Berufung ist die Aufforderung, einen Lehrstuhl oder eine Professur zu übernehmen.
Ein Berufungsverfahren ist eine Art Bewerbungsverfahren—jedoch mit engen rechtlichen Rahmenvorgaben. Normalerweise sind die Berufungsordnungen inhaltlich in die Grundordnungen der Hochschulen und Universitäten eingebunden. In vielen Bundesländern befinden sich die Berufungsordnungen in einem Reformprozess.
Im Rahmen eines Berufungsverfahrens wird eine Berufungskommission eingesetzt, die in einer bestimmten Weise aus Vertreterinnen und Vertretern der Statusgruppen der Hochschullehrer, der Studierenden und der Wissenschaftlichen Angestellten zusammengesetzt sein muss. Zusätzlich werden in der Regel zwei Professoren fremder Hochschulen als Gutachter in die Berufungskommission einbezogen.
Die Stellen für Professuren müssen ausgeschrieben werden, d.h. es besteht eine öffentliche Ausschreibungsverpflichtung.
Die Berufungskommission erstellt eine Liste mit drei Kandidaten, die sogenannte Dreierliste. Die Kandidaten sind in einer Rangfolge unter Hinzufügung von Gutachten unabhängiger Professoren genannt, und werden über den Fachbereichsrat vom Senat rsp. Rektorat/Präsidium der Hochschule bestätigt. In der Regel wird der zuständige Landesminister den Erstgenannten aus der Dreierliste auswählen und ihm den Lehrstuhl oder Professur anbieten. Der Minister ist jedoch nicht an die Liste gebunden und kann auch einen anderen (geeigneten) Kandidaten bevorzugen.
In den folgenden Berufungsverhandlungen werden mit dem Kandidaten die Bedingungen für die Übernahme festgelegt. Sie betreffen außer beamten- und besoldungsrechtlichen Fragen die Pflichten und die Ausstattung des Lehrstuhls bzw. Professur in materieller und personeller Hinsicht.
Mit der Übertragung des Lehrstuhls bzw. Professur ist eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit verbunden bzw. eine befristete Ernennung erfolgt.
Das Vorschlagsrecht geht auf Artikel 5 Absatz 3 GG zurück, das die Freiheit von Forschung und Lehre zusichert. Eine Berufung ist jedoch auch auf Grund eines Sondervotums möglich, das im Gegensatz zum Senatsvorschlag steht. In katholisch-theologischen Fachbereichen ist wegen der Ausbildung der Geistlichen auf Grund der Konkordate die Zustimmung des Ortsbischofs notwendig.
Die Berufung eines Professors aus der eigenen Hochschule wird als Hausberufung bezeichnet. In Deutschland sind Hausberufungen unüblich und nur unter besonderen Verfahren zulässig. In den USA sind Hausberufungen der Regelfall. Bei einer Hausberufung (in Deutschland) sollte der Kandidat sich in der Eignung erheblich von den restlichen Mitbewerbern abheben und dies auch begründbar sein.
Ein Berufungsverfahren dauert im Schnitt zwei Jahre.
siehe auch: Professur
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"Berufung (Amt)".
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