Bestechlichkeit ist ein moralisch verwerfliches Charaktermerkmal, gegen Vorteile bestimmte Leistungen zu erbringen.
Neben der Bestechung und der Vorteilsgewährung gefährdet die Bestechlichkeit von Personen, die am Geschäfts- und Rechtsverkehr teilnehmen, das Vertrauen in die unabhängige Tätigkeit von Behörden und Unternehmen im Wettbewerb. Insofern sind diese Handlungen im Wirtschaftsstrafrecht unter Strafe gestellt.
Bestechlichkeit wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, im minderschweren Fall mit Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis zu drei Jahren. Ist ein Richter (oder Richter eines Schiedsgerichtes) bestechlich, so ist die Strafandrohung die eines Verbrechens: von einem Jahr bis zu zehn Jahren Gefängnis. Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen in die Verwaltung und die Rechtsprechung als unabhängige Instanzen. Insbesondere die Durchbrechung des Willkürverbotes des Art. 3 GG wird durch den Tatbestand geahndet.
siehe auch: Verwaltungsethik
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