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Unter Berufsname versteht man zweierlei.

Zum einen werden so Familiennamen umschrieben, die von einer Berufsbezeichung abgeleitet sind (Müller, Schmied, Köhler,...).

Zum anderen wird unter dem Berufsnamen in der deutschen Rechtsprechung gelegentlich auch der im Berufsleben verwendete Name verstanden, der vom personenstandsrechtlich verbindlichen Namen abweicht.

Bei Künstlern heißt ein solcher Berufsname Künstlername, aber die Möglichkeit zur Führung eines Berufsnamens ist in Deutschland nicht auf Künstler beschränkt, sondern im Gegenteil nur in Ausnahmefällen verboten (so z.B. Notaren).

Als Eheleute noch einen gemeinsamen Ehenamen führen mussten, wurde dies als Notlösung empfohlen, wenn ein gemeinsamer Name nicht gewünscht wird. Z.B. konnte sich Frau Gabler-Mustermann geb. Gabler im Berufsleben weiter einfach "Gabler" nennen. Heute kann dies noch bei einer Trennung der Ehegatten von Interesse sein, weil ein einmal angenommener Ehename erst nach Auflösung der Ehe abgelegt werden kann (Frau Mustermann geb. Gabler trennt sich von Herrn Mustermann, nimmt offiziell den Doppelnamen "Gabler-Mustermann" an und nennt sich im Berufsleben einfach "Gabler"). Der Arbeitgeber darf diesen Namen zwar im Allgemeinen verwenden, er kann dazu allerdings nicht gezwungen werden, zumal er nicht umhin kann, den offiziellen Namen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungskassen zu benutzen.

Ein solcher Berufsname kann nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 1988 auch in der Rubrik "Ordens- oder Künstlername" des Personalausweises oder Reisepasses vermerkt werden. Die Behörden haben hier aber einen Beurteilungsspielraum, wenn nicht sicher ist, dass der Name bereits "Verkehrsgeltung" hat, d.h. wenn nicht fest steht, dass der Namensträger unter diesem Namen bereits bekannt ist.

Auch in der Schweiz ist ein Eintrag im Pass unter gewissen Umständen möglich (siehe auch Allianzname).

Sofern man allerdings an dem gewählten Berufsnamen nicht bereits ein eigenes Namensrecht hat (z.B. weil es der Geburtsname ist), kann ein anderer Träger desselben Namens die Verwendung verbieten, solange der Berufsname keine Verkehrsgeltung erreicht hat, d.h. solange er nicht selbst wegen dieser Verkehrsgeltung namensrechtlich geschützt ist.

Weblinks


Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 1988 zur Verfassungsmäßigkeit des Zwangs zum gemeinsamen Ehenamen

Namensrecht | Beruf

 

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