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Besitzkonstitut nach BGB bezeichnet im deutschen Sachenrecht die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses über eine Sache. Hierbei einigt sich der Besitzer mit einem anderen (in der Regel dem Kreditgläubiger) darüber, dass der Besitzer die Sache fortan als Besitzmittler für den Gläubiger besitzen soll. Der bisherige Besitzer bleibt unmittelbarer Besitzer, der Dritte wird mittelbarer Besitzer. Ein in der Praxis häufiges Besitzkonstitut ist die Miete, bei der der Mieter Besitzmittler, der Vermieter mittelbarer Besitzer ist.

Eingesetzt wird das Besitzkonstitut auch, um bei der Sicherungsübereignung zu erreichen, dass der Sicherungsnehmer (der Gläubiger) den für die Übereignung erforderlichen Besitz erhält, der Sicherungsgeber (der Schuldner) aber die sicherungsübereignete Sache weiterhin unmittelbar nutzen kann. Beispiel: A kauft ein Auto. Dieses übereignet er mittels Besitzkonstitut an seine Kredit gebende Bank. A kann also das Auto nutzen. Sollte sein Kredit jedoch notleidend werden, so kann die Bank, da sie ja Eigentümerin ist, das Auto verwerten.

Das Besitzkonstitut ersetzt im Rahmen einer Übereignung nach § 929 S.1 die Übergabe durch das Vereinbaren eines Besitzmittlungsverhältnisses. Man unterscheidet hier zwischen vertraglichen und gesetzlichen Besitzmittlungsverhältnissen (zB. die Ehe iSd. BGB - problematisch wenn unter Ehegatten etwas übereignet werden soll). Es kann somit also von einem Übergabesurrogat gesprochen werden, es wird in diesem Zusammenhang durch die Vereinbarung des Besitzmittlungsverhältnisses gem. §§ 929 S.1, 930 die Übergabe ersetzt. Es ist der Verfügende sodann unmittelbarer Fremdbesitzter, der (neue) Eigentümer mittelbarer Eigenbesitzer.

Sachenrecht

 

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