Ein Bescheid ist eine bestimmte Form eines Verwaltungsakts im Verwaltungsrecht Deutschlands und Österreichs. In der Schweiz versteht man unter einem Bescheid ein Zwischenurteil – es handelt sich dabei also um einen Begriff des Zivilprozessrechts.
Die Wahl der Bescheidsform kann dazu führen, dass ein Schreiben als Verwaltungsakt anzusehen ist, obwohl dem Inhalt nach nur ein einfaches Schreiben vorliegt.
Die meisten Bescheide sind schriftliche Verwaltungsakte. Es gibt jedoch auch Bescheide, die keinen Verwaltungsakt enthalten, z.B. die Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsakts oder die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Der Bescheid ergeht in der Regel am Ende eines Verwaltungsverfahrens oder eines Teils davon. Häufig erscheint das Wort in Zusammensetzungen, die auf seinen Regelungsinhalt hinweisen wie z. B. Steuerbescheid, Leistungsbescheid oder Genehmigungsbescheid.
Ein Bescheid wird bestandskräftig und damit - sofern er einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat - gegebenenfalls auch vollstreckbar, wenn er nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann, weil entweder die Widerspruchsfrist abgelaufen ist oder eingelegte Rechtsbehelfe endgültig negativ beschieden wurden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aus dem Bescheid sofort vollstreckt werden (z.B. bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung).
Zu beachten ist, dass sich in Details der verfassungsrechtliche Bescheidbegriff des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) von dem des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) unterscheiden kann. Es ist aber allgemein von einer sehr engen Verwandtschaft der beiden Begriffe auszugehen.
Die Qualifizierung eines Rechtsaktes als Bescheid ist im österreichischen Recht deshalb von so eminenter Bedeutung, weil das gesamte Rechtsschutzsystem des öffentlichen Rechts an diesen Begriff anknüpft. So ist nur gegen einen Bescheid eine Berufung zulässig und nur gegen einen Bescheid kann eine Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gemäß Artikel 131 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) oder im Rahmen der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gemäß Artikel 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) gerichtet werden. Aus dieser engen Anbindung an die Systematik des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes ergibt sich in Kombination mit dem Rechtsstaatprinzip auch, dass hoheitliche Eingriffe in subjektive Rechte der Rechtsunterworfenen (= der Bürger) prinzipiell nur in Bescheidform ergehen dürfen.
Das österreichische Verwaltungsrecht kennt auch Mandatsbescheide sowie Teil- und Zwischenbescheide.
Auch eine Begründung sollte in einem Bescheid nicht fehlen, sofern dem Standpunkt des Adressaten (z. B. dem Antrag) nicht vollinhaltlich entsprochen wird. Berufungsentscheidungen müssen jedenfalls begründet werden, nicht aber Ladungsbescheide oder Strafverfügungen. Die Begründung hat die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (= den festgestellten Sachverhalt) zu enthalten und die aufgenommenen Beweise zu würdigen. Auch Ermessensentscheidungen sind zu begründen, um dem Legalitätsprinzip des Artikels 18 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zu entsprechen. Die Begründung ist allerdings nicht verbindlich (im Gegensatz zum Spruch, der in Rechtskraft erwächst).
Schlussendlich ist in jedem Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung vorzunehmen, also eine Information über die zulässigen Rechtsmittel, die dafür jeweils zuständigen Behörden und die einzuhaltenden Fristen. Ist gegen den Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig (letztinstanzlicher Bescheid), so muss auf die Möglichkeit einer Bescheidbeschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof, siehe oben) hingewiesen werden.
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