verbindung zu seinem familiären oder sozialen Umfeld gesehen und dementsprechend behandelt. Sie grenzt sich damit klar von Sozialpädagogischer Familienhilfe (§31), mit Focus auf die Eltern und Gesamtfamilie, und Intensiver Sozialer Einzelbetreuung (§35), mit Focus auf den Einzelnen Jugendlichen, ab.

Aufgrund seiner Herkunft aus der Betreuung ist die Erziehungsbeistandschaft die geschichtlich älteste Hilfe zur Erziehung. Die Betreuungshilfe wurde mit der Novellierung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz 1990 mit ins SGB VIII aufgenommen, ist somit eine Sozialleistung. Dennoch wird sie mehrheitlich in ihrer ursprünglichen Ausprägung auf Anordnung eines Jugendrichters als „Erziehungsmaßregel" verwendet.

Hinweis: Die rechtlichen Ausführungen in diesem Artikel beziehen sich auf die Bundesrepublik Deutschland.

Jugendhilfe | Familienrecht

 

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