Berggesetze regeln im Bergbau vor allem den Aufbau der Bergbehörden und deren Kompetenzen, die Berechtigung zum Bergbau und die Aufsicht über die Sicherheit in und um die Bergwerke. Sie ersetzten mit der Einführung der parlamentarischen Gesetzgebung die von Landes-, Territorial- oder Grundherren erlassenen Bergordnungen.
Mit dem Beginn der Industrialisierung und der Reformierung von Verwaltung und Staat in der Mitte des 19. Jahrhunderts galt es auch, den feudalen Bergstaat zu einer funktionellen Bergverwaltung umzugestalten. Dem entsprachen die feudalen Bergordnungen nicht mehr. Die spezielle Berggerichtsbarkeit wurde abgeschafft, und ebenso wie die bisherige Patrimonialjustiz einer ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstellt. Althergebrachte Privilegien der Bergstädte und des Bergstandes, wie zum Beispiel die Befreiung vom Heeresdienst, fielen. Die Vasallenbergprivilegien auf das niedere Bergregal wurden eingezogen. Das den Bergordnungen zugrunde liegende Direktionalprinzip der Bergämter wurde durch ein Inspektionsprinzip ersetzt, das Gewerbefreiheit, Selbstverwaltung und die Nichteinmischung in die Privatwirtschaft garantierte. An Stelle des landesherrlichen Zehnts wurden Steuern erhoben. Gleichzeitig erfolgte die Herauslösung des Hüttenwesens aus der Berggesetzgebung.
Sehr bald wurden im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren Allgemeine Berggesetze erlassen, die für alle Bergbaugegenstände galten, also auch für die Nichtregalien. Vor allem der sich stark entwickelnde Kohlebergbau bedurfte genau so einer Aufsicht wie der immer mehr zurückgehende Regalbergbau.
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