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Als Besoldung werden in Deutschland die Amtsbezüge (Bezahlung) der Soldaten, Richter und Beamten bezeichnet. Die Besoldung ist derzeit noch für alle oben genannten einheitlich durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Im Rahmen der Föderalismusreform ist jedoch beabsichtigt, die Besoldung für die Beamten und Richter der Länder (und Gemeinden) in die alleinige Länderzuständigkeit zu geben, wie es bis zu einer Reform des Besoldungsrechtes Mitte der 1970er Jahr bereits war.

Besoldung als Teil der Alimentation


Die Besoldung ist ein wesentlicher Teil der durch das Beamtenrecht seitens des Dienstherrn zu sichernden amtsangemessenen Alimentation, der die Treuepflicht der Beamten gegenübersteht.

Im Gegensatz zur Besoldung spricht man bei Angestellten von Vergütung und bei Arbeitern vom Lohn. Für Angestellte des Bundes und der Gemeinden ist der Unterschied durch den Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) aufgehoben. Jetzt heißt es dort Entgelt.

Grundzüge des Besoldungsrechtes


Die Besoldung richtet sich nach der Besoldungsordnung, der Besoldungsgruppe und innerhalb der Besoldungsgruppe nach der Altersstufe, außerdem nach dem Familienstand und der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder (Familienzuschlag). Ggf. kommen auch noch andere Zulagen hinzu.

Die Besoldung der Soldaten, Bundesrichter, Bundesbeamten, Landesbeamten und Landesrichter richtet sich in Deutschland nach den Bundesbesoldungsordnungen

Außerdem gibt es die auslaufenden/abgeschafften Besoldungsordnungen
  • AH (wissenschaftliche Assistenten/Ingenieure, Oberassistenten/Oberingenieure an Hochschulen und Ärzte an Universitätskliniken, ehemals in Baden-Württemberg)
  • C (Hochschullehrer, ohne Rektoren) und
  • H (Hochschullehrer, nicht bundesweit).

Die Länder können Landesbesoldungsordnungen für zusätzliche Ämter schaffen, so z. B. in Baden-Württemberg die Straßenmeister oder die Sattelmeister des Haupt- und Landesgestüts.

Sonderzahlungen


Weitere Bestandteile der Besoldung (Sonderzuwendung, sogenanntes Weihnachtsgeld) werden auf spezialgesetzlicher Grundlage (Sonderzahlungsgesetze des Bundes und der Länder) regional unterschiedlich erbracht. Hier sowie beim inzwischen aufgehobenen Urlaubsgeld haben in den vergangenen Jahren erhebliche Kürzungen stattgefunden. Weitere Einschnitte sind derzeit (Frühjahr 2006) geplant.

Pensionsfond


Nach einer Festlegung aus den 1950er Jahren erhalten Beamte nur 93 % der Bruttobezüge als solche ausgewiesen. Die verbleibenden 7 % dienen dem Staat als Einsparung für zukünftige Pensionszahlungen (Pensionsfond).

Aktuelle Gesetzesentwicklung


Der Bundestag hat am 30. Juni 2006 mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit den Grundgesetzänderungen zur Umsetzung der Föderalismusreform zugestimmt. Der Bundesrat hat am 7. Juli 2006 ebenfalls die Zustimmung erteilt. Die Beschlussfassung bedeutet für das Dienstrecht, dass für Landes- und Kommunalbeamten die Bundesländer für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht zuständig sind.

Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen hat zur Folge, dass die Bundesländer eigenständig das Recht erhalten, unter Beachtung verfassungsrechtlicher Normen, Regelungen zur Besoldung, zur Laufbahn sowie zur Versorgung zu treffen. Bundeseinheitliche Bestimmungen können zu Statusrechten und Statuspflichten erfolgen. Für eine Übergangszeit sollen die bundeseinheitlichen Regelungen zur Besoldung, Laufbahn und Versorgung weiter gelten.

siehe auch


Bundesbesoldungsordnung

Weblinks


Beamtenrecht | Einkommen

 

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