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Als betreutes Wohnen werden Wohnformen bezeichnet, in denen Menschen, unter anderem alte Menschen, psychisch Kranke, Behinderte oder Jugendliche von Sozialarbeitern bzw. Psychologen, Erziehern, Therapeuten oder Pflegekräften dahingehend betreut werden, dass bei gleichzeitiger Unterstützung zur Bewältigung der individuellen Probleme die größtmögliche Autonomie gewährleistet wird.

Wohnformen


Es gibt verschiedene Formen der Betreuung, je nach individuellem Bedarf. So gibt es Personen, die in ihrer eigenen Wohnung leben und Unterstützung von ihrem Einzelfallhelfer oder einem ambulanten Pflegedienst erhalten, je nach Bedarf wenige Stunden pro Woche oder mehr. Hierbei ist oft nur wichtig, das die zu betreuende Person an ihre regelmäßige Pflichten erinnert wird, also eine Hilfestellung für alltägliche Erledigungen erfährt. Eine andere Form ist das gemeinsame Zusammenleben in therapeutischen Wohngemeinschaften. Auch hier gibt es Unterschiede im Grad der Betreuung. Hierbei kann grob unterschieden werden zwischen Rund-um-die-Uhr-Betreuung und Betreuung, die nur tagsüber bzw. zu bestimmten Zeiten stattfindet.

Besonders in therapeutischen Wohngemeinschaften betrifft der Aufgabenbereich der Betreuer häufig sehr viele Details im täglichen Leben. Hierzu zählen viele lebenspraktische Dinge wie Körperhygiene, Sauberkeit der Wohnräume, Umgang mit Geld und auch Einkäufe, auch das nach individuellem Bedarf. Oft werden psychologische Beratungen angeboten, um Konflikte zu meistern. In vielen Wohngemeinschaften gibt es regelmäßige Gruppenversammlungen, in denen die Gruppe betreffende Angelegenheiten geklärt werden.

Es gibt Konfliktberatung bei Auseinandersetzungen der Bewohner untereinander oder mit den Betreuern.

Ziele


Oberstes Ziel ist, den Betroffenen so wenig Verantwortung wie nötig abzunehmen, um sie dabei zu fördern, ihr Leben selbstständig zu gestalten bzw. eine Unterbringung in einem Altenheim oder Altenpflegeheim zu vermeiden oder so weit wie möglich hinauszuschieben.

Bei vielen psychisch Kranken wird angestrebt, ihnen später ein Leben außerhalb der Betreuung zu ermöglichen, ihnen Hilfestellung zu gewährleisten, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern und nach Möglichkeit auch wieder in einen Beruf zu finden.

Recht


Rechtsgrundlagen finden sich im Sozialgesetzbuch IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) in § 55 Abs. 2 Nr. 6. Hier werden im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Eingliederungshilfe) für Menschen mit Behinderung "Hilfen zu Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten" als Leistungen genannt. Daraus können sich Ansprüche auf Sozialleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe (SGB XII) ergeben, das sogenannte "Betreute Wohnen", worunter meist die o.g. ambulanten Beratungsleistungen und sozialen Dienstleistungen verstanden werden.

Rechtliche Grundlagen: Der Gesetzgeber hat es bisher versäumt, "Betreutes Wohnen" gesetzlich zu definieren; daher kann bisher jeder seine Wohnung als "Betreutes Wohnen" vermieten. Ab Januar 2006 soll das "Betreute Wohnen" als DIN-Norm definiert werden. Veröffentlicht ist dieses bisher nicht. Eine Legaldefiniton gibt es leider nicht, die es zulassen würde, sich bei Gerichtsklagen auf die gesetzlich festgelegten Einzelheiten zu berufen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet man keine diesbezügliche Bestimmung, auch nicht in den Ausführungsgesetzen und -Verordnungen. Wichtig ist beim "Betreuten Wohnen" beim Abschluss eines Vertrages, der Inhalt des Mietvertrages. Es muss alles einzeln geregelt und genau bezeichnet sein, um eine Klagemöglichkeit bei Mietstreitigkeiten zu haben.

Siehe auch


Altenheim, Heimgesetz

Kommunalpolitik | Sozialstaat | Pflege

Assisted living

 

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