Der Bestätigungsvermerk ist das Gesamturteil eines Abschlussprüfers nach der Prüfung eines Jahresabschlusses. Darin beurteilt der Prüfer die Übereinstimmung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes mit den für das Unternehmen geltenden Rechungslegungsvorschriften. Es wird nur beurteilt ob die Lage des Unternehmens korrekt abgebildet wurde. Eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage erfolgt grundsätzlich nicht. Die Erteilung des Bestätigungsvermerkes darf erst nach vollständigem Abschluss der materiellen Prüfung erfolgen.
Die gesetzlichen Vorschriften zum Bestätigungsvermerk finden sich in § 322 HGB.
Der Bestätigungsvermerk besteht aus der Überschrift, dem einleitenden Abschnitt, dem beschreibenden Abschnitt, der Beurteilung durch den Abschlussprüfer, der Unterschrift und dem Siegel des Prüfers. Gegebenenfalls erfolgt ein Hinweis zur Beurteilung des Prüfungsergebnisses und ein Hinweis auf eine Bestandsgefährdung.
Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk bedeutet, dass keine wesentlichen Beanstandungen gegen die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lagebericht vorlagen. Auch dürfen keine Prüfungshemmnisse vorgelegen haben. Jahresabschluss und Lagebericht geben damit nach Einschätzung des Prüfers ein den tatsächlichen Verhältnisse entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wieder. Kleine Beanstandungen, welche auch in ihrer Summe nicht wesentlich sind, sind kein Hinderungsgrund für die Erteilung des Vermerkes. Der Prüfer darf Hinweise auf besondere Umstände des Unternehmens machen, auch ohne den Vermerk (damit) einzuschränken.
Eine Einschränkung muss erfolgen, wenn ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage durch den Abschluss nicht gegeben ist. Das Wort "Einschränkung" muss dabei zwingend verwendet werden, und es muss deutlich ausgedrückt werden, warum der Vermerk eingeschränkt wurde. Eine Einschränkung erfolgt, wenn es wesentliche Beanstandungen in Teilen der Rechnungslegung gab. Weiterhin wird der Vermerk erteilt, wenn Prüfungshemmnisse eine hinreichend sichere Beurteilung verhindern. Die Wesentlichkeit eines Hemmnisses hängt dabei vom Verhältnis der beanstandeten Größe zu anderen Größen ab. Auch mehrere an sich unwesentliche Mängel können in ihrer Summe wesentlich werden und dadurch zu einer Einschränkung des Vermerks führen. Verstöße gegen Gesetze, Satzung, Gesellschaftsvertrag o.ä. führen auch zu einer Versagung, sofern sie rechnungslegungsrelevant sind. Auch Mängel in der Buchführung an sich können zu einer Einschränkung führen. Es ist auch möglich, dass Verstöße des Vorjahres gegen Bestimmungen zu einer Einschränkung führen, so sie auf die geprüfte Periode noch einen wesentlichen Einfluss haben. Sollten Prüfungshemmnisse wie die Verweigerung von Auskünften auftreten, ist der Bestätigungsvermerk ebenfalls nicht mehr uneingeschränkt. Wenn der Mangel während der Prüfung korrigiert wurde, soll der Prüfungsvermerk uneingeschränkt erfolgen.
Ein Versagungsvermerk muss erteilt werden, wenn der Jahresabschluss insgesamt oder sehr bedeutende Teile des Jahresabschlusses eine Erteilung einer Einschränkung nicht mehr rechtfertigen. Auch Prüfungshemmnisse, die eine Aussage hinsichtlich des zu prüfenden Abschlusses nicht mehr möglich machen, führen zu einer Versagung. Die Gründe für die Versagung müssen dargestellt werden. Das Wort Bestätigungsvermerk darf nicht verwendet werden.
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