Ein Berufsbetreuer ist jemand, der in der Bundesrepublik Deutschland rechtliche Betreuungen (§ 1896 ff. BGB) im Rahmen eines entgeltlichen Gewerbes ausübt. Es handelt sich dabei nicht um einen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder eines Studiums, sondern eine Tätigkeit, die sich in den letzten Jahrzehnten (insbesondere seit der Ablösung der Vormundschaft für Erwachsene durch die Betreuung 1992) entwickelt hat. Während vor 1992 hauptsächliche Rechtsanwälte beruflich in diesem Metier tätig waren (als sogenannte Berufsvormünder), haben sich in den Jahren seit 1992 auch viele Menschen aus anderen Berufsgruppen (schwerpunktmäßig Sozialarbeiter/-pädagogen, Alten- und Krankenpfleger, auch Verwaltungsfachkräfte und Kaufleute) in diesem Beruf betätigt.
Derzeit gibt es in Deutschland ca. 17.000 berufliche Betreuer. Diese sind überwiegend selbständig tätig oder als Vereinsbetreuer (nach ( Abs. 2 BGB) in Betreuungsvereinen oder als Behördenbetreuer bei der Betreuungsbehörde angestellt. Es bestehen deutschlandweit etwa 850 Betreuungsvereine.
Im Jahr 2004 wurden ca. 1,16 Mill Bürger betreut. Davon nach Schätzungen der Berufsverbände rund 1/3 durch berufliche Betreuer. Die genauen Zahlen aller beruflich geführten Betreuungen werden nicht ermittelt, sondern seit 1999 lediglich die Anteile bei neu bestellten Betreuern. Im Jahre 2004 wurden bei Erstbestellungen von Betreuern 55.521 mal Berufsbetreuer, 14.003 mal Vereinsbetreuer und 1.819 mal Behördenbetreuer bestellt (31,34 % aller Erstbestellungen) (Quelle: Bundesministerium der Justiz, Sondererhebung Verfahren nach dem Betreuungsgesetz).
Viele berufliche Betreuer üben diese Tätigkeit nebenberuflich aus. Die berufliche Führung von Betreuungen als Nebentätigkeit wurde durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gestattet: BVerfG vom 13.1.1999 (1 BvR 1909/95); NJW 1999, 1621 = FamRZ 1999, 568 = BtPrax 1999, 70.
Im folgenden wird unter dem Begriff des Berufsbetreuers dieser im engeren Sinne verstanden, da (die ebenfalls beruflich tätigen) Vereins- und Behördenbetreuer Angestellte (oder Beamte) des Betreuungsvereins bzw. der Betreuungsbehörde sind.
Berufsbetreuer wird man dadurch, dass man vom Vormundschaftsgericht als Betreuer ( Abs. 1 BGB, Abs. 6 BGB, ff. Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) bestellt wird und im Bestellungsbeschluss die Betreuung als berufliche geführt bezeichnet wird. Wobei der Betreuer grundsätzlich mehr als 10 Betreuungen führen soll, wenn er als Berufsbetreuer tätig sein will (.
Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn man im Hinblick auf die zu erwartende Schwierigkeit der Betreuung unter Berücksichtigung der beruflichen Kenntnisse des Betreuers niemand Ehrenamtlichen damit betrauen kann. Häufig haben diese Betroffenen mehrere Probleme und/oder keine geeigneten Angehörigen, die die Betreuung übernehmen können, oder es gibt Interessenskonflikte im Familienkreis. Zur auskömmlichen Betreuertätigkeit bei ausschließlicher beruflicher Betreuung werden seit dem 1. Juli 2005 meist mehr als 45 Betreuungen benötigt, wobei die Vergütungsansprüche pauschaliert wurden, die Betreuerpflichten andererseits unverändert geblieben sind.
Zu den wünschenswerten Kenntnissen gehören solche auf dem Gebiete des Rechtes (Betreuungsrecht, Zivilrecht, Sozialrecht) insbesondere medizinische und psychologische Kenntnisse, darüber hinaus Kenntnisse der Buchführung sowie Erfahrung im Umgang mit Behörden und die Fähigkeit, juristisch und medizinisch geprägten Schriftverkehr zu verstehen. Die Berufsverbände haben sich auf ein gemeinsames Berufsbild geeinigt. Rund 80 % aller Berufsbetreuer verfügen nach Umfragen der Berufsverbände über eine akademische Ausbildung.
Um die Tätigkeit als Berufsbetreuer zu beginnen, bewirbt man sich sinnvollerweise zunächst bei der örtlichen Betreuungsbehörde (des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt). Dort hat man (entsprechend Abs. 7 BGB) mindestens ein polizeiliches Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen. Üblich sind jedoch weitere Angaben und Dokumente: Zeugnisse über Berufsabschlüsse, Studien, Nachweise bisheriger beruflicher Tätigkeiten, Nachweise über Fortbildungen (insbesondere zu betreuungsrechtlich relevanten Fragen, wie rechtlichen, medizinischen, psychologischen Themen). Z.T. wird auch eine Schufa-Selbstauskunft verlangt. Sinnvoll ist der Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung sowie einer möglichen Vertretung im Abwesenheitsfall. Die Betreuungsbehörde schlägt im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht im Betreuungsverfahren dem Vormundschaftsgericht ( BtBG) geeignete Personen als Betreuer (und Verfahrenspfleger) vor. Z.T. wünschen örtliche Vormundschaftsrichter ebenfalls persönliche Bewerbungen.
Berufsbetreuer werden im Rahmen einer Pauschale (siehe unten) nach Stundensätzen bezahlt. Diese beträgt seit 1. Juli 2005 27 Euro/Std., bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen aufgrund einer Berufsausbildung 33,50 Euro/Std., bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen aufgrund eines Studiums 44 Euro/Std. (Vergütung jeweils incl. Mehrwertsteuer sowie Auslagen für Fahrtkosten, Porto und Kopien). Zu den einzelnen beruflichen Vorkenntnissen gibt es zahlreiche Rechtsprechung. Auch waren bis vor kurzem Nachqualifizierungen für Quereinsteiger aus betreuer"untypischen" Berufen in verschiedenen Bundesländern möglich. Diese Möglichkeit bieten die Bundesländer derzeit nicht an.
Es wird seit 1. Juli 2005 nicht mehr der tatsächliche Zeitaufwand vergütet, sondern ein pauschaler Zeitansatz, gerechnet vom Beginn der Betreuung, unterschieden nach vermögenden Betreuten (Selbstzahlern) und mittellosen Betreuten, für die nach BGB die Staatskasse aufzukommen hat. Unterschieden wird weiterhin, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt (=Lebensmittelpunkt, vgl. Abs. 3 SGB-I) innerhalb oder außerhalb eines Heimes im Sinne des Abs. 3 VBVG hat. Heime im Sinne dieser Bestimmung können dabei auch andere Einrichtungen, wie Langzeitpsychiatrien oder Justizvollzugsanstalten sein, sofern der Betroffene dort voraussichtlich lange Zeit dort seinen Aufenthalt haben wird.
| Zeitraum | Betreute im Heim | Betreute außerhalb eines Heimes |
|---|---|---|
| 1. bis 3. Monat | |5,5 Stunden im Monat |8,5 Stunden im Monat||
| 4. bis 6. Monat | |4,5 Stunden im Monat |7 Stunden im Monat||
| 7. bis 12. Monat | |4 Stunden im Monat |6 Stunden im Monat||
| ab 2. Jahr | 2,5 Stunden im Monat | 4,5 Stunden im Monat |
| Zeitraum | Betreute im Heim | Betreute außerhalb eines Heimes |
|---|---|---|
| 1. bis 3. Monat | |4,5 Stunden im Monat |7 Stunden im Monat||
| 4. bis 6. Monat' | |3,5 Stunden im Monat |5,5 Stunden im Monat||
| 7. bis 12. Monat | |3 Stunden im Monat |5 Stunden im Monat||
| ab 2. Jahr | 2 Stunden im Monat | 3,5 Stunden im Monat |
Außerdem werden beruflichen Betreuern bei Pflichtverletzungen keine Haftungserleichterungen zugute gehalten, die bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt werden (z.B. OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Auch gelten von den Justizministerien der meisten Bundesländer abgeschlossene Sammelhaftpflichtversicherungen nur für ehrenamtliche Betreuer.
Innerhalb dieser Zeit muss sich der Berufsbetreuer entscheiden, ob er weiter Mitglied der GKV bleiben oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) beitreten will. Wegen der immensen Behandlungskosten muss dringend davon abgeraten werden, einen Versicherungsschutz gänzlich zu unterlassen.
Im Gegensatz zur langjährigen allgemeinen Auffassung, wonach Berufsbetreuer steuerrechtlich Freiberufler seien (ähnlicher Beruf nach Abs. 1 Nr. 1 EStG), hat der Bundesfinanzhof am 4. November 2004 entschieden, dass Berufsbetreuung eine gewerbliche Tätigkeit ist (BFH IV R 26/03, FamRZ 2005, 516 = BtPrax 2005, 67 = Rpfleger 2005, 192 = BStBl. II 2005, S 288 (zuvor bereits bejahend folgende Finanzgerichte: FG Münster BtPrax 2003, 229 = EFG 2004, 1459; FG Köln FamRZ 2005, 313 = EFG 2004, 119; FG Mecklenburg-Vorpommern, BtPrax 2000, 40 = EFG 1999, 1080; a.A.: FG Thüringen BtPrax 2001, 121 = DStRE 2001, 965).
Hiernach haben Berufsbetreuer folgende Steuern zu errichten:
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