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Die Besoldungsordnung W gilt für Hochschullehrer (Professoren, Wissenschaftliche Assistenten und Hochschuldozenten) und umfasst die Besoldungsgruppen W 1 bis W 3. Sie ersetzt die Besoldungsordnung C (Änderung durch das Professorenbesoldungsreformgesetz).

Die Grundgehälter sind fest, das heißt sie steigen nicht mit höherem Lebensalter wie bei der BesO C . Zu den Grundgehältern der Besoldungsgruppen W 2 und 3 kommen Leistungsbezüge hinzu, die

  • aus Anlass von Berufungs-und Bleibeverhandlungen,
  • für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung, Kunst und Nachwuchsförderung oder
  • für die Übernahme von Funktionen in der akademischen Selbstverwaltung (z. B. Dekan, Prorektor etc.)
vergeben werden können. Die Leistungszulagen sind jedoch auch unter den Hochschullehrern nicht unumstritten. Es fehlt insbesondere noch an Konzepten, wie z .B. besonders gute Leistungen z. B. in der Lehre bestimmt werden. Die Honorierung von guten Leistungen in der Forschung beschränkt sich zum großen Teil auf die Belohnung besonders hoher Drittmitteleinwerbung.

W1 ist den Juniorprofessoren vorbehalten. Hier gibt es keine Leistungsbezüge, jedoch wird das Entgelt nach positiver Zwischenevaluation erhöht.

Die nachfolgend angegebenen Grundgehaltssätze sind vom Stand 2005.

Besoldungsgruppe W 1


Grundgehalt: 3.405,34 Euro, nicht ruhegehaltfähige Zulage nach positiver Evaluation: 260 Euro

Daneben kann Juniorprofessoren bei ihrer Einstellung ein Sonderzuschlag bis zu 10 Prozent des Grundgehaltes gewährt werden.

Besoldungsgruppe W 2


  • Professor
    • an einer Fachhochschule
    • an einer Kunsthochschule,
    • an einer Pädagogischen Hochschule,
    • an einer Universität,
  • Präsident,
  • Vizepräsident,
  • Rektor,
  • Prorektor,
  • Konrektor,
  • Kanzler,

Die letzteren sechs nur, wenn nicht durch Bundes- oder Landesrecht in die Besoldungsordnungen A oder B eingestuft.

3.890,03 Euro

Besoldungsgruppe W 3


  • Professor
  • Präsident,
  • Vizepräsident,
  • Rektor,
  • Prorektor,
  • Konrektor,
  • Kanzler

Die letzteren sechs nur, wenn nicht durch Bundes- oder Landesrecht in die Besoldungsordnungen A oder B eingestuft.

4.723,61 Euro

Beamtenrecht | Einkommen

 

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