Eine Berufsbezeichnung benennt einen Beruf. Jeder Beruf beinhaltet auch Tätigkeitsüberbegriffe, z. B. Sachbearbeiter, Techniker, Handwerker. In Personalunion können auch mehrere Funktionen ausgeübt werden, z. B. "Abteilungsleiter Forschung, Betriebsratsmitglied und Beauftragter für Arbeitschutz".
Personen in der Ausbildung oder im Ruhestand dürfen eine Berufsbezeichnung nur führen, wenn diese mit einem entspr. Zusatz versehen ist. In Deutschland wird zwischen der Führung von Berufsbezeichnungen und der Führung von Titeln unterschieden. Einschlägig ist z. B. die Strafvorschrift § 132a Strafgesetzbuch.
Viele Berufsbezeichnungen, bei denen man dem Anschein nach auf eine nach ordnungsgemäßer Prüfung abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium schließen könnte, sind nicht geschützt.
Sie können somit von jeder Person aufgrund nicht vorhandener gesetzlicher Regelung legal geführt werden und sind kein Beweis besonderer Fachkompetenzen oder gar besonderer rechtlicher Befugnisse. Werden allerdings auch ungeschützte Berufsbezeichnungen im Berufsleben (z. B. bei Bewerbungen, Vertragsabschlüssen) verwendet, ohne dass man über die entsprechende Qualifikation verfügt, verstößt dies eventuell als irreführende Werbung gegen den Art. 3 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG).
Besonders die Führung der ungeschützten Bezeichnungen von Qualifikationen in medizinischen Hilfsberufen (z. B. Rettungshelfer) kann wegen der sogenannten Garantenstellung dieser Qualifikationen rechtliche Folgen haben.
Beispiele solcher Bezeichnungen, die als staatliche Abschlüsse oder Amtsbezeichnungen missdeutet werden können, sind
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