Bestellung eines Betreuers Zum rechtlichen Betreuer können Privatpersonen, Vereinsbetreuer (die bei einem Betreuungsverein beschäftigt sind), Behördenbetreuer (bei einer für Betreuungen zuständigen Behörde tätige Mitarbeiter), Berufsbetreuer, ein Betreuungsverein selbst oder die zuständige Behörde bestellt werden. Sonstige juristische Personen (andere Vereine, GmbH usw.) können nicht zum Betreuer bestellt werden. Für die Betreuerbestellung ist das Vormundschaftsgericht zuständig.
Nur triftige Gründe rechtfertigen eine Abweichung. Vom Vorschlag des Betroffenen darf das Vormundschaftsgericht nur abweichen, wenn dieser dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. In Form einer Betreuungsverfügung kann bereits ein Vorschlag für den Fall gemacht werden, dass die Betreuerbestellung unerwartet zu erfolgen hat. Dadurch kann ein eventueller Familienkonflikt verhindert werden.
In der Praxis wird auch die obige Reihenfolge eingehalten, so dass in den meisten Fällen die Betroffenen von nahen Angehörigen betreut werden.
(Quelle: Bundesministerium der Justiz, Sondererhebung: Verfahren nach dem Betreuungsgesetz)
Dennoch ist es fraglich, ob Verwandte generell gegenüber anderen gleich geeigneten Personen vorgezogen werden sollten; so sollte das Gericht bei seiner Auswahl stets das soziale Umfeld des Betroffenen mit einbeziehen; sind Verstrickungen zwischen Betroffenen und potentiellem Betreuer vorhanden, die sich durch die Anordnung der Betreuung verstärken könnten?
Z.B. kann bei geistig Behinderten die wünschenswerte Verselbständigung verzögert oder verhindert werden, wenn ein überbehütender Elternteil zum Betreuer bestellt wird. Wie ist das Eigeninteresse eines verwandten Betreuers an der Erhaltung des Vermögens des Betreuten und evtl. späteren Erbes einzuschätzen? Kann hierdurch der vom Gesetzgeber ausgesprochene Gedanke des Abs. 1 Satz 2 BGB (Lebensgestaltung nach eigenen Wünschen) beeinträchtigt werden? Diese möglichen Interessenskonflikte werden auch in Abs. 5 BGB erwähnt und sind mit möglichen Vorteilen (der Betreuer ist der betreuten Person bekannt; es ist keine Eingewöhnung nötig) abzuwägen.
Interessenkonflikte müssen aber stets konkret feststellbar sein, eine lediglich abstrakte Gefahr rechtfertigt es nicht, eine vom Betreuten gewünschte Person als Betreuer abzulehnen (KG Berlin, BtPrax 95, 107; OLG Düsseldorf, BtPtrax 95, 110).
Jede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn sie zur persönlichen Betreuung der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann ( BGB). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen berücksichtigt. Zur Bestellung als Betreuer ist dennoch eine Einverständniserklärung des zu Bestellenden nötig. Es kann niemand zur Abgabe dieser Erklärung gezwungen werden. Anders als bei einer Vormundschaft nach BGB gibt es bei Betreuungen kein Zwangsgeld. Beamte benötigen zur Übernahme einer Betreuung eine Nebentätigkeitsgenehmigung ihres Dienstherrn.
Der ehrenamtliche Betreuer erhält (Vergütung nur im Ausnahmefall bei sehr wohlhabenden Betreuten) lediglich Aufwendungsersatz gem. / BGB (entweder eine Kostenpauschale von derzeit 323 Euro jährlich oder wahlweise Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen wie Fahrtkosten, Porto etc., aber keine Vergütung der Arbeitszeit). Die Vergütung und die Auslagenpauschale sind vom Betreuten zu zahlen und werden nur bei Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse getragen. Die Mittellosigkeit bestimmt sich nach den sozialhilferechtlichen Grundsätzen ( BGB / SGB-XII, zurzeit besteht ein Schonvermögen von etwa 2.600 Euro. Auch ein selbstbewohntes Einfamilienhaus bleibt unberücksichtigt.
In diesem Zusammenhang sind auch Konflikte zu erwähnen, die sich aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis ergeben können und die gerade dagegen sprechen, einen nahen Angehörigen zum Betreuer zu bestellen; z.B. kann es erforderlich sein, Interessen des Betreuten gegen seine eigene Familie durchzusetzen, möglicherweise haben Angehörige ein Eigeninteresse daran, das Vermögen des Betreuten zum Zwecke der späteren Erbschaft zusammenzuhalten, was wiederum den Wunsch des Betreuten nach einer angemessenen Lebensführung beeinträchtigen kann. Auch hier kann es angebracht sein, einen Betreuer, der nicht zur Familie der betreuten Person gehört, zu bestellen.
Bei besonders komplizierten Betreuungen (Wahnerkrankungen, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich ebenfalls empfehlen, einen professionellen Betreuer vorzuschlagen. Zum 1. Juli 2005 wurde die Vergütung der Berufsbetreuer wesentlich geändert, da die Kosten insbesondere durch die aus der Staatskasse zu zahlenden Betreuervergütungen in den vergangenen Jahren stark angestiegen waren. Der Vereins- und der Berufsbetreuer erhält nunmehr eine Vergütung, die den Betreuungsaufwand nach Stunden pauschaliert (und hierfür zwischen 27 und 44 Euro/Stunde incl. Mehrwertsteuer und Aufwendungsersatz je nach Qualifikation des Betreuers).
Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen (ehrenamtliche oder berufliche Betreuer) nicht möglich ist, kann auch der Betreuungsverein als Verein zum Betreuer bestellt werden ( Abs. 1 BGB). Jedoch hat in diesem Falle der Betreuungsverein keinen Vergütungsanspruch ( Abs. 3 BGB), lediglich Anspruch auf Aufwendungsersatz ( Abs. 5 BGB).
Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen (ehrenamtliche oder berufliche Betreuer) und durch einen Betreuungsverein nicht möglich ist, kann auch die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestellt werden ( Abs. 4 BGB). Die Betreuungsbehörde hat somit die Pflicht, die Betreuung zu übernehmen, wenn keine andere Möglichkeit zur Betreuungsübernahme vorhanden ist.
In diesem Falle hat die Betreuungsbehörde keinen Vergütungsanspruch ( Abs. 3 BGB), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf Aufwendungsersatz ( Abs. 5 BGB).
Die Bestellung eines Kontrollbetreuers ist bei Vorliegen einer Generalvollmacht des Betroffenen dann erforderlich, wenn konkreter Überwachungsbedarf besteht und der Betroffene seinen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß BGB gegenüber dem Bevollmächtigten auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Der Verdacht des Missbrauchs ist nicht erforderlich (BayObLG FamRZ 1994, 1550; LG München I FamRZ 1998, 923, OLG Köln FamRZ 2000, 909).
Solche Umstände können z.B. in einer Überforderung mit den Bestimmungen für die Betreuertätigkeit bestehen. Weiter kann es sein, dass der Betreute den Betreuten ständig belästigt oder bedroht oder von ihm erheblich mehr Zeit an Betreuertätigkeit verlangt, als der Betreuer erbringen kann. Auch ein beruflicher Wechsel beim Betreuer, z.B. in eine weit entfernte Stadt oder erhebliche Belastungen in der familiären Sphäre des Betreuers können eine solche Unzumutbarkeit begründen.
Wer z.B. nicht in der Lage ist, die Interessen des Betreuten gegenüber Dritten wie Behörden, Vermietern oder anderen Vertragspartnern zu vertreten, ist in der Regel ungeeignet. Das gleiche gilt für Personen, die auch mit Hilfestellung von Vereinen und Betreuungsbehörden ihre Pflichten gegenüber dem Betreuten und dem Vormundschaftsgericht nicht wahrnehmen können oder sich sogar am Vermögen des Betreuten bereichern (Untreue).
Bisweilen wird die Eignung, die Angelegenheiten für den Betreuten zu besorgen, auch später beeinträchtigt, z.B. durch schwere Erkrankung des Betreuers.
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