Die deutschen Berufsgenossenschaften sind die für die gesetzliche Unfallversicherung zuständigen Sozialversicherungsträger. Sie wollen arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten helfen (Arbeitsschutz, Prävention, auch durch die Unfallverhütungsvorschriften und Auflagen an die Arbeitgeber). Sie versichern Berufstätige gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Berufsgenossenschaften sind als gesetzl. vorgeschriebene Sozialversicherung Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Man unterscheidet zwischen den so genannten gewerblichen Berufsgenossenschaften und den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles (Arbeits-, Wegeunfall oder Berufskrankheit) übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten für die Heilbehandlung, Hilfsmittel, Medikamente.
Ein Arbeitsunfall ist nicht automatisch jeder Unfall, der bei der Arbeit oder auf dem Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit eintritt. Es gibt keine Formel: Unfall bei der Arbeit oder auf der Arbeitsstelle (oder dem Weg...) = Arbeitsunfall. Vielmehr muss die versicherte Tätigkeit unter bestimmten, u. a. von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für den Eintritt des Unfalls verantwortlich sein. Hier gibt es eine Vielzahl von Einzelfällen und Besonderheiten.
Auch eine Erkrankung, die im Zusammenhang mit der Arbeit auftritt, ist nicht automatisch eine Berufskrankheit. Der Gesetzgeber - und nicht die Unfallversicherungsträger - gibt eine nach Schädigungen (z. B. chemische Stoffe) sortierte Liste bestimmter Erkrankungen heraus, die als Berufskrankheit in Frage kommen. An einige (z. B. bei Asbesteinwirkung) ist dabei ein Mindestmaß an schädigender Einwirkung geknüpft, an andere ein Zwang zur Aufgabe der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit (z. B. bei Hauterkrankungen). Diese Liste wird durch einen Ausschuss von Sachverständigen erstellt, der auch Empfehlungen an die Bundesregierung abgibt, welche Erkrankungen in die Liste aufgenommen werden sollten. Bestimmte Erkrankungen können dann wie eine Berufskrankheit entschädigt werden. Sie stehen also noch nicht explizit auf der Liste, erfüllen aber bestimmte andere Kriterien.
Bei Verbleib einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigender Höhe (ab 20 %) auch durch eine Rente und andere Geldleistungen an den Versicherten. Hat ein Versicherter allerdings bereits einen Arbeitsunfall mit einer MdE i. H. v. 10 v. H. - egal bei welchem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung - und es tritt ein neuer Versicherungsfall hinzu, gibt es einen sogenannten Stütztatbestand. Beispiel: Zwei verschiedene Versicherungsfälle mit jeweils einer MdE von 10 v. H.: Es werden beide Renten nach der MdE 10 v. H. ausgezahlt. Die Ansprüche stützen sich. Fällt einer durch Besserung weg, endet auch der andere.
Die Einschätzung der MdE erfolgt durch die Berufsgenossenschaft. Sie bedient sich dabei gesammelter Erfahrungswerte und kann durchaus auch von der Einschätzung eines ärztlichen Gutachters abweichen. Die MdE ist keine "Knochentaxe" wie in der privaten Versicherungsbranche. Hier wird ein Vertrag über bestimmte Leistungen bei bestimmten Körperschäden abgeschlossen (z. B. Verlust eines Fingers = X % der Versicherungssumme - ungeachtet des Alters, des Berufs und der Größe der tatsächlichen Funktionseinbuße). Bei der Feststellung der MdE wird insbesondere die Funktionseinbuße berücksichtigt. So kann es vorkommen, dass zwei verschiedene Versicherte mit der gleichen Verletzung unterschiedlich hohe Minderungen der Erwerbsfähigkeit haben. Auf die Rentenleistung erfolgt bisher keine Einkommensanrechnung. Lediglich der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt bei seiner Leistung eine "BG-Rente" als Einkommen.
Die Hinterbliebenenleistungen berechnen sich nicht nach einer individuellen Höhe wie die MdE, sondern werden nach festen Prozentsätzen gezahlt. Auf diese Leistungen wird allerdings Einkommen mit einem bestimmten Prozentsatz (gesetzlich für verschiedene Einkommensarten festgelegt) angerechnet, wenn es einen bestimmten Freibetrag übersteigt.
Grundlage für die Leistungsberechnung ist der Jahresarbeitsverdienst (JAV). Dieser beträgt 2/3 des gesamten Arbeitseinkommens der zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Für Unternehmer bestehen dabei besondere Regelungen, wie die Tatsache, dass sich ihre Leistungen nach einer satzungsmäßig festgelegten Versicherungssumme richten.
Berufsgenossenschaften erzielen keinen Gewinn. Die wesentlichen Entscheidungen werden durch paritätisch mit Arbeitgeber- und Versichertenvertreter besetzte Gremien, den Vorstand und die Vertreterversammlung getroffen.
Die Beschäftigen sind DO-Angestellte (analog dem Bundesbeamtenrecht), sofern sie hoheitliche Aufgabe wahr nehmen, und Angestellte des öffentlichen Dienstes. Vermehrt durch den allgemeinen Sparzwang werden Angestellte nach dem Tarif des öffentlichen Dienstes angestellt. Die Wochenarbeitszeit beträgt bei den Angestellten 38,5 Stunden, bei den DO-Angestellten (=Beamte) 41 Stunden seit 1. März 2006.
Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach der durchschnittlichen Unfallgefahr in der jeweiligen Branche, in der ein Unternehmer dem Schwerpunkt seiner Tätigkeit nach tätig ist. In den Gefahrtarifen der Berufsgenossenschaften werden von den Vertreterversammlungen Gefahrklassen für alle Gewerbezweige festgesetzt, für die eine Berufsgenossenschaft nach § 122 SGB VII zuständig ist und die im Verhältnis zueinander der Unfallgefahr der Gewerbezweige entsprechen. Die Finanzierung auf der Grundlage gefahradäquater Gefahrklassen dient der Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, weil es sich so für den Unternehmer merklich auszahlt, Gefahren vorzubeugen.
Die Beiträge sind bis zur Wiedervereinigung (Einführung der Umlage der DDR-Altlasten), stetig gefallen. Ab diesem Zeitpunkt kam es je nach Berufsgenossenschaft zu einer sehr unterschiedlichen Entwicklung. Sie belaufen sich zur Zeit auf durchschnittlich etwa 1,4 Prozent der Bruttolohnsumme. In einzelnen Branchen liegen sie aber aufgrund sinkender Beschäftigtenzahlen bei gleich bleibenden Kosten der Altfälle und DDR-Altlastenumlage beim Vielfachen dessen. Seit 2003 zeichnet sich diese Entwicklung auf breiter Front ab. Die Beitragsbelastung pro Beschäftigtem erhöht sich, weil die Gesamtlasten auf weniger Beschäftigte umzulegen sind. Im Zuge dessen wird auch der Leistungsumfang der gesetzlichen Unfallversicherung zunehmend schärfer diskutiert. Nicht nur von den Arbeitgebern wird angeprangert, dass auch Schwarzarbeiter versichert sind, obwohl keine Beiträge entrichtet werden. Ebenfalls in der Diskussion ist die Mitversicherung von Wegeunfällen.
Die Berufsgenossenschaften werden durch das Bundesversicherungsamt sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beaufsichtigt.
Kaiser Wilhelm I. hatte am 17. November 1881 mit seiner Kaiserlichen Botschaft vor dem Deutschen Reichstag die Einführung einer Sozialversicherung verlangt, insbesondere eine Versicherung der Arbeiter gegen „Betriebsunfälle“.
Rechtsgrundlage für diese neue Unfallversicherung war ursprünglich das von Bismarck im Rahmen der Sozialen Gesetzgebung initiierte Unfallversicherungsgesetz von 1884, welches nicht zuletzt aufgrund der Kaiserlichen Botschaft, aber auch aus Sorge vor einer Revolution durch unzufriedene Arbeiter erlassen worden war. Ziel war die Ablösung der Unternehmerhaftpflicht. Betriebsunfälle sollten unabhängig von der Verschuldensfrage von einer gut organisierten staatlichen Behörde entschädigt werden.
Es folgte die Reichsversicherungsordnung von 1911. 1997 wurden die Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung von der Reichsversicherungsordnung in das Sozialgesetzbuch VII überführt.
Die Überführung der DDR-Unfallversicherung in das gegliederte System der westdeutschen Sozialversicherungsträger (also auf alle Unfallversicherungsträger, nicht nur auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften) führte zu erheblichen Belastungen, die sich in einem starken Anstieg des durchschnittlichen Beitragssatzes der Berufsgenossenschaften niederschlugen. Rechtsgrundlage war der Einigungsvertrag.
Derzeit gibt es 26 gewerbliche Berufsgenossenschaften. Die bisher regional gegliederten Metall-Berufsgenossenschaften befinden sich zurzeit in der Fusionsphase. Die sieben regional gegliederten Bau-Berufsgenossenschaften und die bundesweit zuständig gewesene Tiefbau-Berufsgenossenschaft haben die Fusion bereits vollzogen. Weitere Berufsgenossenschaften wie z.B. die Bergbau- und die Steinbruchs-BG haben Verwaltungsgemeinschaften gebildet.
Eine weitere Reduzierung der Anzahl der Berufsgenossenschaften ist von seiten der Politik angestrebt, stößt aber vermehrt auf Gegenwind bei den Selbstverwaltungsorganen der Berufsgenossenschaften mit Hinweis auf die Homogenität der Versicherten- und Mitgliedergruppen, auf die effektive, zielgerichtete und kundenorientierte Prävention und nicht zuletzt auf das System an sich, das sich - insbesondere im internationalen Vergleich - bewährt hat. Politische Gegenargumente beschränken sich bisher im Wesentlichen auf allgemeine Sparzwänge.
Für den Bereich des öffentlichen Dienstes übernehmen Eigenunfallversicherungsträger (der Länder und Gemeinden, meist in Form von Gemeindeunfallversicherungsverbänden oder Feuerwehr-Unfallkassen) die Aufgaben der Berufsgenossenschaften. Dort sind auch ehrenamtlich Tätige und Schüler versichert.
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