Als Besoldung werden in Deutschland die Amtsbezüge (Bezahlung) der Soldaten, Richter und Beamten bezeichnet. Die Besoldung ist derzeit noch für alle oben genannten einheitlich durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Im Rahmen der Föderalismusreform ist jedoch beabsichtigt, die Besoldung für die Beamten und Richter der Länder (und Gemeinden) in die alleinige Länderzuständigkeit zu geben, wie es bis zu einer Reform des Besoldungsrechtes Mitte der 1970er Jahr bereits war.
Im Gegensatz zur Besoldung spricht man bei Angestellten von Vergütung und bei Arbeitern vom Lohn. Für Angestellte des Bundes und der Gemeinden ist der Unterschied durch den Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) aufgehoben. Jetzt heißt es dort Entgelt.
Die Besoldung der Soldaten, Bundesrichter, Bundesbeamten, Landesbeamten und Landesrichter richtet sich in Deutschland nach den Bundesbesoldungsordnungen
Die Länder können Landesbesoldungsordnungen für zusätzliche Ämter schaffen, so z. B. in Baden-Württemberg die Straßenmeister oder die Sattelmeister des Haupt- und Landesgestüts.
Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen hat zur Folge, dass die Bundesländer eigenständig das Recht erhalten, unter Beachtung verfassungsrechtlicher Normen, Regelungen zur Besoldung, zur Laufbahn sowie zur Versorgung zu treffen. Bundeseinheitliche Bestimmungen können zu Statusrechten und Statuspflichten erfolgen. Für eine Übergangszeit sollen die bundeseinheitlichen Regelungen zur Besoldung, Laufbahn und Versorgung weiter gelten.
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